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Geplante Gesetzesänderungen im Reisekostenrecht zum 1.1.2014

Jürgen Plenker und Ernst Maier-Siegert

Gesetzentwurf vom 25.9.2012 (BT-Drs. 17/10774)

 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts auf den Weg gebracht. Nachfolgend werden die wichtigsten der zum 1.1.2014 beabsichtigten Gesetzesänderungen im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht vorgestellt.

 

 

Praxis-Info!

 

1. „Erste Tätigkeitsstätte“ statt „regelmäßiger Arbeitsstätte“

Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll gesetzlich definiert und mit dem Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet werden. Bei der Bestimmung dieser ersten Tätigkeitsstätte ist künftig nicht mehr die Regelmäßigkeit des Aufsuchens maßgebend (z.B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen o.Ä. abzuholen oder abzugeben). Vorrangig sollen vielmehr die arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers sein (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG-E). Ist dies nicht (eindeutig) möglich, sollen hilfsweise zeitliche, also quantitative Kriterien herangezogen werden (z.B. unbefristete Tätigkeit oder länger als vier Jahre). Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend. Unter diesen Voraussetzungen soll auch bei einem Entleiher oder Kunden eine „erste Tätigkeitsstätte“ begründet werden können.

 

 

Praxishinweise:

  • Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Insoweit wird dem umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers auch steuerlich Rechnung getragen.
  • Kommen mehrere Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte infrage (z.B. mehrere Filialen oder verschiedene Bahnhöfe oder Flughäfen), ist die Bestimmung einer dieser Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber jeweils maßgebend. Dies muss nicht die Tätigkeitsstätte sein, an welcher der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichtet. Fehlt es an einer solchen Bestimmung durch den Arbeitgeber oder ist sie nicht eindeutig, wird – wie bereits erwähnt – zugunsten der Steuerpflichtigen die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte angenommen, die der Wohnung am nächsten liegt.
  • Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher auch nie erste Tätigkeitsstätte sein.

 

 

 

Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führen wie bisher in Höhe der Entfernungspauschale zu Werbungskosten. Tätigkeiten an allen anderen Tätigkeitsstätten führen lohnsteuerlich zu Reisekosten und sollen in Höhe der tatsächlich entstandenen (ggf. begrenzt auf notwendige Mehr-)Aufwendungen steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

 

2. Verpflegungsmehraufwendungen

Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist statt der bisherigen dreistufigen Staffelung die Einführung einer zweistufigen Staffelung ab 2014 geplant: Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten soll bei einer Abwesenheit zwischen 8 (mehr als 8) und 24 Stunden ein Pauschbetrag von 12 € gewährt werden. Dieser Betrag soll ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gelten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit (§ 9 Abs. 4a EStG-E).

 

 

Hinweis:

Hinsichtlich der oftmals auch über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet.

 

 

 

Die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen soll beibehalten werden, wobei allerdings künftig eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen – unabhängig vom Anlass der Unterbrechung! – zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen soll (vgl. § 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG-E). Dies schließt nicht nur eine vorübergehende Tätigkeit von mindestens vier Wochen an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen mit ein, die bislang nach R 9.6 Abs. 4 Satz 3 LStR nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

 

Geplante Verpflegungspauschalen ab 2014 (Inland)

Dauer der Abwesenheit

Pauschbetrag

24 Stunden

24 €

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden

12 €

für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit!)

jeweils 12 €

 

Künftig fällt somit die niedrigste Pauschale von 6 € weg. Dies stellt insbesondere für die Berufsgruppe der vorwiegend auswärts tätigen Arbeitnehmer (z.B. Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Kurierfahrer, Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen) eine Erleichterung dar.

Bis Ende 2013 kann demnach noch der von der Abwesenheitsdauer von der Wohnung abhängige Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen laut der nachstehenden Übersicht (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

 

 

Aktuell geltende Verpflegungspauschalen (Inland)

Dauer der Abwesenheit

Pauschbetrag

24 Stunden

24 €

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden

12 €

weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden

6 €

 

 

3. Mahlzeiten

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sollen künftig bis zu einem Preis von 60 € typisierend mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn angesetzt werden. Darüber hinaus sollen solche Mahlzeiten nicht besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde (§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG-E). Für den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer wird die Verpflegungspauschale typisierend gekürzt – im Inland wie folgt:

  • 4,80 € für Frühstück (20% von 24 €) und
  • 9,60 € für Mittag- und Abendessen (40% von 24 €).

Für Tätigkeiten im Ausland gelten künftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen (Prozentbeträge), mit den entsprechenden Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen (siehe oben). Der als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Betrag (und damit auch der durch den Arbeitgeber nach Maßgabe von § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei erstattbare Betrag) wird insoweit an die im Inland geltenden Regelungen angeglichen. Anstelle der Verpflegungspauschbeträge im Inland (siehe oben) treten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge.

Die mit dem Sachbezugswert zu bewertenden Mahlzeiten (Preis bis 60 €) sollen aus Vereinfachungsgründen mit 25% pauschal besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale zustehen würde (z.B. bei eintägiger Auswärtstätigkeit bis zu 8 Stunden).

 

 

Praxishinweis:

Bislang (bzw. derzeit) sind Mahlzeiten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) den Betrag von 40 € (inkl. USt) übersteigt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 2. Halbs. LStR). Ggf. kann allerdings die „44-€-Freigrenze” (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

 

 

 

4. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer (= derselben) Auswärtstätigkeit an einer Tätigkeitsstätte, die nicht die erste Tätigkeitsstätte ist, sind vier Jahre (48 Monate) unbeschränkt steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abziehbar. Danach sollen sie nur noch in Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.

 

 

5. Doppelte Haushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sollen die beruflich veranlassten, dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten im Inland künftig höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 € monatlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG-E). Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Durch Einführung einer betragsmäßigen Höchstgrenze entfällt für Arbeitgeber künftig die derzeit noch erforderliche Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Durchschnittsmietzins).

 

 

Praxishinweise:

  • Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert künftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands (im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG-E) genügt es somit nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
  • Von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte (z.B. 70 km) weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt (z.B. 250 km).
  • Bei den selteneren Fällen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland bleibt die bisherige Regelung unverändert, d.h., berücksichtigt werden die tatsächlichen Mietkosten, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind (Durchschnittsmietzins für eine nach Größe, Lage und Ausstattung am Tätigkeitsort durchschnittliche Wohnung).

 

 

 

Ausblick auf das Gesetzgebungsverfahren:

– Koalitionsbeschluss: 25.9.2012

– Bundestag (1. Lesung): 28.9.2012

– Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags: 15.10.2012

– Bundestag (2./3.Lesung): 26.10.2012

– Bundesrat (unechter 2. Durchgang): 23.11.2012

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

Ernst Maier-Siegert (BC-Redaktion)

 

BC 10/2012

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