Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
Ab diesem Jahr 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten dazu verpflichtet, eine Risikoanalyse (§ 5 LkSG) im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) durchzuführen mit dem Ziel, Risiken und Pflichtverletzungen zu identifizieren, zu gewichten und zu priorisieren. Wird die Verletzung einer menschenrechts- oder einer umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer entdeckt, verlangt das Gesetz in § 7 LkSG die unverzügliche Einleitung von angemessenen Abhilfemaßnahmen zur Beendigung, Verhinderung oder Minimierung der festgestellten Verletzung.
Praxis-Info!
Minimierungskonzept
Sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei einem unmittelbaren Zulieferer hat das Unternehmen sicherzustellen, dass die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in der Beendigung der Verletzung resultieren. Ist die Pflichtverletzung jedoch derart, dass das Unternehmen diese nicht in absehbarer Zeit beenden kann, besteht die Verpflichtung zur Erarbeitung und Implementierung eines sog. Minimierungskonzepts, das folgende Maßnahmen berücksichtigt:
- Erstellung und Implementierung eines Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung gemeinsam mit dem verursachenden Unternehmen,
- Eingehen von Kooperationen mit anderen Unternehmen, z.B. in Form von Brancheninitiativen und Industriestandards, um die Einflussnahme auf den Verursacher intensivieren zu können,
- temporäre Aussetzung der Geschäftsbeziehung während der Maßnahmen zur Risikominimierung.
Mit dem Minimierungskonzept ist auch ein konkreter Zeitplan vorzulegen.
Beendigung einer Geschäftsbeziehung
§ 7 Abs. 3 LkSG schreibt die vollständige Beendigung einer Geschäftsbeziehung lediglich vor, wenn:
- die menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichtverletzung als sehr schwerwiegend eingestuft wird,
- die im Konzept enthaltenen Maßnahmen keine Wirkung innerhalb der vordefinierten Zeitspanne aufzeigen,
- keine anderen milderen Mittel verfügbar sind und
- die Intensivierung des Einflusses nicht erfolgsversprechend erscheint.
Regelmäßige Überprüfung
Wie bei den Präventionsmaßnahmen im Sinne von § 6 LkSG ist die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen jährlich sowie anlassbezogen, falls sich im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zulieferern eine Änderung der Risikolage abzeichnet, zu überprüfen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 9/2024
BC20240908