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Kein niedrigerer Teilwertansatz für erst später fälligen Sanierungszuschuss

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 24.7.2013, IV R 30/10

 

Soweit im Zuge von Baumaßnahmen gegenüber einer Stadt bzw. Gemeinde Forderungen auf einen Sanierungszuschuss bestehen, ist davon auszugehen, dass diese keinem Ausfallrisiko unterliegen. Deshalb kommt der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine spätere Auszahlung von vornherein Gegenstand der vertraglichen Abrede war.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem zum BFH gelangten Praxisfall war strittig, ob eine gegenüber der Stadt S bestehende Forderung auf einen Sanierungszuschuss mit dem Nennwert oder einem niedrigeren Teilwert zu bewerten ist. Die Klägerin (im Folgenden: GW – mit gewerblichem Grundstückshandel als Betriebsgegenstand) hatte sich zu Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäudekomplex verpflichtet und im Gegenzug von der Stadt S die Zusage erhalten, einen Sanierungszuschuss aus Denkmalschutzmitteln in Höhe von höchstens 1,8 Mio. DM zu gewähren. Dieser sollte im Baujahr (1999) nur teilweise ausgezahlt werden; der Restbetrag gemäß Vereinbarung vom 11.12.1998 in den Folgejahren 2000 und 2001. Die GW wies die unverzinsliche Zuschussforderung gegen die Stadt S in ihrem Jahresabschluss für 1999 nicht mit dem noch offenen Nennbetrag von 1,37 Mio. DM, sondern im Wege einer Pauschalwertberichtigung mit einem um 93.022 DM niedrigeren Wert aus. Dem widersprach das Finanzamt.

 

 

Lösung

Wie schon das Finanzgericht (vgl. zur Vorinstanz EFG 2011, S. 220) folgte auch der Bundesfinanzhof (BFH) der Rechtsauffassung der Finanzbehörden und entschied, dass die Zuschussforderung gegen die Stadt S in der Bilanz der GW zum 31.12.1999 nicht abzuzinsen war. Unstrittig sei die Zuschussforderung erstmals in der Bilanz zum 31.12.1999 anzusetzen gewesen, da sie im Wirtschaftsjahr 1999 entstanden war. Nach der Vereinbarung mit der Stadt S war der Sanierungszuschuss an die Durchführung der im Einzelnen aufgelisteten Modernisierungsmaßnahmen gekoppelt. Der Sanierungszuschuss ist damit nicht bereits mit dem Vertragsabschluss (in 1998), sondern erst mit dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen, die sämtlich in 1999 durchgeführt worden sind, im Wirtschaftsjahr 1999 entstanden.

Den von der GW begehrten Ansatz eines niedrigeren Teilwerts lehnte der BFH mit klaren Worten ab: Zwischen den Beteiligten bestehe zu Recht Einigkeit, dass die Zuschussforderung keinem Ausfallrisiko unterlag und aus diesem Grund der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ausschied. Auch die weiteren Umstände (Unverzinslichkeit der Zuschussforderung und die vereinbarte – so auch tatsächlich erfolgte – ratierliche Auszahlung der Zuschüsse bis zu eineinhalb Jahre nach deren Entstehung) können den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nicht rechtfertigen.

Entscheidend war, dass die Zuschussforderung (und damit anders als die unverzinsliche Kapitalüberlassung oder die Stundung einer Forderung) keinen verdeckten Zinsanteil beinhaltet. Denn die Fälligkeit und damit die Auszahlung des Sanierungszuschusses waren von vornherein abweichend vom Entstehungszeitpunkt geregelt. Ein Zinsanteil war demnach in der ratierlichen Auszahlung erkennbar nicht enthalten.

 

 

Praxishinweise:

  • Das von der klagenden GW angeführte Argument, nur durch die „Teilwertabschreibung“ sei gewährleistet, dass ausschließlich die zum Bilanzstichtag realisierten Gewinne erfasst würden, wies der BFH mit grundsätzlichen Erwägungen zurück: Die Realisierung einer Forderung sei insoweit mit deren Bewertung verwechselt worden. Da es für die Abzinsung eines Aktivpostens – im Gegensatz zum Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) – an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage fehle, dürfe der Zuschuss am hier maßgeblichen Bilanzstichtag (31.12.1999) nicht in Höhe des „realisierten“ Barwerts (so die Formulierung seitens der GW) angesetzt werden.
  • Die Möglichkeit eines niedrigeren Teilwertansatzes weist der BFH auch für den Fall der Unterstellung einer Wertminderung zurück. Denn wegen der Unverzinslichkeit der Zuschussforderung wäre die Wertminderung jedenfalls nicht „voraussichtlich dauernd“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewesen.
  • Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsguts beurteilt werden. Selbst wenn der aktuelle Wert der unverzinslichen Zuschussforderung am hier maßgeblichen Bilanzstichtag (der vor dem Fälligkeitszeitpunkt lag) gemindert gewesen wäre, wäre er – so die Sichtweise des BFH – in der Folge zwangsläufig sukzessive wieder angestiegen und hätte zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Zuschussforderung wieder erreicht. Die GW habe mithin stets die gesicherte Aussicht gehabt, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Zuschussforderung zu erhalten. Solange nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung bestehe, könne die Wertminderung als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft angesehen werden.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 2/2014

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