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IFRS 15 – Wechselwirkungen mit dem Steuerrecht

Christian Thurow

 

Im Mai 2014 hat das IASB zusammen mit dem US-amerikanischen FASB mit IFRS 15 (bzw. Topic 606 im US-GAAP) einen neuen Standard zur Umsatzrealisierung veröffentlicht. Der Standard ist verpflichtend ab dem Jahr 2017 anzuwenden. Bei der Anwendung des neuen Standards kann es zu verschiedenen Wechselwirkungen mit den deutschen Steuergesetzen kommen.

 

 

Praxis-Info!

Das deutsche Steuerrecht nimmt an zwei Stellen ausdrücklich Bezug auf die IFRS, nämlich

– bei der Zinsschranke nach § 4h EStG und

– bei der Ermittlung der Vermögens- und Ertragsanforderungen gemäß § 12 REITG.

Die neuen internationalen Regelungen zur Umsatzrealisierung, die zum Teil eine Verschiebung des Umsatzrealisierungszeitpunkts bewirken, können sich so auch auf das Steuerrecht auswirken. Im Folgenden werden einige der Auswirkungen näher betrachtet.

 

Zinsschranke gemäß § 4h EStG

Obwohl unter gerichtlichem Dauerfeuer, sind die Regelungen zur Zinsschranke nach wie vor in Kraft. Zentraler Punkt der Vorschrift ist das verrechenbare EBITDA (= Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”). Dieses ist in der Regel (gemäß § 4h Abs. 2c Satz 8 EStG) auf Basis des IFRS-Abschlusses zu ermitteln. Auch eine Berechnung auf Basis der US-GAAP ist zulässig. Eine Verschiebung des Zeitpunkts der Umsatzrealisierung wirkt sich hier direkt auf die Höhe des EBITDA aus.

Unternehmen, die von der Zinsschranke betroffen sind, sollten die neuen Regelungen des IFRS 15 daher frühzeitig bei ihrer Finanzplanung berücksichtigen.

 

 

REIT-Aktiengesellschaft

REIT steht für Real-Estate-Investment-Trust. Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich eine steuerbegünstigte Immobilienanlagegesellschaft. Um von der Steuervergünstigung profitieren zu können, müssen bestimmte Vermögens- und Ertragsanforderungen erfüllt sein; die Kriterien hierfür sind in § 12 REITG festgelegt. Bei der Ermittlung der Vermögens- und Ertragsanforderungen ist auf den Konzernabschluss nach IFRS abzustellen. Es erfolgt ferner auch ein ausdrücklicher Verweis auf IAS 40.

§ 12 Abs. 3 REITG schreibt eine gewisse Mindestzusammensetzung der Umsatzerlöse vor. So müssen z.B. mindestens 75% der Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Vermietung, Leasing, Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammen. Die Regelungen des IFRS 15 sehen quasi einen „Komponentenansatz der Umsatzrealisierung“ vor (vgl. BC 6/2014). Somit kann sich der Realisierungszeitpunkt einzelner Umsatzbestandteile verändern, was sich in der Folge auf die Zusammensetzung der Umsatzerlöse auswirkt.

REIT-Firmen müssen hier darauf achten, dass sie trotz der Neuregelungen die geforderten Schwellenwerte für die Mindestzusammensetzung erreichen.

 

 

Latente Steuern

Im Umkehrschluss wirkt sich das deutsche Steuerecht auch auf den IFRS-Abschluss aus, und zwar auf die Position latente Steuern. Die neuen Regelungen zur Umsatzrealisierung unterscheiden sich deutlich von den Regelungen im HGB bzw. EStG. Fallen die Umsatzerlöse nach IFRS und Steuerrecht zeitlich in verschiedene Geschäftsjahre, so werden dadurch latente Steuern ausgelöst. Dies wirkt sich auf die Bilanzsumme sowie den Jahresüberschuss aus und ist somit bei der Unternehmensplanung zu berücksichtigen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2014

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