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Musterklage zur Grundsteuerbewertung: Bestätigung des Bundesmodells

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

FG Köln Urt. v. 19.9.2024 – 4 K 2189/23 (Revision zugelassen)

 

Im Zuge der Grundsteuerreform wurden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundsteuerwertermittlung nach dem Bundesmodell laut. Dieses Modell wird derzeit in elf Bundesländern, wie z.B. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, angewendet. In einem aktuellen Verfahren zur Grundsteuerbewertung wies das Finanzgericht (FG) Köln jedoch eine Klage gegen die Bewertungsmethode des Bundesmodells ab. Demnach sei die Grundsteuerbewertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Praxis-Info!

Die erste Entscheidung zur neuen Grundsteuerbewertung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen ist ergangen. Hierzu hat das FG Köln am 19.9.2024 eine Pressemitteilung veröffentlicht. In dem Verfahren (Az. 4 K 2189/23) kommt das FG Köln zu dem Ergebnis, dass die neue Grundsteuerbewertung nicht zu beanstanden sei.

Aufgrund der Länderöffnungsklausel konnte jedes Bundesland vom Bundesmodell abweichende Grundsteuermodelle erlassen. Nordrhein-Westfalen hat kein eigenes Grundsteuermodell erlassen, sodass das Bundesmodell zur Anwendung kommt. Die Klage richtete sich dementsprechend gegen einen „Bescheid auf den 1. Januar 2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts“ nach dem Bundesmodell. Das FG Köln wies die Klage ab, da nach Auffassung des 4. Senats des FG Köln keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der bundesrechtlichen Bewertung für Zwecke der Grundsteuer bestünden.

Neben Nordrhein-Westfalen hat sich auch Rheinland-Pfalz dafür entschieden, das Grundsteuermodell des Bundes anzuwenden. Im Vergleich zum FG Köln hat das FG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23.11.2023 (vgl. BC-Newsletter vom 21.12.2023) entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen des Bundesmodells bestünden. Allerdings war Gegenstand der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz die Aussetzung der Vollziehung und damit der einstweilige Rechtsschutz und nicht die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbewertung per se. Dennoch zeichnet sich insoweit kein einheitliches Bild hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell ab. Es bleibt also abzuwarten, wann weitere Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells ergehen. Die Revision zum BFH wurde in der Entscheidung vom FG Köln zugelassen.

Bei der abgewiesenen Klage handelt es sich um eine von mehreren Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurden. Das Bundesmodell gilt daher weiterhin als rechtlich umstritten. Es ist als wahrscheinlich anzusehen, dass die Grundsteuer über kurz oder lang wieder beim BFH anhängig sein wird (vgl. hierzu und zur Reaktion der OFD bereits im BC-Newsletter vom 1.8.2024). Daher bleibt letztendlich abzuwarten, ob die Grundsteuer nach der Reform aus dem Jahr 2019 nunmehr verfassungskonform ausgestaltet ist.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2024

BC20241017

 

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