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Wachstumschancengesetz: „Unechter Einigungsvorschlag“ – Zustimmung im Bundesrat

BC-Redaktion

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 21.2.2024 (Drs. 20/10410); Zustimmung des Bundesrats am 22.3.2024

 

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ sollen u.a. die Wachstumschancen der Wirtschaft erhöht, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Auch eine Vereinfachung des Steuersystems und ein Bürokratieabbau für kleinere Unternehmen soll hierdurch erreicht werden.

Am 24.11.2023 hatte der Bundesrat zum Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss (von Bundestag und Bundesrat) angerufen. Nachstehend wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen relevanten Vorhaben auf Basis des jüngsten Vermittlungsergebnisses vorgestellt.

Der Bundestag hat am 23.2.2024 dem geänderten Gesetz zugestimmt.


 

Praxis-Info!

Aus dem Bundestagsbeschluss zum Wachstumschancengesetz vom 17.11.2023 (vgl. BC 2023, Heft 12) wurden u.a. gestrichen:

  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie
  • GWG: Anhebung der Betragsgrenze von 800 € auf 1.000 € (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG)
  • Sammelposten: Erhöhung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € sowie Verkürzung der Auflösungsdauer der Sammelposten von 5 Jahre auf 3 Jahre (§ 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG)
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen von 28 € auf 32 € und von 14 € auf 16 € ab 1.1.2024 (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG)
  • Verlustrücktrag: Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für 2024 und 2025 (danach 5 Mio. € bzw. 10 Mio. €) sowie die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG); Folge: Es gelten die ursprünglichen Betragsgrenzen von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (bei Zusammenveranlagung)
  • Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer von 110 € auf 150 € ab 1.1.2024 (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG)
  • Energieeffiziente Gebäudesanierung: Befristete Erhöhung des Fördersatzes der Steuerermäßigung (§ 35c Abs. 1a EStG)
  • Gewerbeverlust (§ 10a S. 2 GewStG).

     

 

 

Einen Auszug aus der tabellarischen Aufstellung (neuer Stand: 27.2.2024) finden Sie hier.

 

 

 

 

 

BC 3/2024; BC 4/2024

BC20240318

 

 

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