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Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 29.8.2012, XI R 1/11

 

Ein Wettbewerbsverbot ist nicht steuerbar (und damit nicht Gegenstand der Umsatzbesteuerung), wenn es im Rahmen einer Geschäftsveräußerung vereinbart wird und ihm dabei eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

[Leitsatz des Autors]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes verkaufte diesen an einen anderen Pflegedienst. Im Rahmen des Verkaufs wurde im Kaufvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot (aufseiten der bisherigen Inhaberin) vereinbart. Das Entgelt hierfür wurde zwar gesondert im Kaufvertrag aufgeführt, war allerdings im Gesamtkaufpreis mit enthalten. Aus Sicht der Veräußerin des Unternehmens handelte es sich bei dem Entgelt für das Wettbewerbsverbot um nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG).

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, das Wettbewerbsverbot sei als sonstige Leistung (gemäß § 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG) steuerbar. Dafür spreche auch die Tatsache, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot 38,4% des gesamten Kaufpreises ausmacht.

 

 

Lösung

Der BFH gab in seinem (am 13.2.2013 veröffentlichten) Urteil der Veräußerin des Unternehmens Recht. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot dient dazu, dem übernehmenden Unternehmen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Es steht daher im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Zwar macht das Wettbewerbsverbot einen substanziellen Teil des Kaufpreises aus; entscheidend für die Beurteilung einer eigenen wirtschaftlichen Bedeutung ist aber die Frage, ob das Wettbewerbsverbot dem Übernehmer des Betriebs dessen Fortführung ermöglicht. Dabei kommt es vor allem auf die Art des übertragenden Unternehmens an.

Bei einem ambulanten Pflegedienst stellen die immateriellen Wirtschaftsgüter – insbesondere der Kundenstamm – die wesentlichen Wertfaktoren des Unternehmens dar. Die übertragenden Betriebsmittel sind dagegen eher von untergeordneter Bedeutung. Das Wettbewerbsverbot hat entscheidende Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Kundenstamms. Insofern dient das Wettbewerbsverbot zur Sicherung der immateriellen Wirtschaftsgüter und somit zur Gewährleistung der Unternehmensfortführung. In der Folge fällt es unter die Umsätze aus Geschäftsveräußerung und ist (gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG) nicht steuerbar.

 

 

Praxishinweise:

  • Laut einem früheren BFH-Urteil stellt ein mehrjähriges Wettbewerbsverbot eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit dar. Das Unterlassen des Wettbewerbs ist als eine sonstige Leistung anzusehen und unterliegt der Umsatzsteuer. Vor allem Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge ein solches Wettbewerbsverbot im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, müssen dies beachten.
  • Eine Alternative zum Wettbewerbsverbot ist der sog. „Gardening Leave“. Hierbei bleibt der Mitarbeiter beim Unternehmen angestellt, wird aber für eine längere Periode (sog. cooling off period) freigestellt.
  • Wird ein Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Geschäftsveräußerung vereinbart, ist zu prüfen, ob dem Wettbewerbsverbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu übertragenden Unternehmens abzustellen. Liegt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung vor, stellt das Wettbewerbsverbot einen nicht steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG dar (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2013

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