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Energiepreisbremse: Prüfungen bei Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

Sitzungsberichterstattung des Arbeitskreises „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“

 

Mit den notwendigen Prüfungen in Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen hat sich auch der Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“ (AK SobeP Energie) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschäftigt. Die Überlegungen wurden für IDW-Mitglieder in einer Sitzungsberichterstattung zusammengefasst, um den Berufsstand bei der Durchführung entsprechender Prüfungen zu unterstützen.


 

Praxis-Info!

Durch die Energiepreisbremsengesetze erhielten im Jahr 2023 nicht nur private Haushalte, sondern auch die Unternehmen als Letztverbraucher Entlastungen hinsichtlich der Energiekosten. Diese Entlastungen sind in ihrer Höhe auf Basis verschiedener Kriterien betraglich beschränkt. Im Zusammenhang mit und in Abhängigkeit von den einschlägigen Höchstgrenzen, die bei der Förderung zu beachten sind, müssen nunmehr von den betroffenen Unternehmen entsprechende Nachweise erbracht werden.

Sofern ein Unternehmen bezogen auf die erhaltenen Förderbeträge eine absolute Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. in Anspruch nimmt, muss es bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen stellen. Hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen, z.B. hinsichtlich Energieintensität und Branchenzugehörigkeit, muss der Antragsteller geeignete Nachweise erbringen.

Letztverbrauchende Unternehmen mit einer absoluten Höchstgrenze von € 4 Mio. müssen bei ihrem Energielieferanten einen Prüfvermerk zu den krisenbedingten Energiemehrkosten und der Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von € 4 Mio. bzw. ggf. über die auszugleichenden Fehlbeträge vorlegen. Wenn ein solches Unternehmen allerdings zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem eines der verbundenen Unternehmen eine absolute Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. in Anspruch nimmt, kann alternativ der Feststellungsbescheid der Prüfbehörde beim Lieferanten eingereicht werden. In solchen Fällen muss zudem ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung der Inputfaktoren sowie der Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten vorliegen und eingereicht werden.

Der AK SobeP Energie des IDW hat sich mit den Besonderheiten von Prüfungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze befasst und stellt in der Sitzungsberichterstattung unter anderem auch Formulierungsvorschläge zu dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 5/2024

BC20240525 

 

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