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Lohnsteuer-Außenprüfung von Betriebsstätten: Keine umsatzsteuerrechtlichen Fragen

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.4.2014, 7 K 7058/13 (Revision zugelassen)

 

Steuerliche Außenprüfungen sind für Unternehmen immer eine Belastung, müssen doch wertvolle (Personal-)Ressourcen bereitgestellt werden. Und nicht selten droht am Ende der Prüfung eine Nachzahlung. Doch nicht immer ist der Umfang einer Außenprüfung gerechtfertigt, wie das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das für eine nichtselbstständige Betriebsstätte zuständige Finanzamt ordnete eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Betriebsstätte an. Neben lohnsteuerlichen Sachverhalten beinhaltete der Umfang der Prüfung u.a. auch umsatzsteuerliche Fragen mit Bezug auf Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer.

Das Unternehmen erhob hiergegen Einspruch, da aus seiner Sicht dem Betriebsstättenfinanzamt keine örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer zukommt. Die örtliche Zuständigkeit liegt nach § 21 Abs. 1 AO bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also bei dem für den Unternehmenssitz zuständigen Finanzamt.

Der Einspruch wurde vom Betriebsstättenfinanzamt verworfen. Gemäß § 42f Abs. 1 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständig. Da sich die lohnsteuerlichen Sachverhalte dem Grunde wie der Höhe nach unmittelbar auch auf die Umsatzsteuer auswirken, sind gleichermaßen die in der Prüfungsanordnung aufgeführten umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen zulässig.

 

 

Lösung

Das FG Berlin-Brandenburg folgt der Auffassung des Unternehmens. Rechtsgrundlage für steuerliche Außenprüfungen sind grundsätzlich die §§ 193 ff. AO. Die örtliche Zuständigkeit für Außenprüfungen ergibt sich aus § 195 AO, der sachliche Umfang der Prüfungen aus § 194 AO.

Lediglich in Ergänzung zu diesen Regelungen weist § 42f Abs. 1 EStG die örtliche Zuständigkeit für Lohnsteuer-Außenprüfungen dem Betriebsstättenfinanzamt zu. In eine solche Lohnsteuer-Außenprüfung lassen sich auch sog. Annexsteuern (Zuschlagsteuern) – Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer – einbeziehen, obwohl selbst dies in der Literatur teilweise umstritten ist.

Eine weitere Ausweitung des sachlichen Umfangs der Lohnsteuer-Außenprüfung ist dem Betriebsstättenfinanzamt aber nicht gestattet, da seine Zuständigkeit gerade nicht auf § 194 Abs. 1 und § 195 Abs. 1 AO, sondern lediglich auf den einengenden Voraussetzungen des § 42f Abs. 1 EStG beruht. Zusätzlich definiert sich für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung die örtliche Zuständigkeit nach § 21 AO.

Eine Ausweitung der Außenprüfung auf alle nur irgendwie mit der Lohnsteuer in Berührung stehenden Sachverhalte anderer Steuerarten (das Finanzgericht verwendet hier den Ausdruck „kraft Sachzusammenhangs”) ist aus § 42 Abs. 1 EStG nicht ableitbar. Davon unberührt bleibt das Recht des Betriebsstättenfinanzamts, festgestellte lohnsteuerliche Sachverhalte, die Auswirkungen auf Grund und Höhe der Umsatzsteuer haben, dem für diese Steuerart zuständigen Finanzamt im Wege einer Kontrollmitteilung zu übermitteln. Allerdings ist das Betriebsstättenfinanzamt nicht befugt, das steuerpflichtige Unternehmen zur Mitwirkung bei der Aufklärung lohnsteuerfremder Steuerangelegenheiten zu zwingen.

Da es bislang weder eine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung, übereinstimmende Kommentierung oder höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Reichweite der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung gibt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

 

 

Praxishinweis:

Laut dem vorgenannten Urteil ist zumindest in Brandenburg die Einbeziehung umsatzsteuerlicher Fragen in die Lohnsteuer-Außenprüfung von Betriebsstätten gängige Praxis. Steuerpflichtige sollten hiergegen mit Verweis auf das Urteil Einspruch einlegen.

Da viele für die Außenprüfung benötigte Unterlagen häufig nicht in der Betriebsstätte, sondern am Hauptsitz eines Unternehmens aufbewahrt werden, erhöht sich durch die Ausweitung des Prüfungsumfangs der Aufwand für das Unternehmen erheblich. Des Weiteren hat die Prüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt keine „befreiende“ Wirkung. Somit droht eine Doppelprüfung durch das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2014

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