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Pauschalierung bei Sachzuwendungen: Steuerpflicht nur dann, wenn Einkunftstatbestand auf Empfängerseite erfüllt ist

Jürgen Plenker

BFH-Urteile vom 16.10.2013, VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12

 

  1. § 37b EStG erfasst nur betrieblich veranlasste Zuwendungen, die beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
  2. Auch Geschenke werden nur dann von der Pauschalierungsvorschrift erfasst, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke hierdurch steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Ist dies der Fall, bezieht sich die Pauschalierungsvorschrift auf alle Geschenke, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder nicht.
  3. Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden unterliegen nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG, wenn es sich um Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach § 37b EStG kann die Einkommensteuer/Lohnsteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und eigene Arbeitnehmer mit 30% pauschal besteuert werden (§ 37b Abs. 1 und 2 EStG). Beim Bundesfinanzhof waren mehrere Revisionsverfahren anhängig, ob eine solche Pauschalbesteuerung auch dann vorzunehmen ist, wenn

  • der Empfänger in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegt („ausländischer Zuwendungsempfänger“),
  • der Wert der Geschenke an Geschäftsfreunde zwischen 10 € und 35 € beträgt oder
  • es sich bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer um Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.

 

 

Lösung

Gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG keine weitere Einkunftsart dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, die in Anspruch genommen werden kann (= Wahlrecht des Zuwendenden). Sie ist daher bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken nur dann vorzunehmen, wenn diese beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Pauschalbesteuerung entfällt somit von vornherein bei einem ausländischen Zuwendungsempfänger, der in Deutschland keiner Besteuerung unterliegt.
  • Auch Geschenke sind nur dann in die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG einzubeziehen, wenn und soweit sie beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden. Wird allerdings auf Empfängerseite eine steuerliche Einkunftsart erfüllt, kommt die Pauschalierungsvorschrift auch dann zur Anwendung, wenn der Wert des Geschenks bis 35 € beträgt.
  • Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, werden von der Finanzverwaltung als sog. Streuwerbeartikel nicht in die Pauschalierungsvorschrift einbezogen (Randnummer 10 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl. I, S. 566). Der Bundesfinanzhof sieht hierfür keine Rechtsgrundlage und würde auch im Rahmen einer Einkunftsart bezogene Geschenke bis 10 € bei der Pauschalierungsvorschrift berücksichtigen. Gleiches gilt seiner Ansicht nach für die nach Verwaltungsauffassung ebenfalls nicht einzubeziehende Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, wenn aufseiten des Empfängers ein Einkunftstatbestand erfüllt sein sollte. Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja wie die Finanzverwaltung hierauf reagieren wird. Bei einer sog. Incentive-Reise (mehrtägige Reise mit Übernachtung) gehört übrigens bereits jetzt schon der Teil der Brutto-Aufwendungen zur Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG, der auf die Bewirtung entfällt.
  • In Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nicht in die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG einzubeziehen sind (BMF-Schreiben vom 29.4.2008, BStBl. I, S. 566 unter Nr. 3). Im zugunsten des Arbeitgebers entschiedenen Streitfall waren die Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Regattabegleitfahrt verpflichtet, soweit auch ihre jeweiligen Kunden teilnehmen; nahm keiner seiner Kunden teil, durfte auch der Arbeitnehmer nicht teilnehmen. Die Arbeitnehmer mussten als Repräsentanten der Firma (sie trugen Jacken mit Firmenlogo) die Kunden betreuen sowie Kundengespräche führen; der besondere Erlebniswert der Regattabegleitfahrt konnte daher vernachlässigt werden.
  • Im Gegensatz zu einer Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG sind die Pauschalierungen nach § 37b Abs. 2 EStG sozialversicherungspflichtig. Bei Pauschalierungen nach § 37b Abs. 1 EStG ist noch folgende Besonderheit zu beachten: Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten tritt Sozialversicherungsfreiheit nur ein, soweit diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

 

BC 2/2014

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