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Private Altersvorsorge: Erster Ausblick auf die Reform ab 2026

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 30.9.2024, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge

 

Das Bundesfinanzministerium hat als „Vorschlag“ den Referentenentwurf für eine Reform der privaten Altersvorsorge vorgelegt, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2025 im Wesentlichen zum 1.1.2026 in Kraft treten soll.


 

Praxis-Info!

Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten. Angesprochen werden soll damit eine breite Bevölkerungsschicht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Folgende (Neu-)Regelungen sind geplant:


Altersvorsorgedepot

  • Förderung eines renditeorientierten Produkts ohne Beitragsgarantieanforderungen (auch von ETFs) oder wahlweise mit zwei möglichen Beitragsgarantiestufen von 80% oder 100%
  • Fokussierung des Finanzprodukts auf Altersvorsorge (u.a. keine Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen)
  • Grundzulage von 20 Cent für jeden Euro Eigenleistung bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € (= 600 € Zulage); ab 2030 soll der Höchstbetrag auf 3.500 € steigen
  • Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung; höchstens 300 € pro Kind
  • Bonuszulage von 175 € für Geringverdiener (= Einkommen bis 26.250 € p.a.)
  • Berufseinsteigerbonus von 200 € pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren
  • Weiterhin „Günstigerprüfung“ zwischen Zulageanspruch und Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer-Veranlagung
  • Steuerpflichtige Auszahlungsphase: Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre und Wahlrecht zwischen lebenslanger monatlicher Rente oder Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht.

 

 

„Riester-Rente“

  • Bestandsschutz für bestehende Verträge und Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrags auf 3.500 € (ab 2025!)
  • Verzicht auf Restverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien
  • Förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist möglich; hierfür können allerdings Kosten anfallen.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 11/2024

BC20241102

 

 

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