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Aufwendungen für die SEPA-Einführung: Rückstellungsbildung?

BC-Redaktion

IDW-Auffassung vom 10.4.2013 (Mitteilung der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ausgabe 5 vom April 2013)

 

Am 1.2.2014 werden mit der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr die nationalen Formate für Überweisung und Lastschrift ersetzen. SEPA heißt Single Euro Payments Area, zu deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (siehe auch BC 2013, 132, Heft 3). Dies hat umfangreichere Auswirkungen auf die Geschäftsprozesse und IT-Systeme im Unternehmen, die an die neuen Abläufe anzupassen sind. So sind z.B. sowohl im Kreditoren- als auch im Debitorenmanagement eine Migration bestehender Einzugsermächtigungen, die Umstellung auf die internationale Bankkontonummer IBAN (22 Stellen in Deutschland) und den international standardisierten Bankcode BIC (mit 8 bis 11 Stellen) sowie die Umsetzung der Rechtsvorschriften in die neuen Formate zu beachten.

Hierzu hat (laut einer Mitteilung der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ausgabe 5 vom April 2013) der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) seine Auffassung zur handelsbilanziellen Behandlung des Aufwands für diese Anpassung der IT an SEPA mitgeteilt.

 

 

Praxis-Info!

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind (gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu bilden, wenn am Abschlussstichtag eine Außenverpflichtung besteht, aus der das Unternehmen voraussichtlich in Anspruch genommen wird und die rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht worden ist. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Anpassung der IT an SEPA rechtlich erst mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1.2.2014 entsteht und diese Aufwendungen erst nach Inkrafttreten der Neuregelungen wirtschaftlich verursacht werden, liegen in Geschäftsjahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen enden, die Voraussetzungen für die Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung nicht vor. Eine Rückstellung darf in diesen Geschäftsjahren deshalb nicht passiviert werden.

Führt die Anpassung der IT an SEPA dazu, dass ein Vermögensgegenstand entsteht oder ein bestehender Vermögensgegenstand erweitert oder wesentlich verbessert wird (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB), sind die anfallenden Ausgaben aktivierungspflichtig, es sei denn, das Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) greift. Ob ein Vermögensgegenstand entsteht, erweitert oder wesentlich verbessert wird bzw. ob ein Anschaffungs- oder ein Herstellungsvorgang vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Hilfestellung dazu liefert insbesondere IDW RS HFA 11 „Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender“.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Auffassung des HFA gilt ab sofort für alle noch nicht aufgestellten handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse.
  • Die Aktivierung von Herstellungskosten für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. selbsterstellte Softwaremodule) hinsichtlich der SEPA-Umstellungskosten ist in der Praxis wegen der verursachungsgerechten Zuordnung mitunter schwierig. Einzelne Bestandteile der Herstellungskosten für die selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände lassen sich zeitaufwendig aus den betreffenden Aufwandsposten herausrechnen oder unter Umständen nur im Wege grober Schätzung ermitteln (z.B. anteilige Arbeitszeit der DV-Abteilung bei der Entwicklung eines SEPA-Softwaretools).

 

 

Vergleichbare Fragen zur bilanziellen Behandlung von Aufwendungen für System-Umstellungen sind in der Vergangenheit bereits bei der Jahr-2000-Umstellung sowie bei der Euro-Einführung zum 1.1.2002 aufgetreten. Danach waren die Ausgaben der IT-Anpassung in der Regel in der Periode des Ausgabenanfalls als Aufwand zu erfassen. Mit Blick auf die anfallenden Euro-Umstellungskosten wurde damals als handelsrechtliche Sonderregelung die Bildung einer Bilanzierungshilfe „Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro” zugelassen (vgl. Lemnitzer/Maier-Siegert, BC 2001, 51, Heft 3).

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) durften auch in diesen Fällen nicht gebildet werden, da eine wirtschaftliche Verursachung der Jahr-2000- bzw. Euro-Umstellungskosten in den Perioden vor Durchführung der Umstellungsmaßnahmen nicht gegeben war.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 5/2013

becklink345403

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