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Neues zur steuerlichen Verlustbehandlung

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12 (Revision zugelassen)

FG Düsseldorf, Urteil vom 5.6.2013, 15 K 1333/11 F (Revision zugelassen)

 

Gerade in Zeiten von Wirtschafts- und Finanzkrise schaffen es nicht alle Unternehmen, ständig in der Gewinnzone zu bleiben. In dieser Situation stellen viele Gesellschaften fest, dass die steuerliche Behandlung von Verlusten genauso zum Streitgegenstand mit dem Finanzamt werden kann wie Fragen des Gewinnausweises. Die Finanzgerichte Köln und Düsseldorf haben hierzu diese Woche Urteile veröffentlicht.

 

 

Steuerliche Behandlung von endgültigen Auslandsverlusten (FG Köln)

 

Problemstellung

Eine in Deutschland ansässige GmbH plante eine Reihe von Ferienpark-Chalets in Belgien zu erwerben. Hierzu leistete sie eine Anzahlung in Höhe von 300.000 €, welche als geleistete Anzahlungen auf Vorräte aktiviert wurde. In der Folge nahm die GmbH vom Erwerb der Ferienpark-Chalets Abstand. Aufgrund des vertraglichen Regelwerks verfiel damit die Anzahlung und wurde vom Verkäufer als Schadensersatz einbehalten. Die GmbH erfasste die 300.000 € daher als außergewöhnliche Aufwendungen.

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, der Verlust sei nicht in Deutschland zu berücksichtigen. Etwaige Gewinne aus Vermietung und Verpachtung der Ferienpark-Chalets hätten aufgrund des Deutsch-Belgischen DBA in Belgien versteuert werden müssen. Da Belgien im DBA das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde, scheidet eine Berücksichtigung der Verluste im Inland aus.

Die GmbH führte dagegen an, sie sei nicht in Belgien geschäftlich tätig und plane auch nicht, dort geschäftlich tätig zu werden. Die Versagung des Verlustabzugs im Inland stelle somit einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln gibt der klagenden GmbH Recht. Die Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlusts aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte im EU-Ausland verstößt gegen die EU-weite Niederlassungsfreiheit. Entscheidend ist: Die GmbH war zuvor nicht in Belgien geschäftlich tätig, und auch die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in Belgien war nicht plant. Insofern können die in Belgien entstandenen Verluste dort weder als Vor- noch als Rücktrag Berücksichtigung finden. In diesem Fall ist der Ansatz der Verluste in Deutschland rechtens.

 

 

Zur Frage der Umwandlung festgestellter verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste infolge einer Betriebsaufgabe (FG Düsseldorf)

 

Problemstellung

Über das Vermögen einer KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der Betriebsbeendigung wurden die negativen Kapitalkonten der KG aufgelöst. In dem anschließend ermittelten Aufgabegewinn der beiden Kommanditisten wurde der Untergang eines von den Kommanditisten ausgegebenen Gesellschafterdarlehens gewinnmindernd berücksichtigt. Nach Verrechnung des steuerpflichtigen Gewinns mit den vortragsfähigen Verlusten der Vorjahre wurde vom Finanzamt ein für beide Kommanditisten verrechenbarer Verlust gemäß § 15a Abs. 4 EStG festgestellt.

Aus Sicht der Kommanditisten ist der verbleibende Verlust dagegen zum Teil als ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust anzusehen. In ihrer Klage vertraten die Kommanditisten den Standpunkt, der Verlust der Darlehensforderung habe zu einer Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kläger und zu einer Einlage ins Gesamthandsvermögen der KG geführt. In Höhe dieser nachträglichen Einlagen lag nach Sicht der Kläger ein ausgleichs- bzw. abzugsfähiger Verlust vor.

Aus Sicht des Finanzamts stellt die insolvenzbedingte Wertlosigkeit der Gesellschafterdarlehen jedoch keine tatsächlich geleistete nachträgliche Einlage im Sinne des § 15a EStG dar. Insofern ist der verbleibende Verlust lediglich verrechenbar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil der Auffassung der Kläger an. In seiner Urteilsbegründung führt das FG aus: Zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern gibt es während des Bestehens der Gesellschaft keine Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten, sondern nur Einlagen und Entnahmen. Gesellschafterdarlehen stellen einkommensteuerrechtlich einen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks dar und sind in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital zu bilanzieren.

Im Falle einer Betriebsaufgabe wird diese Verwandlung von Darlehensforderungen in Eigenkapital jedoch rückgängig gemacht. Es kommt zu einer Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Die Höhe der Entnahme bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Entnahme. Im Ausgangsfall wurden die Darlehen durch Vermögenslosigkeit der KG vollständig wertlos, weshalb sie in voller Höhe bei der Ermittlung des Entnahmeverlusts anzusetzen waren. Insofern ist der Aufgabeverlust in Höhe der untergegangenen Darlehen als ausgleichs- und abzugsfähig anzusehen.

 

 

Praxishinweis:

Für die Anerkennung endgültiger Verluste im (EU-)Ausland ist es entscheidend, ob alle Möglichkeiten des Verlustausgleichs im Ausland ausgeschöpft wurden. Ferner darf das Unternehmen nicht planen, in Zukunft in dem betreffenden Land wieder geschäftlich tätig zu werden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 7/2013

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