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Neues Reisekostenrecht: Was Arbeitnehmer ab 2014 beachten müssen

BC-Redaktion

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 10.10.2013

 

Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind. Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen Kfz die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie:

– an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche oder

– mindestens 1/3 der Arbeitszeit oder

– arbeitstägig (z. B. bei Monteuren) aufsuchen,

so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (z. B. im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.

 

 

Beispiel:

Der in Koblenz wohnende Filialleiter einer Supermarktkette, Hansi Mustermann, fährt in der Regel jeden Arbeitstag in drei Supermarktfilialen seines Arbeitgebers (in Mainz, in Trier und in Koblenz). Mustermann fährt morgens mit seinem eigenen Pkw in der Regel zur Filiale Mainz, dann zur Filiale Koblenz, danach zur Filiale Trier und von dort zu seiner Wohnung nach Koblenz. Der Arbeitgeber ordnet ihm keine der Filialen als erste Tätigkeitsstätte zu. Die Filiale in Koblenz liegt seiner Wohnung am nächsten. Daher gilt diese als erste Tätigkeitsstätte.

Folge für die Reisekosten: Die Fahrten zu den Filialen in Trier und Mainz sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Da Mustermann von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Mainz), von dort dann zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Koblenz) und hier wieder zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Trier) fährt, können für die Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden, oder er erhält von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenvergütung.

 

 

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.

 

 

Verpflegungspauschalen

Auch hier sind Änderungen ab 2014 zu beachten. So gibt es künftig nur noch zwei statt drei Pauschalen:

  • 12-€-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung.
  • 24-€-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden.

Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte gelten die Pauschalen weiterhin für maximal drei Monate.

Generell gilt: Werbungskosten für Verpflegung können nur noch bei Mahlzeiten steuerlich geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat.

 

 

Doppelte Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung können künftig weiterhin die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings bis maximal 1.000 € pro Monat.

 

 

Praxis-Info!

Als erste Tätigkeitsstätte nennt § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. für 2014 die ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des lohnsteuerlichen Arbeitgebers,
  • eines verbundenen Unternehmens oder
  • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunden), welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Demzufolge kommen als erste Tätigkeitsstätte auch andere ortsfeste betriebliche Einrichtungen als die des lohnsteuerlichen Arbeitgebers infrage. Ausschlaggebend ist die dauerhafte arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten ortsfesten betrieblichen Einrichtung (als erster Tätigkeitsstätte). Für die Zuordnung sind letztlich organisatorische Gründe maßgebend.

Als typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung werden (in § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. für 2014) genannt:

  • die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung „bis auf Weiteres“,
  • die Zuordnung für die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.

Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch sollten die getroffenen Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Dies gilt vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen.

Hat der Arbeitgeber eine bestimmte ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte festgelegt, kann er dem Arbeitnehmer, der außerhalb dieser Tätigkeitsstätte an anderen Orten beruflich tätig wird, im gesetzlich vorgegebenen Rahmen steuerfreie Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten) zahlen.

 

 

Vertiefungshinweise:

  • Eine ausführlichere Darstellung zum neuen Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (gemäß BMF-Schreiben vom 30.9.2013), welche die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen noch übersichtlicher behandelt, wurde bereits mit dem BC-Newsletter vom 2.10.2013 bekannt gemacht.
  • Die Auswirkungen der gesetzlichen Reform des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts zum 1.1.2014 hat Plenker anhand von Anwendungsbeispielen illustriert –
    – Teil 1: Erste Tätigkeitsstätte und Fahrtkosten (BC 2013, 141 ff., Heft 4),
    – Teil 2: Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten bei Auswärtstätigkeit, doppelte Haushaltsführung (BC 2013, 188 ff., Heft 5).

 

[Anm. d. Red.]    

 

 

BC 11/2013

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