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Mögliche Streichung der Zinsschranken-Regelung: Auswirkungen für Unternehmen

Christian Thurow

Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll vom 21.5.2014

 

Wie bereits im BC-Newsletter vom 17.4.2014 berichtet, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 18.12.2013 (I B 85/139) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (§ 4h EStG 2002 n.F.) geäußert. Das Thema hat nun auch den Bundestag und die Tagespresse erreicht.

 

 

Im Rahmen der Zinsschranke sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

 

Praxis-Info!

Auslöser für die aktuelle Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für die Zinsschranke ist eine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die Linke“. Inhaltlich geht es dabei um die zu erwartende Auswirkung der Streichung der Zinsschrankenregelung auf das Steueraufkommen.

In der Plenarsitzung des Bundestags vom 21.5.2015 (Anlage 36) gab der parlamentarische Staatssekretär Dr. Meister hierzu folgende Auskunft:

Im Kassenjahr 2014 wäre bei einer Aussetzung der Zinsschrankenregelung mit folgenden Steuereinbußen zu rechnen:

  • Körperschaftsteuer 455 Mio. €,
  • Gewerbesteuer 420 Mio. €,
  • Solidaritätszuschlag 25 Mio. €.

Die Minderung des Steueraufkommens wäre wie folgt zu tragen:

  • Bund 265 Mio. €,
  • Länder 285 Mio. €,
  • Gemeinden 350 Mio. €.

Dies seien lediglich die zu erwartenden Steuermindereinnahmen in diesem Jahr, wie der parlamentarische Staatssekretär hinweist. Bei einem Wegfall der Zinsschranke sei aber damit zu rechnen, dass viele international verflochtene Unternehmen ihre Eigenkapital- und Finanzierungsstruktur optimieren werden. Demzufolge müsste ab dem Jahr 2015 mit deutlich höheren Steuermindereinnahmen gerechnet werden.

Anhand dieser Daten lässt sich auch erkennen, wie groß die Auswirkungen einer rückwirkenden Abschaffung der Zinsschranke für Bund, Länder und Gemeinden wären. Allein auf Ebene der Gemeinden würde es zu Rückerstattungen (inklusive Zinsen) von über 1 Mrd. € kommen. Mit entsprechender Nervosität wird daher auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Das Steuerrecht wird zum Politikum – Steuergerechtigkeit, Entlastung internationaler Großkonzerne zulasten der Gemeinden etc. sind einige der hierzu vorgetragenen Thesen.

 

 

Was bedeutet die aktuelle Debatte um die Zinsschranke für Unternehmen?

Gerade Bundesländer und Gemeinden dürften einen Wegfall der Steuereinnahmen aus der Zinsschranke finanziell nur schwer verkraften. „Stoppt“ das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Zinsschranke in ihrer aktuellen Form, wird deshalb mit einer raschen Einführung neuer Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu rechnen sein. Ob diese dann mit dem Grundgesetz vereinbar sein werden, kann dahingestellt bleiben. Schon im aktuellen Fall sind seit der Einführung der Zinsschranke mehr als fünf Jahre vergangen, bis zur Entscheidung durch das BVerfG möglicherweise sogar sechs Jahre. Die „Mühlen“ der Finanzgerichtsbarkeit „mahlen langsam“, was dem Staat hier zugutekommt.

 

 

Praxishinweise:

  • Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit ist es für Unternehmen zurzeit schwierig, steueroptimale Finanzierungsstrukturen zu schaffen. Betroffene Unternehmen sollten jedoch darauf achten, dass ergangene Steuerbescheide mit Hinweis auf das aktuelle Verfahren beim BVerfG keine Bestandskraft erlangen.
  • Es sollte auf jeden Fall eine genaue Dokumentation über die Höhe des Zinsvortrags und dessen Zusammensetzung (Aus welchen Jahren stammen die einzelnen Bestandteile des Vortrags?) erstellt werden. Auch ein (partieller) Untergang des Zinsvortrags bei Gesellschafterwechsel sollte dokumentiert werden. Nur so können Unternehmen bei einer (allerdings eher unwahrscheinlichen) rückwirkenden Abschaffung der Zinsschranke ihre Ansprüche geltend machen. Dabei ist auch auf Steuersatzänderungen bei der Gewerbesteuer zu achten.

 

 

Wahrscheinlicher als eine rückwirkende Abschaffung ist die Streichung der Zinsschranke für künftige Steuerjahre. Hier ist fraglich, wie mit dem bestehenden Zinsvortrag verfahren wird: Ist ein Einmalabzug des gesamten Zinsvortrags zulässig, oder wird es hierfür eine stufenweise Regelung geben (z.B. Auflösung des Zinsvortrags über die nächsten vier Steuerjahre)? Je nach aktueller Gewinnsituation kann das Verfahren zur Auflösung des Zinsvortrags gravierende Auswirkungen auf den steuerlichen Jahresüberschuss haben. Dies wirkt sich positiv auf die Ertragsteuerbelastung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus. Hierdurch kommt es zu einem höheren Jahresüberschuss. Infolgedessen ergeben sich einige rechtliche Besonderheiten bzw. Fragestellungen:

  • Kam es seit der Einführung der Zinsschranke zu Veränderungen im Gesellschafterkreis, so ist die Steuerbe- und -entlastung unter Umständen ungleich verteilt. Aufgrund der Zinsschranke wurden vergangene Jahresüberschüsse zu hoch besteuert. Dieser Steueraufwand wurde von den Altgesellschaftern getragen. Die Steuerentlastung durch die Auflösung des Zinsvortrags kommt dagegen den aktuellen Gesellschaftern zugute. Bestehen hier Ausgleichsansprüche der Altgesellschafter?
  • Durch eine Auflösung des Zinsvortrags gleicht sich die vergangene Steuermehrbelastung wieder aus (allerdings ohne Verzinsung für den zeitlichen Verzug). Anders verhält es sich, wenn der Zinsvortrag durch Gesellschafterwechsel (partiell) untergegangen ist. Hier ist ein Ausgleich nicht mehr möglich. Ist eine solche Ungleichbehandlung rechtlich zulässig, oder müssen untergegangene Zinsvorträge reaktiviert und aufgelöst werden?
  • Wie ist mit Änderungen des Gewerbesteuersatzes zu verfahren? Ist die Auflösung des Zinsvortrags zu aktuellen Steuersätzen vorzunehmen oder zu den im Zeitpunkt des Zugangs zum Zinsvortrag gültigen Steuersätzen? Wurden in der Vergangenheit bereits Teile des Zinsvortrags verbraucht, so muss eventuell ein Verbrauchsfolgeverfahren für den Zinsvortrag festgelegt werden, um die Zusammensetzung des aktuellen Zinsvortrags zu bestimmen.

Die mögliche Abschaffung der Zinsschranke wirft viele komplexe Fragen auf, wie die angeführten Punkte zeigen. Es ist davon auszugehen, dass die meisten dieser Fragen nicht vom BVerfG beantwortet werden. Kommt es tatsächlich zu einem Wegfall der Zinsschranke, wird sich wohl das Bundesfinanzministerium mit der Klärung dieser Fragen beschäftigen müssen. Neue Streitigkeiten zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen sind dabei vorprogrammiert.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2014

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