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Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils auch bei reiner Softwareüberlassung (sog. „Home Use Programme“)

Mitarbeiter der BC-Redaktion

Neufassung des § 3 Nr. 45 EStG durch Artikel 3 des Entwurfs des 9. Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235)

 

Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach geltender Rechtslage (vgl. § 3 Nr. 45 EStG in der aktuellen Fassung) sind die geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten – einschließlich der in Zusammenhang mit einem solchen Gerät erfolgten privaten Nutzung von Zubehör und Software – steuerfrei. Hingegen kann die Steuerbefreiung bisher bei einer ausschließlichen Überlassung von Software nicht in Anspruch genommen werden.

 

 

Lösung

Die Steuerbefreiung wird durch eine Gesetzesänderung auf die private Nutzung von überlassenen System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser), die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, ausgedehnt werden. Computerspiele gehören allerdings regelmäßig mangels Einsatzes im Betrieb des Arbeitgebers nicht dazu.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat der vorstehenden Gesetzesänderung in seiner Sitzung am 29.2.2012 zugestimmt. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in Kürze zu rechnen.
  • Die Gesetzesänderung soll rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2000 in allen „offenen“, also noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angewendet werden (§ 52 Abs. 4g EStG in der Fassung des Gesetzentwurfs).
  • Nach der Gesetzesänderung sollen insbesondere auch die geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog. „Home Use Programme“ steuerfrei sein, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten Personalcomputer ermöglicht. Für diesen geldwerten Vorteil wird also die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) auch nicht anteilig aufgebraucht und kann daher für andere Sachbezüge (z.B. Einkaufs- bzw. Benzingutscheine) genutzt werden.
  • Der bislang in der Steuerbefreiungsvorschrift verwendete Begriff „betriebliche Personalcomputer“ soll zudem durch „betriebliche Datenverarbeitungssysteme“ ersetzt werden. Die Steuerbefreiung könnte daher auch für neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets in Anspruch genommen werden und somit zugleich den heutigen Stand der Technik wiedergeben.

 

 Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 4/2012

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