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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013: Zahlreiche Vorschläge des Bundesrats

BC-Redaktion

Stellungnahme des Deutschen Bundesrats vom 6.7.2012, BR-Drs. 302/12

 

Der Bundesrat hat eine 128 Seiten umfassende Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Im Folgenden wird hierzu eine Auswahl für das Rechnungswesen bedeutsamer Sachverhalte kurz erläutert:

 

1. EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)

Beim EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) will der Bundesrat beispielsweise eine Klarstellung zur Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen/Dokumenten für die in § 19 Abs. 2 EUAHiG-E genannten Zwecke (z.B. auch Beitreibung von Steuern), unabhängig von der Art des erfolgten Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden innerhalb der EU.

 

2. Einkommen-/Lohnsteuer

  • Beim EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) will der Bundesrat beispielsweise eine Klarstellung zur Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen/Dokumenten für die in § 19 Abs. 2 EUAHiG-E genannten Zwecke (z.B. auch Beitreibung von Steuern), unabhängig von der Art des erfolgten Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden innerhalb der EU.
  • Zum Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge: Die vorgesehene Gesetzesregelung (in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG) zum Einbezug von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen in die 1%-Bruttolistenpreisregelung (bezüglich der Versteuerung von Dienstwagen) führt nach Auffassung des Bundesrates zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei der Finanzverwaltung sowie Prüfungs- und Erklärungsaufwand bei den Steuerpflichtigen.
    Während der Referentenentwurf zum JStG 2013 einen relativ einfachen und unbürokratischen Nachteilsausgleich bei der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils für Elektrofahrzeuge vorsah, bei dem der Listenpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung um die Kosten des Akkumulators gemindert werden sollte (allerdings ohne Einbeziehung von Hybridelektrofahrzeugen), sieht der nunmehrige Gesetzentwurf für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge eine pauschale Listenpreisminderung vor (siehe hier). Für die zutreffende Berechnung der privaten Nutzungsentnahme müssen sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der sog. 1%-Regelung umfangreiche Ermittlungen zu Fahrzeugart, Kosten und Speicherkapazität des Akkumulators sowie Minderungsbeträge für später angeschaffte Fahrzeuge unter Beachtung des Höchstbetrags angestellt werden.
    Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Gesetzentwurf zu ändern ist, damit der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltungen reduziert wird.
  • Bewertung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 EStG: Nach dem Gesetzeswortlaut gilt diese Regelung nicht für die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), sondern für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Dennoch ist die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gängige Verwaltungspraxis. Aufgrund dessen sollte eine klarstellende Regelung zur Absicherung der Verwaltungspraxis in § 6 Abs. 7 EStG aufgenommen werden.
  • Zur Frage der Bildung von Pensionsrückstellungen bei Erbringung der Versorgungsleistung durch externe Versorgungsträger im sog. Umlageverfahren ist streitig, ob künftige Vorteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG auch bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen im Sinne von § 6a EStG gegenzurechnen sind. Da diese Auffassung bisher nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist, schlägt der Bundesrat hierzu eine Klarstellung in § 6a Abs. 3 EStG vor.
  • Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags (nach § 7g Abs. 1 EStG) – Steuerstundungsproblematik: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags (für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) ist nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG u.a. rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition tatsächlich nicht innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt wird. Der durch die „vorübergehende“ Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags entstandene Steuerstundungsvorteil soll durch die Steuernachforderungen gemäß § 233a AO ausgeglichen werden. Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 5.5.2011 (1 K 266/10, DStR 2011, S. 1563) entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO darstellt und der Zinslauf für Zwecke des § 233a AO demnach erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben worden ist. In der Folge unterbleibt in der Regel eine Verzinsung der aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO. Auch wenn der Bundesfinanzhof über die vom beklagten Finanzamt gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts eingelegte Revision noch nicht entschieden hat, ist schon jetzt eine gesetzliche Klarstellung geboten, dass § 233a Abs. 2a AO in Fällen des § 7g Abs. 3 EStG keine Anwendung findet.
  • Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Basiskrankenversorgung bei den Sonderausgaben äußert der Bundesrat einige kritische Punkte, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Nach dem Gesetzentwurf sind Aufwendungen für die Basiskrankenversorgung nur dann voll abziehbare Sonderausgaben, wenn der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Krankenversorgungsleistungen hat. Der Kreis der Versicherungsunternehmen soll auf Einrichtungen beschränkt werden, die einen Rechtsanspruch auf Krankenversorgungsleistungen einräumen.
