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Neue Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 27.8.2014, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12

 

Erzielt eine Personengesellschaft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Einkünfte, werden in der Regel sämtliche Einkünfte zur Gewerbesteuer veranlagt (Abfärberegelung). Dies gilt aber nur dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit mehr als nur „geringfügig“ ist. Was hierbei unter geringfügig zu verstehen ist, hat der BFH nun abschließend definiert.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In den Ausgangsfällen erzielten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Einkünfte:

  • Ein Gesangsverein erzielte Einkünfte aus Auftritten (künstlerische Tätigkeit) und dem Verkauf von Merchandise-Artikeln (gewerbliche Tätigkeit).
  • Eine Werbeagentur (selbstständige Tätigkeit) erzielte Einkünfte aus Provisionen von Druckereien (gewerbliche Tätigkeit).
  • Eine Rechtsanwaltskanzlei (freiberufliche Tätigkeit) erzielte Einkünfte aus der Insolvenzverwaltung durch angestellte Rechtsanwälte (gewerbliche Tätigkeit, da keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer).

Entsprechend der sog. Abfärberegelung (gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) ging das Finanzamt in allen Fällen von gewerblichen Einkünften aus, die zur Gewerbesteuer zu veranlagen sind. Dabei bezog sich das Finanzamt auf ein BFH-Urteil vom 11.8.1999, in welchem eine Bagatellgrenze von 1,25% des Gesamtumsatzes genannt wird. Diese Grenze wurde in allen Fällen überschritten.

 

 

Lösung

Der BFH weist darauf hin, im Urteil vom 11.8.1999 seien zwar die gewerblichen Einkünfte in Höhe von 1,25% als geringfügig angesehen worden. Eine Bagatellgrenze wurde damals aber nicht festgelegt.

Zunächst muss geprüft werden, ob die gewerbliche und die nicht gewerbliche Tätigkeit so miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. In einem solchen Fall ergibt sich eine Gewerbesteuerpflicht für sämtliche Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Liegt eine solche Verflechtung nicht vor, so färben die gewerblichen Einkünfte (gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) auf die nicht gewerblichen Einkünfte ab, wenn sie mehr als nur geringfügig sind.

 

 

Der BFH geht davon aus, dass gewerbliche Einkünfte mehr als nur geringfügig sind, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse

  • mehr als 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse betragen und zusätzlich (!)
  • einen Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Die Einführung eines absoluten Betrags ist aus Sicht des BFH nötig, um eine Privilegierung von Personengesellschaften mit hohen freiberuflichen Einkünften zu vermeiden und das Gewerbesteueraufkommen zu schützen. Der Betrag orientiert sich am gewerbesteuerlichen Freibetrag. Zwar bezieht sich dieser Freibetrag im Gewerbesteuergesetz auf den Gewinn und nicht den Umsatz, doch ist eine Anlehnung für Fälle der Abfärberegelung aus Sicht des BFH sachgerecht.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2015

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