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Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 10.9.2012, IV C 6 – S 2171-b/0 :005

 

Der BFH hat mit Urteil vom 8.6.2011, I R 98/10 (DStR 2011, S. 1556), entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung genommen:

Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar, wenn

– es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt,

– kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und

– die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.

Die Rzn. 24 und 25 (Lösung zu Beispiel 6) des BMF-Schreibens vom 25.2.2000 (IV C 2 – S 2171b – 14/00, BStBl. I 2000, S. 372) sind insoweit überholt.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8.6.2011 (I R 98/10, a.a.O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen können frühestens in der ersten nach dem 8.6.2011 (Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem … 2012 aufzustellenden Bilanz (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl. II) anzuwenden.

Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird durch diese Regelung nicht berührt. Insoweit verbleibt es bei der bisher bereits durch Verwaltungsauffassung geregelten Bewertung zum Nominalwert (vgl. Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, IV C 2 – S 2171b – 14/00, a.a.O.).

Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.

 

 

Praxis-Info!

Die vom BFH vertretene Auffassung in seinem Urteil vom 8.6.2011 (I R 98/10) wurde von Hoffmann in Heft 11, BC 2011, S. 525 f., erläutert: Im damaligen Streitfall ging es nicht um Aktien, bei denen die „voraussichtlich dauernde Wertminderung” besonders schwierig zu erkennen ist. Denn ob ein Aktienkurs, der heute 100 €, nächste Woche 105 € oder doch nur 80 € beträgt, weiß niemand; erst recht weiß man das nicht, wenn es sich um eine dauerhafte Wertentwicklung handeln soll, die je nach Gusto in der Kommentarliteratur zwischen drei und zehn Jahren festgelegt wird.

Vielmehr ging es um Obligationen, die in ihrem Börsenwert gegenüber den Anschaffungskosten der Bank gesunken waren. Diese Kursrückgänge bei festverzinslichen Wertpapieren unter ihren Nennbetrag berechtigen nicht zu einer Teilwertabschreibung, weil die Anleihen bei Fälligkeit aller Voraussicht nach zum Nennwert eingelöst werden. Dabei macht der BFH sinnvollerweise folgende Einschränkung: „Bei bester Bonität des Schuldners.”

 

 

Praxishinweis:

Für die Praxis heißt dies: Wenn der Kursverlust an der Bonität des Anleiheschuldners anknüpft, steht der Weg zur Teilwertabschreibung offen.

 

 

Bei börsennotierten Aktien hat der BFH in den Urteilen vom 21.9.2011 (I R 89/10 und I R 7/11) eine pragmatisch handhabbare Bagatellgrenze entwickelt: Demnach ist typisierend eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 5% unter dem Börsenwert im Anschaffungszeitpunkt liegt. Grund: Bei Aktien würde eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern.

Dies steht jedoch nach wie vor im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Laut BMF-Schreiben vom 5.7.2011 (IV C 1 – S 1980-1/10/10011 :006 – siehe hier) ist bei börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn

– der Börsenkurs der Aktien zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40% oder

– an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten

gesunken ist.

Von dieser restriktiven Position ist die Finanzverwaltung offenbar nicht bereit abzurücken, wie das aktuelle BMF-Schreiben verdeutlicht. Außerdem wurden die BFH-Urteile vom 21.9.2011 (I R 89/10 und I R 7/11) bislang noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

 

Vertiefungshinweise:

Weiterführende Erläuterungen zu dem Themenkreis „Voraussichtlich dauernde Wertminderungen von Finanzanlagen“ finden Sie u.a. in folgenden BC-Ausgaben:

  • Hillmer: Teilwertabschreibung auf Wertpapiere im Anlagevermögen, BFH-Urteile vom 21.9.2011, I R 89/10 und I R 7/11 (BC 2011, S. 4 f., Heft 1);
  • Thurow: Teilwertabschreibung auf Finanzanlagen, FG Köln, Urteil vom 24.8.2011, 13 K 1567/07 (BC 2010, S. 431 ff., Heft 10).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2012 

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