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Ausgangsvermerk nicht immer ausreichender Belegnachweis für Ausfuhrlieferung

Dr. Christian Salder

 

„Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“

Diesen Hinweis enthalten Ausgangsvermerke seit dem 17.5.2014, wenn an das Ausfuhrverfahren ein Versandverfahren anknüpft, das von bestimmten deutschen Bestimmungsstellen beendet wird. Der Unternehmer muss in diesen Fällen den tatsächlichen Ausgang der Ware aus der Europäischen Union mit einem anderen zulässigen Alternativnachweis im Sinne der UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gegenüber dem Finanzamt belegen. Regelmäßig ist der Ausgangsvermerk weiterhin als Ausfuhrbeleg gültig.

 

 

Praxis-Info!

 

 1. Anlass

Für steuerfreie Ausfuhrlieferungen ist ein Belegnachweis erforderlich. Nach § 9 und § 10 UStDV ist dieser Belegnachweis mit Ausgangsvermerk (AGV) zu führen, wenn die Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS abgegeben wurden. Am 17.5.2014 wurde das ATLAS Release 8.5 in den Echtzeitbetrieb überführt. Dadurch kam es u.a. zu einer Änderung des für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen AGV. Betroffen sind Fälle, in denen im Ausfuhrverfahren befindliche Ware in ein Versandverfahren überführt wird. Beendet eine im Inland gelegene deutsche Bestimmungsstelle das Versandverfahren, trägt der Ausgangsvermerk künftig das Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“. Mit ATLAS-Teilnehmerinformation vom 15.5.2014 erläuterte das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT), dass die Änderung nur Bestimmungsstellen mit der Zuständigkeit „Ausgangszollstelle-Inland“ betrifft.

 

 

Ist die Bestimmungszollstelle hingegen eine Grenzzollstelle, wird der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke weiterhin erstellt.

 

 

Der Grund für die Umstellung ist, dass sich die Ware in den betroffenen Fällen zum Zeitpunkt der Erteilung des Ausgangsvermerks noch im Zollgebiet der Europäischen Union (EU) befindet. Die den Ausgangsvermerk erstellende Zollstelle kann das Verbringen der Ware ins Drittland nicht bestätigen.

 

 

2. Bedeutung für die Praxis

Fälle, in denen ein Versandverfahren im Anschluss an ein Ausfuhrverfahren bei einer deutschen Bestimmungsstelle mit der Zuständigkeit „Ausgangszollstelle-Inland“ beendet wird, sind nicht der Regelfall. Nach den zollrechtlichen Vorschriften kommt eine im Inland gelegene Zollstelle dann als Ausgangszollstelle in Betracht, wenn die Ware von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften zur Beförderung aus dem Zollgebiet der EU übernommen wird. Die Voraussetzungen sind:

  1. Ein durchgehender Beförderungsauftrag
  2. Die Waren sollen das Zollgebiet der Gemeinschaft im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen.

Schließlich muss der Anmelder oder sein Vertreter verlangen, dass die von der Ausgangszollstelle zu erledigenden Förmlichkeiten von dieser Zollstelle durchgeführt werden.

Endet das Versandverfahren bei einer Bestimmungsstelle mit der Zuständigkeit „Ausgangszollstelle-Inland“, wird automatisch eine Ausgangsbestätigung zur Beendigung des Ausfuhrverfahrens erstellt. Zu diesem Zeitpunkt steht aber noch nicht fest, dass die Ware tatsächlich ins Drittland gelangt. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung liegen damit nicht vor. Zutreffend wird in diesem Fall künftig kein Ausgangsvermerk mehr für Umsatzsteuerzwecke erteilt. Bereits vor dem 17.5.2014 mussten in diesem Fall die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen, auch wenn ein Ausgangsvermerk erstellt wurde.

Das ATLAS Release 8.5 ändert die Rechtslage nicht, sondern führt lediglich zu einer Klarstellung. Die tatsächliche Ausfuhr der Ware ist in den betroffenen Fällen künftig mithilfe eines anderen umsatzsteuerrechtlich zulässigen Ausfuhrnachweises im Sinne der UStDV zu belegen. In Betracht kommen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) insbesondere

  • ein handelsrechtlicher Frachtbrief,
  • ein Konnossement oder
  • eine Spediteurbescheinigung.

 

 

Praxisempfehlungen:

Unternehmen, die Ausfuhren mit sich anschließenden Versandverfahren abwickeln, die bei einer deutschen Bestimmungsstelle mit der Zuständigkeit „Ausgangszollstelle-Inland“ enden, reicht der AGV nicht als Belegnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Sie müssen sicherstellen, dass sie für entsprechende Ausfuhrlieferungen künftig über einen zulässigen Alternativnachweis im Sinne der UStDV verfügen. Daneben sollten betroffene Unternehmen zur Sicherheit auch prüfen, ob für Ausfuhrlieferungen in der Vergangenheit ordnungsgemäße Ausfuhrbelege zur Verfügung stehen.

 

 

Dr. Christian Salder, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München (E-Mail: christian.salder@kmlz.de; Internet: www.kmlz.de)

 

 

BC 7/2014

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