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Vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung für einen Firmenwagen: steuerliche Beurteilung

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, 5 K 284/13, und FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, 4 K 2256/09 (Revision zugelassen)

 

Zahlt ein Arbeitnehmer eine Nutzungsvergütung für die Überlassung eines Firmenwagens, so mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Was passiert jedoch, wenn die Nutzungsvergütung den geldwerten Vorteil übersteigt? Mit dieser Problematik haben sich im Februar 2014 die Finanzgerichte von Baden-Württemberg und Sachsen beschäftigt. Im Ergebnis kommen die beiden Finanzgerichte zu entgegengesetzten Urteilen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Angestellter erhält von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, welchen er auch privat nutzen darf. Den Anteil der Privatfahrten ermittelt er anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Der Angestellte muss für die Gestellung des Firmenwagens einen monatlichen Eigenanteil (= vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung) von 500 € entrichten (6.000 € pro Jahr). Der auf Basis des Fahrtenbuchs ermittelte Eigenanteil der Kfz-Kosten beträgt 3.500 € p.a. Somit übersteigt die entrichtete Nutzungsvergütung den tatsächlichen Eigenanteil jährlich um 2.500 €.

Gemäß Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 19.4.2013 (IV C 5 – S 2334/11/10004 – siehe auch hier) führt in einem solchen Fall der übersteigende Betrag (Nutzungsentgelt > Nutzungswert) weder zu negativen Einkünften noch zu Werbungskosten. Die Nutzungsvergütung mindert den zu versteuernden Eigenanteil auf 0 €, eine darüber hinausgehende Minderung ist nicht zulässig.

Hiergegen erhoben zwei Steuerpflichtige Klage. Angeführt wurde dabei u.a. die BFH-Rechtsprechung, nach der ein Werbungskostenabzug bei der 1%-Bruttolistenpreisregelung nicht berücksichtigt werden kann. Bei der Fahrtenbuchmethode sei der Werbungskostenabzug jedoch statthaft.

 

 

(Zwischen)Lösung

Wie eingangs bereits erwähnt, kamen die beiden angerufenen Finanzgerichte zu unterschiedlichen Urteilen.

Das FG Baden-Württemberg folgt der Auffassung der Kläger. Demnach stellen laut BFH-Rechtsprechung alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen Werbungskosten dar. Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Beide Kriterien sind im Ausgangsfall erfüllt. Der Firmenwagen wurde dem Kläger gerade deshalb zur Verfügung gestellt, damit er seine beruflichen Pflichten zweckmäßig erledigen kann. Ein objektiver Zusammenhang ist somit gegeben. Hieraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer subjektiv die Zahlung des Nutzungsentgelts zur Förderung des Berufs durchführt. Das Nutzungsentgelt stellt somit vollumfänglich abzugsfähige Werbungskosten dar. Eine Beschränkung des Abzugs ist nicht aus dem Gesetz zu entnehmen. Das Finanzgericht widerspricht damit auch der im oben genannten BMF-Schreiben geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung.

Das Finanzgericht Sachsen kommt hingegen zu dem konträren Schluss, dass das gezahlte Nutzungsentgelt keine Werbungskosten darstellt. Ein direkter Zusammenhang der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ist nicht gegeben. Die Nutzungsgebühr stellt auch keinen negativen Lohn dar. Soweit ein zu versteuernder Eigenanteil besteht, wird dieser durch das Nutzungsentgelt auf maximal 0 € gemindert. Darüber hinaus gezahlte Nutzungsentgelte sind steuerlich nicht absetzbar. Das Finanzgericht Sachsen folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

 

 

Praxishinweise:

  • Aufgrund der gegensätzlichen Urteile und der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht, wird es in dieser Sache zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt herrscht Rechtsunsicherheit.
  • Betroffene Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass Einkommensteuerbescheide, die den Werbungskostenabzug versagen, keine Bestandskraft erlangen. Soweit notwendig, ist Einspruch einzulegen sowie – möglichst mit Verweis auf das demnächst beim BFH anhängige Verfahren – ein „Ruhen des Verfahrens“ (nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) zu beantragen. Wegen der niedrigen Marktzinsverhältnisse ist davon abzuraten, stattdessen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) zu stellen. Denn hat der Rechtsbehelf letztendlich keinen Erfolg, ist die ausgesetzte Steuerschuld nicht nur zu begleichen, sondern der geschuldete Betrag für die Dauer der Aussetzung zu verzinsen. Die Zinshöhe beläuft sich dann auf 0,5% pro Monat; dies ergibt einen Jahreszins von 6% (§ 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 AO).
  • In beiden Fällen ging es um den auf Basis eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelten Eigenanteil. Es ist fraglich, ob das Ergebnis auf einen mithilfe der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten Eigenanteil übertragbar ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2014

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