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Aktuelle Abzinsungssätze für Rückstellungen

BC-Redaktion

Berechnung der Deutschen Bundesbank für Dezember 2012

 

Die Deutsche Bundesbank hat die maßgeblichen Abzinsungssätze für Dezember 2012 (für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gemäß § 253 Abs. 2 HGB) bekannt gegeben.

 

 

Praxis-Info!

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen – egal in welcher Währung sie erfasst worden sind!

In diesem Zusammenhang wurde der Deutschen Bundesbank die Aufgabe übertragen, diese Abzinsungssätze zu ermitteln und monatlich bekannt zu geben. Die Ermittlungsmethodik und die Veröffentlichungsmodalitäten wurden in der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) festgelegt.

 

 

Praxishinweise:

  • Der für die Abzinsung zu verwendende Zinssatz wird auf zwei Nachkommastellen berechnet. Entsprechend ist auch vom Bilanzierenden der Zinssatz mit zwei Nachkommastellen zu verwenden.
  • Da Rückstellungen nach BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, müssen bei der Rückstellungsbemessung künftige Preis- und Kostensteigerungen nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt werden; dies führt einerseits zu einer Erhöhung des Rückstellungsbetrags. Andererseits verringert die verpflichtende Abzinsung wiederum die Rückstellungssumme. Ein Berechnungsbeispiel zur Berücksichtigung erwarteter Preissteigerungen sowie zur Abzinsung von sonstigen Rückstellungen nach BilMoG – im Unterschied zur bisherigen HGB-Regelung – gibt Engel-Ciric, BC 2009, S. 365, Heft 8. Besonders beachten sollten Sie dort die neuen Ausweisregelungen, welche anhand eines Buchungssatzes illustriert werden!
  • Steuerrechtlich werden sonstige Rückstellungen unverändert mit 5,5% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3e EStG) abgezinst, während nach IFRS der gegenwärtige Marktzins für risikofreie Anlagen maßgebend ist.
  • Ein anderer Unterschied zum Steuerrecht ergibt sich bei unverzinslichen Verbindlichkeiten, die nicht auf Rentenverpflichtungen beruhen: Diese dürfen – auch nach dem BilMoG – in der Handelsbilanz nicht abgezinst werden; andernfalls würde ein noch nicht realisierter Gewinn ausgewiesen. Enthält jedoch die Verbindlichkeit einen offenen oder verdeckten Zinsanteil (z.B. wenn die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung der Verbindlichkeit zu einem niedrigeren Ablösebetrag besteht), ist sie abzuzinsen, also mit ihrem Barwert zu passivieren.
  • Die offiziellen Zinssätze werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de – Navigatorfeld „Statistik“/ „Geld- und Kapitalmarkt“ / Unterverzeichnis „Zinssätze und Renditen“ / Unterverzeichnis Tabellen „Zinsen, Renditen“).

 

[Anm. d. Red.]   

 

 

BC 2/2013 

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