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Firmenwagen: Werkseitig eingebautes Navigationsgerät kein steuerfreies Datenverarbeitungsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG

Jürgen Plenker

BT-Drucks. 17/9811 vom 23.5.2012, Seite 9 (Antwort auf die Frage 28)

 

Bei einem werkseitig in einen Firmenwagen fest eingebauten Satellitennavigationsgerät handelt es sich nicht um ein betriebliches Datenverarbeitungsgerät im Sinne der nunmehr erweiterten Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Durch das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ vom 8.5.2012 (BGBl. I, S. 1030 – siehe auch hier) ist in der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG u.a. der Begriff „betriebliche Personalcomputer“ durch „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift ausgedehnt worden. Seit dieser Änderung ergibt sich immer wieder die Frage, wie weit der Begriff „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte“ auszulegen ist. Diesmal ging es um ein werkseitig in einen Firmenwagen fest eingebautes Satellitennavigationsgerät.

 

 

Lösung

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung einer sog. „Kleinen Anfrage“ im Deutschen Bundestag die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem werkseitig in einen Firmenwagen fest eingebauten Satellitennavigationsgerät nicht um ein betriebliches Datenverarbeitungsgerät im Sinne der nunmehr erweiterten Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG handelt. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens darf daher bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-/0,03%-Regelung auch weiterhin nicht um den Anteil für das Navigationsgerät gemindert werden.

Zur Begründung ihrer Auffassung greift die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 zurück (BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl. II, S. 563 – siehe hier), wonach ein werkseitig in den Firmenwagen fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet und damit steuerfrei belassen werden könne. Nach dieser Begründung sind aber m.E. z.B. transportable Navigationsgeräte, die vom Arbeitgeber in seinem Betrieb eingesetzt und von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden, nicht vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift ausgeschlossen.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung der Anfrage auch darauf hingewiesen, dass die Auslegung der Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG (u.a. begünstigte/nicht begünstigte Datenverarbeitungsgeräte) in nächster Zeit zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt werden soll. Es ist damit zu rechnen, dass im Lohnsteuer-Handbuch 2013 in einem Hinweis zum § 3 Nr. 45 EStG entsprechende Beispiele aufgenommen werden.
  • Allerdings ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 3 Nr. 45 EStG, dass die Steuerbefreiungsvorschrift für neuere Geräte, wie z.B. Smartphones oder Tablets, in Anspruch genommen werden kann. Hingegen kommt die Steuerbefreiung der geldwerten Vorteile z.B. bei der Überlassung von Konsolen, Smart TVs, Netzwerkswitches, iPods, MP3-Playern und Spielautomaten regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bereits nicht um ein „betriebliches Gerät des Arbeitgebers“ handelt.
  • Unberührt von den vorstehenden Ausführungen bleibt selbstverständlich die Regelung zum nachträglichen Einbau einer Sonderausstattung in den Firmenwagen (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme, Klimaanlagen), deren Kosten nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl. 2011 II, S. 361 – siehe hier).
  • Außerdem gilt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG nunmehr auch für die geldwerten Vorteile aus der Überlassung von ebenfalls im Betrieb eingesetzten System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser, „Home-Use-Programme“) sowie aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung und/oder Reparaturleistungen).
  • Darüber hinaus ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zubehör zu den betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten zur privaten Nutzung überlässt. Hierzu gehören m.E. unstreitig Monitor, Drucker, Scanner, Modem/ISDN-Karte. Noch nicht geklärt ist hingegen, ob unter den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift auch Gegenstände fallen, die die Funktion der Geräte ermöglichen oder erleichtern, wie z.B. SIM-, UMTS-, LTE-Karten oder Ladegräte.

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

BC 7/2012

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