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Klarstellungen zur Einzelwertberichtigung

Christian Thurow

BMF 21.3.2024, IV C 6 – S 2171-b/19/10001 :001

 

Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips sind Forderungen, welche mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, im Jahresabschluss mit einer Einzelwertberichtigung zu korrigieren. Doch wann genau liegt ein Ausfallrisiko vor? In einem aktuellen Schreiben zu Einzelwertberichtigungen bei Kreditinstituten gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) Hinweise, die auch für andere Unternehmensformen relevant sind.


 

Praxis-Info!

Durch ein begründetes Ausfallrisiko sinkt der Teilwert einer Forderung unter den Nennwert. Entsprechend der Differenz ist in der Steuerbilanz eine Einzelwertberichtigung (EWB) vorzunehmen. Dabei ist ein zweistufiges Verfahren anzuwenden.

Zunächst ist festzustellen, ob eine Einzelwertberichtigung dem Grunde nach vorliegt. Bloße Vermutungen oder pessimistische Beurteilungen der künftigen Entwicklung ohne greifbarere Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine Einzelwertberichtigung zu begründen. Vielmehr muss eine Zahlungsstörung vorliegen, die am Bilanzstichtag bereits eine gewisse Zeit besteht und mindestens bis zur Bilanzaufstellung anhält. Von einer Zahlungsstörung ist in den folgenden Fällen auszugehen:

  • 90 Tage ununterbrochener Zahlungsverzug;
  • drei aufeinanderfolgende rückständige Raten je Darlehenskonto;
  • Insolvenzantrag;
  • Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (Zivilprozessordnung) durch den Schuldner;
  • Tod des Schuldners bei überschuldetem Nachlass.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, weshalb auch weitere Gründe eine Zahlungsstörung anzeigen können. Zu beachten ist, dass das Kriterium „mindestens bis zur Bilanzaufstellung anhält“. Davon ist nicht auszugehen, wenn bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz mindestens drei aufeinanderfolgende vertraglich vereinbarte Zahlungen geleistet worden sind. Eine Zahlungsstörung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn

– ein schwebendes Geschäft besteht,

– sie unter einer aufschiebenden Bedingung steht und die Bedingung weder eingetreten noch ihr Eintritt am Bilanzstichtag so gut wie sicher ist,

– der Schuldner zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat oder damit fest zu rechnen ist oder

– sie bestritten ist oder damit fest zu rechnen ist und über den Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden wurde oder eine Einigung zwischen den Parteien noch nicht zustande gekommen ist.

Liegt eine Einzelwertberichtigung dem Grunde nach vor, so ist im nächsten Schritt die Einzelwertberichtigung der Höhe nach zu ermitteln. Bei der Schätzung sind bestehende Sicherheiten u.Ä. zu beachten. So weist das BMF z.B. darauf hin, dass durch den möglichen Verkauf wertberichtigter oder abgeschriebener Forderungen an andere Institute oder Inkasso-Unternehmen nicht unerhebliche Kaufpreise zu erzielen sind, was bei der Bewertung zu berücksichtigen ist. Bei unbesicherten Forderungen ist der Teilwert wie folgt zu ermitteln:

  1. Nennwert der Forderung ./. noch zu erwartende Tilgungsanteile = Wertberichtung
  2. Nennwert der Forderung ./. Wertberichtigung = Teilwert der Forderung.

Bei besicherten Forderungen erfolgt die Berechnung nach folgendem Schema:

  1. Nennwert der Forderung ./. Sicherheiten = Blankoanteil
  2. Blankoanteil ./. noch zu erwartende sonstige Tilgungsanteile = Wertberichtigung
  3. Nennwert der Forderung ./. Wertberichtigung = Teilwert der Forderung.

Wurden Forderungen zu einem Sammelposten in der Bilanz zusammengefasst, so kann hier eine pauschale Einzelwertberichtigung (pEWB) vorgenommen werden. Die pEWB darf jedoch ausschließlich auf die zahlungsgestörten Forderungsbestände angewandt werden, für die eine Einzelwertberichtigung dem Grunde nach möglich wäre.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2024

BC20240421

 

 

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