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Vorteilseignung einer vGA aufgrund ersparten Aufwands

Christian Thurow

BFH Urt. v. 22.5.2024, I R 2/21

 

Internationale Sanktionen sind oft ein komplexes Themenfeld. Aufgrund der unterschiedlichen geografischen Reichweite von Sanktionen können diese nur Teile von internationalen Konzernen betreffen. Hieraus entstehen nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Risiken, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das deutsche Tochterunternehmen eines US-Konzerns war geschäftlich in Venezuela tätig. Nachdem die USA gegen das südamerikanische Land ein Wirtschaftsembargo verhängt hatten, durften US-Unternehmen das Land nicht mehr beliefern. Die Konzernmutter wies das deutsche Tochterunternehmen daher an, die Geschäftsbeziehung zu beenden. Dies führte zu einer Vertragsstrafe, welche das deutsche Tochterunternehmen trug.

Aus Sicht des Finanzamts entstand hierdurch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da das deutsche Unternehmen einen Aufwand getragen hat, der durch Veranlassung der Konzernmutter entstanden war. Dieser wurde somit ein eigener Aufwand erspart.

Das erstinstanzliche Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise mit der Begründung, dass die Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen des Tochterunternehmens geleistet worden sind. Somit liege keine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis vor; eine vGA scheide aus.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung des Finanzgerichts. Eine vGA kann dadurch entstehen, dass dem Gesellschafter eigener Aufwand erspart wird, weil die Gesellschaft ihn trägt. Dies wäre der Fall, wenn die Konzernmutter das Tochterunternehmen zu einem Vertragsbruch gedrängt hätte, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einen geschlossenen Vertrag einhalten, wenn er zu dessen Bruch nicht aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. neuer Sanktionen, oder zur Verhinderung eines bei Vertragsdurchführung drohenden größeren Schadens gezwungen wäre. Ein Nichtgesellschafter hätte die Tochtergesellschaft nur dann zu einem Vertragsbruch bewegen können, wenn er die hierdurch entstandenen Kosten getragen hätte.

Das Urteil wird an das Finanzgericht zur erneuten Klärung zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird dabei insbesondere zu klären haben, ob das US-Wirtschaftsembargo rechtliche Folgen für das deutsche Tochterunternehmen hatte. In einem solchen Fall läge aufgrund der äußeren Veranlassung keine vGA vor. Wurde der Vertragsbruch dagegen einzig durch die Anweisung der Muttergesellschaft ohne rechtliche Grundlage getroffen, so würde eine vGA vorliegen.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2024

BC20241001

 

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