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Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

BC-Redaktion

BMF-Pressemitteilung vom 20.12.2005, PM Nr. 138/2005

 

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen beschlossen. Die Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einzelnen Neuregelungen (nach Verabschiedung im Bundesrat voraussichtlich am 10.2.2006) sind unterschiedlich. Im Einzelnen:

  • Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können Anschaffungskosten [für bestimmtes Umlaufvermögen, Anm. d. Red.], nämlich

- Anteile an Kapitalgesellschaften,

- Wertpapiere sowie vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,

- Grund und Boden sowie

- Gebäude

nicht mehr sofort , sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme [als Betriebsausgaben] berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 EStG-E). Inkrafttreten: Tag der Verkündung des Gesetzes im BGBl.

  • Die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz sichert das Steueraufkommen. Um Verluste zu vermeiden, schließen Unternehmen für Geschäfte, die einem Kursrisiko unterliegen, Sicherungsgeschäfte [in Verbindung mit Finanzinstrumenten, Anm. d. Red.] mit einem gegenläufigen Kursrisiko ab. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a EStG-E). Erstmalige Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen; Folge: Rückwirkung!
  • Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E) beschränkt. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung). Erstmalige Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen; Folge: Rückwirkung!
  • Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Die Neuregelung stellt die Gleichbehandlung sicher und schließt die entstandene Besteuerungslücke (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG-E). Inkrafttreten: Tag der Verkündung des Gesetzes im BGBl.
  • Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger [Leistenden]. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gewährleistet, dass der Staat in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann (§ 13b UStG-E). Inkrafttreten: 1.7.2006.
  • In Ergänzung des § 379 AO soll zukünftig die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Inkrafttreten: Tag der Verkündung des Gesetzes im BGBl.

 

 

Praxis-Info!

 

Sicherungsgeschäfte: Bildung von Bewertungseinheiten

 

Handelsrechtlich besteht eine Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten, wenn unrealisierte Verluste mit nicht unrealisierten Gewinnen aus dem Gegengeschäft verrechnet werden. Andernfalls würde ein nicht realisierter Gewinn des einen Geschäfts nicht, jedoch ein nicht realisierter Verlust des anderen Geschäfts auf Grund des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) schon auszuweisen.

Wird ein Devisentermingeschäft oder eine Devisenoption als Sicherungsgeschäft eingesetzt, kommt als Ausnahme zum sonst geltenden Grundsatz der Einzelbewertung (gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) die Zusammenfassung beider Positionen, also Grund- und Sicherungsgeschäft, in Betracht (Bilanzierung als sog. „Bewertungseinheit“). Voraussetzungen dafür sind:

  • gleicher Währungsbetrag,
  • gleicher Fristigkeitstermin und
  • nachweislicher Sicherungszusammenhang von Sicherungsgeschäft und dem zugrunde liegenden Grundgeschäft.

Nur dann wirkt sich die Kurssicherung auf die Bilanzierung des Grundgeschäfts verlustausgleichend aus. Vermögensgegenstände/Schulden werden mit dem Sicherungskurs eingebucht. Eine Bewertung zum Bilanzstichtag unterbleibt.

 

 

Beispiel zur Kurssicherung bei Auslandsforderungen:

Eine deutsche GmbH hat ihren Auftrag erfüllt und die hergestellten Geräte im März 2006 nach Russland geliefert. Das Unternehmen erwartet die Zahlung der noch ausstehenden 25% der Vertragssumme = 1,75 Mio. Rubel, die es als Forderung aktiviert hat, am 10.4.2006. Da das Management davon ausgeht, dass der Zahlungseingang pünktlich erfolgen wird, hat es als Sicherungsmaßnahme ein Devisentermingeschäft abgeschlossen und die vereinbarten 1,75 Mio. Rubel zum festen Kurs von 29 Rubel = 1 € per Termin 10.4. verkauft.

