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Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 28/11

 

  1. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
  2. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein deutscher Pkw-Händler verkaufte im Streitjahr 2004 zwei Pkws, die er im Internet angeboten hatte, an eine in Luxemburg ansässige GmbH (GmbH). Die Geschäftsanbahnung erfolgte über eine Person, die sich als Geschäftsführer (KP) der GmbH ausgab und nach den Angaben in ihrem Personalausweis im Inland ansässig war. Der dem Vertragsschluss vorausgegangene Kontakt erfolgte über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl. Bei Vertragsschluss lagen dem deutschen Lieferanten ein Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister für die GmbH mit Hinweis auf den Geschäftsführer sowie ein Schreiben mit Briefkopf der GmbH mit folgendem handschriftlichen Hinweis vor: „Vollmacht. Bitte Herrn L Kfz-Brief und Schlüssel aushändigen. Herr L. hat Kaufpreis in bar dabei.“ Das Bundesamt für Finanzen bestätigte auf Anfrage die Gültigkeit der für die GmbH erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auf den Rechnungsdoppeln versicherte L mit Unterschrift, die beiden Pkws nach Luxemburg zu befördern.

Nach Auffassung des Finanzamts sind die beiden Fahrzeuglieferungen steuerpflichtig. Zweifelhaft sei z.B. die tatsächliche Identität der beiden Personen, die sich als KP und L ausgaben, da die vorgelegten Personalausweise gefälscht gewesen seien (u.a. unzutreffendes Gültigkeitsdatum auf dem Ausweis des KP).

Der deutsche Pkw-Händler berief sich hingegen auf den Vertrauensschutz (gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG), da er den Beleg- und Buchnachweis vollständig erbracht habe. Er konnte keine weiteren Maßnahmen treffen, um festzustellen, dass keine Bestellungen der GmbH vorlagen. So böten beispielsweise international tätige Unternehmen häufig eine Kommunikation über eine lokale Telefonnummer an.

 

 

Lösung

Nach Entscheidung des BFH sind die Lieferungen des Pkw-Händlers als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerpflichtig.

Die Steuerfreiheit kann nicht aufgrund eines Beleg- und Buchnachweises (nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV) in Anspruch genommen werden, da die Beleg- und Buchangaben hinsichtlich der dort als Abnehmer aufgeführten GmbH unzutreffend sind. Die GmbH hat die beiden Fahrzeuge nicht erworben, da keine für sie handlungsbefugte Person, sondern ein Unbekannter unter ihrem Namen tätig war, der sich als Geschäftsführer der GmbH ausgab.

Die Gewährung von Vertrauensschutz (nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) kommt nicht in Betracht. Der Pkw-Händler hat zwar auf unrichtige Abnehmerangaben vertraut; er hat aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt.

Der Kontakt zum Abschluss der Kaufverträge, die den beiden Lieferungen zugrunde lagen, wurde im Streitfall nicht über den Geschäftssitz der GmbH angebahnt. Der Kontakt zum Abnehmer erfolgte vielmehr auf der Abnehmerseite ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Pkw-Händler aufgrund dieser Umstände am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft zweifeln müssen. Der deutsche Lieferant hätte bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zur GmbH zumindest auch den Kontakt über deren Geschäftssitz in Luxemburg suchen müssen. Hierfür bestand auch wegen des Vorliegens von Bargeschäften über hochwertige Wirtschaftsgüter Veranlassung. Da die luxemburgische GmbH aufgrund ihrer Liquidation keinen Geschäftsbetrieb unterhielt, hätte der Pkw-Händler feststellen können, dass keine Bestellungen der GmbH vorlagen.

Ob der deutsche Lieferant die Fälschung der beiden Personalausweise und von Unterschriften erkennen konnte oder nicht, ist somit nicht mehr ausschlaggebend.

 

 

Praxishinweis:

Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um einen sog. Beförderungsfall, und zwar um eine Selbstabholung durch den Abnehmer (Abholfall). Hierfür ist ab 1.10.2013 zwingend eine Gelangensbestätigung, d.h. eine Unterschrift des tatsächlichen Abnehmers im EU-Ausland, erforderlich (vgl. § 17a Abs. 2 UStDV n.F.). Die bislang übliche Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung – wie dies auch im obigen Fall geschehen ist – genügt nicht mehr. Die Gelangensbestätigung ist auch ein Muss beim Eigentransport durch den Lieferanten (Beförderungsfall).

Eine Ausnahme wird (gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV n.F.) bei der Lieferung von Fahrzeugen gewährt, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist: Hierbei kann ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erbracht werden. Der Beleg muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.

Ansonsten sind nur noch in Versendungsfällen alternative Nachweise zur Gelangensbestätigung zulässig (z.B. CMR-Frachtbrief mit Unterschrift – und als Empfehlung: Firmenstempel – des Empfängers in Feld 24!). Vgl. hierzu ausführlich Schäfer, BC 2013, 252 ff., Heft 6.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 7/2013

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