  • Der Bundesrat bittet zu prüfen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung von steuerlichen Gestaltungen durch Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts geboten sind. Denn in der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen sich unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Personengesellschaft (mit Sitz in einem EU-Land) beteiligen, deren Einkünfte laut DBA im Inland steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, um durch die gezielte Herbeiführung von Verlusten (z.B. durch Erwerb von Edelmetallen bzw. Rohstoffen im Umlaufvermögen unter Ausnutzung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) die inländische Steuerbelastung mittels Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts (bis auf null) zu reduzieren (sog. „Progressionsmodell“).
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von „Datenverarbeitungsgeräten“ (z.B. PC, Smartphone, Tablet-PC) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer – Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils: Bislang wird hierzu in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG der Begriff „Personalcomputer“ verwendet. In Anpassung an die Steuerbefreiungsnorm in § 3 Nr. 45 EStG, bei der im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ der allgemeinere Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ eingefügt wurde (siehe Plenkerhier), soll diese begriffliche Modernisierung (nach Vorschlag des Bundesrats) nunmehr auch in § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG nachvollzogen werden.
  • Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g-E): Mit der Einfügung des neuen § 42g EStG-E soll eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen geschaffen werden. Ähnlich wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die allgemeine Nachschau ist keine Prüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle, welche die steuerliche Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer steuerlichen Außenprüfung vorbehalten.
  • Der Bundesrat regt an, die gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug bei der gestreckten Einführung des Arbeitgeberabrufs zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres 2013 zu überprüfen:
    Die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch die Arbeitgeber wird nach derzeitigem Stand von der Finanzverwaltung ab dem 1.11.2012 mit Wirkung für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.1.2013 zur Verfügung gestellt. Allerdings soll – laut einer Empfehlung der Finanzministerkonferenz vom 26.4.2012 – die Einführung des verpflichtenden Abrufs für die Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 gestreckt werden. Demnach können die Arbeitgeber auch erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Abrufverfahren starten. Für die Fälle, in denen der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Verfahren startet, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug für die Zeit ohne elektronischen Abruf. § 52b EStG, der die Grundsätze für den Lohnsteuerabzug im Papierverfahren festlegt, wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab 2013 aufgehoben. Zur Sicherstellung des Lohnsteuerabzugs muss daher wieder eine gesetzliche Regelung für den Lohnsteuerabzug außerhalb des elektronischen Verfahrens in 2013 eingeführt werden, die sich an die bisherigen Grundsätze des § 52b EStG anlehnen könnte.
  • Zur Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne, wenn im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung verzichtet wurde:
    Zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei einem Wegzug ins Ausland (§ 6 AStG), bei einer Umstrukturierung (§ 20 UmwStG) oder bei der Überführung von Wirtschaftsgütern durch ausländische Gesellschafter (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter in der Vergangenheit häufig auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG übertragen worden (typischerweise auf eine GmbH & Co. KG, teilweise auch auf eine GmbH & atypisch Still). Verfügte die Gesellschaft über eine inländische Betriebsstätte, blieben (nach dem bisherigen Rechtsverständnis) die Wirtschaftsgüter einschließlich der Anteile weiterhin im Inland steuerverstrickt, d.h., im Fall der späteren Veräußerung der Anteile oder Wirtschaftsgüter (einschließlich der Veräußerung der Mitunternehmeranteile) durch den im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen konnte der Veräußerungsgewinn aufgrund von Regelungen des jeweils anzuwendenden DBA, die regelmäßig Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entsprechen, uneingeschränkt in Deutschland besteuert werden. Laut dem BFH-Urteil vom 28.4.2010 (I R 81/09) darf jedoch der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter oder Anteile durch den im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nur vom Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden. Der Bundesrat empfiehlt daher, eine Regelung zu schaffen, welche die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung verzichtet wurde.
  • Der Bundesrat schlägt vor, die angestrebte Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts bereits im Rahmen des JStG 2013 umzusetzen. Hierbei sind folgende Eckpunkte hervorzuheben:
    – gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte,
    – Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen,
    – Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung.
  • Berücksichtigung der Verluste eines inländischen Unternehmens aus dessen ausländischer Betriebsstätte im Inland, soweit sie ansonsten „endgültig“ nicht mehr verrechnet werden können: Da eine großzügige Auslegung des Begriffs „endgültig“ erhebliches Gestaltungspotential eröffnet und die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung erhöht, sollte geprüft werden, wie sich die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland gesetzlich auf das unionsrechtlich Erforderliche beschränken lässt.

