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Geplante Gesetzesänderungen der Unternehmensbesteuerung

Dr. Ansas Wittkowski und Ernst Maier-Siegert

Gesetzentwurf vom 25.9.2012 (BT-Drs. 17/10774)

 

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ sieht neben Änderungen im Reisekostenrecht (siehe hier) auch Verbesserungen im Unternehmenssteuerrecht vor. Im Einzelnen:

 

 

1. Verlustverrechnung

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag (Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte) soll von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) auf 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €) angehoben werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E).

 

Praxishinweis:

  • Durch die Ausweitung des Verlustrücktrags erhalten Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen mehr Liquiditätsspielraum.
  • Anwendung: Die Änderung des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ist erstmals anzuwenden auf Verluste, die im Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausgeglichen werden können und in den Veranlagungszeitraum 2012 zurückgetragen werden (§ 52 Abs. 25 Satz 7 EStG-E).

 

 

2. Organschaft

Die Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft (§§ 14 und 17 KStG-E), die verbundenen Unternehmen die Ergebniszusammenrechnung ermöglicht, soll punktuell vereinfacht und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden.

 

a) Formelle Vereinfachung des Gewinnabführungsvertrags

Beruht der abgeführte Gewinn oder der ausgleichende Verlust eines Tochterunternehmens (Organgesellschaft) an die Muttergesellschaft (Organträgerin) auf fehlerhaften Bilanzansätzen (die sich z.B. später im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung herausstellen), gilt der Gewinnabführungsvertrag unter den folgenden Voraussetzungen dennoch als durchgeführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 f. KStG-E). Dies führt nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft und gilt auch für formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme (§ 17 KStG). Voraussetzungen:

  • Der Jahresabschluss wurde wirksam festgestellt;
  • die Fehlerhaftigkeit konnte zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkannt werden, und
  • der Fehler wird nach Bekanntwerden im nächsten aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt bzw. ausgeglichen.

 

 

Praxishinweis:

Anwendung: Die Regelung zur Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (§ 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG-E).

 

 

Zwischen dem Organträger (Mutterunternehmen) und der Organgesellschaft (Tochterunternehmen) muss ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen sein. Gesellschaften, die nicht unter das AktG fallen (insbesondere GmbHs), müssen künftig (gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG-E) in ihren Gewinnabführungsverträgen lediglich einen dynamischen Verweis auf die Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (Verlustübernahme) enthalten. Bislang wird verlangt, diese Norm textgleich in den Gewinnabführungsvertrag aufzunehmen. Demzufolge führen Änderungen in § 302 AktG immer wieder zur Überarbeitung von Gewinnabführungsverträgen; außerdem kommt es aufgrund ungenauer Formulierungen im Gewinnabführungsvertrag häufig zu Differenzen mit dem Finanzamt, ob ein wirksam geschlossenes Organschaftsverhältnis vorliegt.

 

 

Praxishinweis:

  • Anwendung: Der (dynamische) Verweis auf die Regelung des § 302 AktG gilt für alle Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes geschlossen oder geändert werden (§ 34 Abs. 10b KStG-E). Bestehende Gewinnabführungsverträge (sog. Altverträge) können – unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags) – bis zum 31.12.2014 an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
  • Die geplante Abschwächung der formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge ermöglicht den Unternehmen mehr Planungs- und Rechtssicherheit. Insgesamt wird an der bestehenden Struktur der ertragsteuerlichen Organschaft festgehalten; die geforderte umfassende Reform der Organschafts- bzw. Konzernbesteuerung hin zu einem modernen Gruppenbesteuerungssystem rückt somit in weite Ferne.

 

 

b) Feststellungsverfahren

Die dem Mutterunternehmen (Organträger) zuzurechnenden Gewinne der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) sollen künftig vom Finanzamt gesondert und einheitlich gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft bindend festgestellt werden (§ 14 Abs. 5 KStG-E). Entsprechend wird mit den von der Organgesellschaft geleisteten Steuern, die beim Organträger zuzurechnen sind, verfahren. Der Feststellungsbescheid hat für die Körperschaftsteuerbescheide des Organträgers und der Organgesellschaft die Funktion eines Grundlagenbescheides.

Damit werden bereits während des Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft durch das Finanzamt geprüft. Die neue Feststellungserklärung soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

Bislang erfolgt dies im Rahmen der Steuererklärung des Organträgers.

 

 

Praxishinweis:

  • Die Neuregelung führt zu einer Minimierung von Fällen, in denen die Organschaft während einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung nicht anerkannt wird.
  • Anwendung: Das Feststellungsverfahren gilt erstmals für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 beginnen (§ 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG-E).

 

 

c) Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs

Gemäß den derzeitigen Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG müssten Tochterunternehmen (Organgesellschaften) ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Dieser sog. doppelte Inlandsbezug wird u.a. als Reaktion auf die BFH-/EuGH-Rechtsprechung (Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit) im Körperschaftsteuergesetz abgeschafft. Damit ist die steuerliche Anerkennung der Organschaft auch für den Fall gesetzlich verankert, dass sich die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft im Inland und der Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens befindet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG-E, § 17 Satz 1 KStG-E).

 

 

Praxishinweis:

  • Bereits im BMF-Schreiben vom 28.3.2011 (IV C 2 – S 2770/09/10001, BStBl. I 2011, 300) wurde es als zulässig erachtet, wenn sich die Geschäftsleitung in Deutschland und der Sitz des Unternehmens in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens befinden. Dies soll nun in das Gesetz übernommen werden.
  • Erstmalige Anwendung: Der Wegfall des bisherigen Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs der Organgesellschaft im Inland gilt in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen (§ 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG-E).

 

 

 

 

Ausblick auf das Gesetzgebungsverfahren:

– Bundestag (1. Lesung): 28.9.2012

– Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags: 15.10.2012

– Bundestag (2./3.Lesung – Gesetzesbeschluss): 26.10.2012

– Bundesrat (unechter 2. Durchgang – Zustimmung): 23.11.2012

 

 

 

StB Dr. Ansas Wittkowski, als Steuerberater in München tätig (mail@wittkowski.eu); sein Arbeitsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen

Ernst Maier-Siegert (BC-Redaktion)

 

BC 10/2012

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