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Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

BC-Redaktion

BMF 24.1.2024, III C 2 – S 7109/19/10004 :001; DOK 2024/0060262

 

Sofern kein unversteuerter Endverbrauch droht, erfolgt keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.


 

Praxis-Info!

Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen.

 

 

Vorsteuerabzug bei „mittelbarer“ Veranlassung

Abweichend hiervon hat der BFH entschieden, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen kann, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen. Dies setzt aber voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (im Urteilsfall: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist.

Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt nicht, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Aus diesem Grund ist bei Erschließungsmaßnahmen kein Vorsteuerabzug zulässig, weil in diesen Fällen im Regelfall die unentgeltliche Weitergabe von Leistungen zu einem unversteuerten Endverbrauch führt. Die Genehmigung zum Ausbau z.B. einer Gemeindestraße führt in solchen Fällen nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz, da die Ausbaumaßnahme keine Gegenleistung für die Genehmigung darstellt.

Ein unversteuerter Endverbrauch droht nicht, wenn

  • die Eingangsleistung vor allem für Bedürfnisse des Unternehmers genutzt wird und nicht darüber hinaus geht, was hierfür erforderlich bzw. unerlässlich ist,
  • die Kosten für die Eingangsleistung Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und
  • der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist.

Demgegenüber liegt in folgenden Fällen eine unentgeltliche Wertabgabe vor:

  • Bei der unentgeltlichen Abgabe von bürgerlicher Bekleidung an Arbeitnehmer; die unternehmerischen Gründe für die Überlassung wie auch das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmers ändern daran nichts, weil der Vorteil des Arbeitnehmers nicht als nebensächlich oder untergeordnet erscheint.
  • Bei Zuwendungen an Betriebsangehörige im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn diese ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen und über Aufmerksamkeiten hinausgehen.

 

 

Praxishinweis:

Umsatzsteuerlich sind bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € die Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang als eine unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren.

Als „Personal“ sind nicht nur Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte anzusehen. Selbst ausgeschiedene Arbeitnehmer fallen unter § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2024

BC20240223

 

 

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