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Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft: Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Christian Thurow

FG Köln Urt. v. 30.11.2023 – 7 K 522/22 (Revision zugelassen)

 

Mithilfe von sog. Investitionsabzugsbeträgen im Sinne des § 7g EStG sollen kleinere und mittlere Betriebe darin unterstützt werden, die benötigten Mittel für eine zukünftige Investition anzusparen. Doch was, wenn der Unternehmer anstatt seines Einzelunternehmens seinen Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft fortsetzt?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein selbstständiger Unternehmensberater betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen. In den Jahren 2016 und 2017 machte er jeweils den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Im Jahr 2018 gründete der Kläger eine GmbH und brachte sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die neue Gesellschaft ein. Die Einbringung umfasste auch die Investitionsabzugsbeträge. Die Investitionsabzugsbeträge wurden anschließend bei der Anschaffung von Anlagevermögen der GmbH berücksichtigt.

Aus Sicht des Finanzamts war dies nicht zulässig. Die Investitionsabzugsbeträge sind im Einzelunternehmen des Klägers gebildet worden und dort aufgrund der Umwandlung nicht mehr realisierbar. Das Finanzamt nahm daher eine Korrektur der Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge vor.

Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass es bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht auf eine personenbezogene, sondern auf eine betriebsbezogene Sichtweise ankomme. Aufgrund der Einbringung zum Buchwert werde der Betrieb vom Erwerber unverändert fortgeführt, sodass keine Neugründung vorliege. Somit seien die im Einzelunternehmen gebildeten Investitionsabzugsbeträge von der GmbH nutzbar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht der Auffassung des Klägers. Laut bisheriger Rechtsprechung scheidet die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll. Somit ist es folgerichtig, dass ein zunächst rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist, wenn bei einer Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft die Investitionen erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen sollen.

Anders als vom Kläger angenommen, ändert sich durch die Einbringung der Rechtsträger. Die Investitionsabzugsbeträge können somit nicht mehr beim ursprünglichen Rechtsträger – also hier dem Einzelunternehmen – in Abzug gebracht werden. Da es sich bei einem Investitionsabzugsbetrag nicht um eine steuerfreie Rücklage, sondern lediglich um einen außerbilanziellen Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns handelt, erfolgt hier kein Übergang auf den neuen Rechtsträger. Zu Recht hat das Finanzamt daher die Investitionsabzugsbeträge im Jahr der Bildung rückgängig gemacht.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2024

BC20240419

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