Obwohl der Rubel am 31.3. gegenüber dem EURO auf 30 Rubel gefallen ist, muss die GmbH keine Abwertung der Forderung vornehmen, da kein Wechselkursrisiko besteht. Termingeschäft und Forderung gelten aufgrund ihrer gegensätzlichen, aber betrags-, währungs- und fristigkeitsgleichen Konditionen als Bewertungseinheit.

 

 

Höchstgrenze für die Bewertung dieser Bewertungseinheit bilden die Anschaffungskosten. Unrealisierte Verluste dürfen also ausgeglichen werden; unzulässig wäre jedoch, unrealisierte Gewinne auszuweisen.

  • Im Falle von Micro-Hedges geht die herrschende Meinung sowohl handelsbilanziell als auch steuerbilanziell – bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit – von einem Verrechnungsgebot aus: Die Bewertungsgewinne aus Absicherung sind bis zur Höhe der ihnen gegenüberstehenden Bewertungsverluste zu verrechnen. Insofern gilt steuerlich ein Verbot zur Vornahme einer Teilwertabschreibung.
  • Erfolgt die Währungssicherung mit Macro-Hedges, können bilanziell keine Bewertungseinheiten mit Grundgeschäften gebildet werden. Die Macrohedges sind selbständig zu Marktpreisen zu bewerten, während die abzusichernden Grundgeschäfte ihrerseits zu Kassakursen anzusetzen sind. Ergibt die Gegenüberstellung der Bewertungsergebnisse Verlustspitzen, müssen für diese Drohverlustrückstellungen gebildet werden (vgl. auch Hock, BC 7/2002, S. 148).

Nach der Gesetzesbegründung (im Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen) soll die Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz nicht nur für Micro-Hedges, sondern auch für Macro-Hedges und Portfolio-Hedges gelten.

 

Privatnutzung eines betrieblichen Kfz (1%-Regelung)

 

Die geplante Neuregelung zur 1%-Regelung ist auf die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) zurückzuführen (vgl. jüngst Bartmann, BC 12/2005, S. 265): Danach können – nicht müssen! – Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke darstellen (z.B. Pkw), als gewillkürtes Betriebsvermögen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 50% liegt. Daneben muss bei gewillkürtem Betriebsvermögen ein gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers habe diese Rechtslage zu zahlreichen Fallgestaltungen geführt, bei denen die Versteuerung der privaten Nutzung eines Kfz pro Monat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises einen ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen erbrachte, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen Privatnutzung von 30 bis 35% ausgegangen ist.

Einzelunternehmer, Freiberufler und ggf. Gesellschafter von Personengesellschaften müssen (gemäß der geplanten Neuregelung) künftig gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie ihr Kfz mindestens zur Hälfte geschäftlich nutzen. Laut der Gesetzesbegründung ist der Nutzungsanteil „vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.“

Als Nachweis wird somit zwar nicht ausschließlich die Führung eines Fahrtenbuchs gefordert, letztlich wird jedoch in der Praxis nur dieses Instrument Zweifelsfälle klären können.


 

Praxishinweis:

Der Nachweis mittels eines Fahrtenbuchs ist in der Regel dann steuerlich günstiger, wenn die Anschaffungskosten niedriger als der Listenpreis (insbesondere bei gebrauchten Kfz) sind, Zuzahlungen geleistet werden und/oder Privatfahrten nur in geringem Umfang (Faustregel: weniger als 4.000 km im Kalenderjahr) stattfinden. Im Übrigen akzeptiert die Finanzverwaltung die Fahrtenbuch-Lösung nur dann, wenn eine Umstellung zu Jahresbeginn erfolgt.

Weitere Praxishinweise zum Führen eines Fahrtenbuches (u.a. mit Softwareunterstützung, Mindestangaben) finden Sie in BC 2/2005, S. XII, sowie in aktualisierter Form siehe hier.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 1/2006

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