 

3. Körperschaft-/Umwandlungssteuer

  • Die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus sog. Streubesitz (Beteiligungen eines Unternehmens an einem anderen mit weniger als 10%) sollte abgeschafft werden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die diesen Schritt erforderlich macht.
  • Vorschlag zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtssicherheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaftsbesteuerung: Mit der Umsetzung des BilMoG und dem damit verbundenen weiteren Auseinandergehen von handels- und steuerrechtlichen Regelungen hat sich die Komplexität der Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft erheblich verstärkt. Geprüft werden sollte insbesondere, ob durch den Verzicht auf formelle Erfordernisse für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft und durch eine Grundlagenfunktion der Steuerbescheide an Organgesellschaften Erleichterungen für Unternehmen und Verwaltung erreicht werden können.
  • Die bestehenden Regelungen des Umwandlungssteuerrechts wurden beim sog. „VW-/Porsche-Deal“ zu Gestaltungen genutzt. Durch die Gegenleistung einer einzigen Stammaktie konnte eine steuerbegünstigte Umstrukturierung dargestellt werden, obwohl es sich bei rein wirtschaftlicher Betrachtung um einen Veräußerungstatbestand handeln dürfte. Um weitere Fälle auf der Grundlage dieses Modells zu vermeiden, sollten kurzfristig geeignete Regelungen geschaffen werden, mit denen problematische Nutzungen der Begünstigungen des Umwandlungssteuerrechts wirksam unterbunden werden. Dies gilt insbesondere für die §§ 20, 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Danach können derzeit Betriebsvermögen und Beteiligungen auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert und damit steuerneutral übertragen werden. Die Anzahl bzw. die Höhe der ausgegebenen neuen Anteile ist dabei nicht relevant. Unschädlich ist es auch, dass der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen Zuzahlungen erhält, soweit die Zuzahlungen den Buchwert des eingebrachten Vermögens nicht übersteigen.

 

4. Abgabenordnung

Der Bundesrat gibt bei der beabsichtigten Verkürzung der derzeit 10jährigen Aufbewahrungsfrist um 2 bzw. 3 Jahre u.a. zu bedenken: Dies führt gerade in Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen, in denen wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder vorsätzlichen Steuerhinterziehung die Überprüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung wegen der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) zeitlich umfangreicher ausgestaltet sind, zu einer inhaltlich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit und damit de facto zu einer Verkürzung der Festsetzungsfrist. Zudem würden in derartigen Fällen strafrechtliche Ermittlungen unnötig erschwert, da die erforderlichen Beweismittel mangels gesetzlicher Aufbewahrungspflicht vielfach nicht mehr vorhanden wären. Aufgrund der beabsichtigten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen werden Mindereinnahmen von 200 Mio. € ab 2013 und sogar 1.000 Mio. € ab 2015 erwartet.

 

[Zusammenstellung d. Red.] 

                

 

BC 8/2012 

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