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Bewertung von Sachbezügen der Arbeitnehmer

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 28.3.2007, IV C 5 – S 2334/07/0011

 

Zu dem Urteil des BFH vom 5.9.2006 (VI R 41/02) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG könne stets nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, wenn dies günstiger ist. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG soll grundsätzlich der „günstigste Preis am Markt“ der Vergleichspreis sein.

Ein solches Wahlrecht entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Bei Abs. 3 handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut „… so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 …“ eindeutig um eine Spezialvorschrift zu Abs. 2. Liegen die Voraussetzungen von Abs. 3 vor, so schließt dies die Anwendung von Abs. 2 aus. Ein Wahlrecht war auch nicht gesetzgeberischer Wille. Die besondere Bewertungsvorschrift in Abs. 3 ist eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 (BT-Drs. 11/2157, S. 141 f.) heißt es dazu: „Die Vorschrift [Anm.: § 8 Abs. 3 EStG] enthält eine grundlegende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Belegschaftsrabatten. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens soll außerdem beitragen, dass der Bewertung der Preisvorteile nicht die üblichen Endpreise [Anm.: wie in Absatz 2], sondern die im allgemeinen Geschäftsverkehr von fremden Letztverbrauchern, die nicht Groß- oder Dauerkunden sind, tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise zugrunde gelegt werden.“ Durch ein Wahlrecht zwischen Abs. 2 und Abs. 3 würde der typisierende und vereinfachende Charakter der Regelung zunichte gemacht. Es kann somit für deren Anwendung nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall einmal der § 8 Abs. 2 EStG günstiger ist.

Außerdem entspricht die Auffassung des BFH, bei Abs. 2 sei grundsätzlich auf den „günstigsten Preis am Markt“ abzustellen, nicht dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG („… um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreise am Abgabeort …“). Es würde auch einer Typisierung und dem Vereinfachungscharakter der Bewertungsvorschrift zuwider laufen, müsste (z.B. im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber) der „günstigste Preis am Markt“ (z.B. wegen eingeräumter Sonderkonditionen für einzelne Kunden) ermittelt werden.

 

 

Praxis-Info!

 

Im Kern geht es um die Unterscheidung:

  • Ist der geldwerte Vorteil entweder als Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und günstigstem Preis am Markt (gemäß § 8 Abs. 2 EStG) zu ermitteln?
  • Oder ist der geldwerte Vorteil als Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und dem für alle Betroffenen einheitlichen Angebotspreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag (gemäß § 8 Abs. 3 EStG) zu bewerten?

Im Streitfall erwarb ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, einem Kfz-Hersteller, einen fabrikneuen Pkw – und zwar rund 5.000 € günstiger als der Listenpreis (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer). Der Arbeitgeber ging von einem durchschnittlichen Händlerrabatt von 9,54% aus und nahm an, Endpreis (im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) sei der um die Hälfte eines durchschnittlichen Händlerrabatts, also um 4,77% geminderte Listenpreis. Letzteren kürzte er um einen Bewertungsabschlag von 4% und (gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) um einen noch verbliebenen anteiligen Rabattfreibetrag. Einen nach dieser Berechnung ermittelten geldwerten Vorteil in Höhe von rund 2.500 € unterwarf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verfolgte allerdings der Arbeitnehmer das Ziel, als Endpreis den um einen durchschnittlichen Händlerrabatt von 9,54% gekürzten Listenpreis anzusetzen und hierauf den Bewertungsabschlag von 4% und den verbliebenen Rabattfreibetrag zu gewähren. Dies wies das Finanzamt zurück.

Der Arbeitnehmer beantragte zuletzt, als Endpreis (im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG) einen um 10%, hilfsweise um 9,54%, gekürzten Listenpreis zu Grunde zu legen. Für einen geldwerten Vorteil dürfe nämlich lediglich von dem Preis ausgegangen werden, den auch ein fremder Dritter entrichten müsste. Der Arbeitnehmer legte hierzu die Bescheinigung eines am Beschäftigungsort ansässigen Kfz-Händlers vor, der erklärte, er würde das fragliche Kfz dem Arbeitnehmer mit einem Rabatt von 10% verkaufen. Dies hat auch der als Zeuge vernommene Geschäftsführer des Handelshauses bestätigt.

Das BMF macht nunmehr u.a. deutlich: Werden vom Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen an Arbeitnehmer vergünstigt abgegeben, die jeweils überwiegend (d.h. zu mehr als 50%) für externe Kunden hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vor. Eine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG ist in diesem Fall nicht zulässig.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 5/2007

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