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Anforderungen an den Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 16/14

 

Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Unternehmer (Kläger) lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen als nach § 6 UStG steuerfrei. In seiner Buchführung verbuchte er die steuerfreien Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Mit der Erstellung von Anlagen zu den Rechnungen hat der Unternehmer allerdings erst vor der letzten mündlichen Verhandlung die vom Finanzamt geforderten Spezifizierungen (Bezeichnung von Menge und Art der ausgeführten Gegenstände) vorgenommen. Damit sei feststellbar, welche Waren ausgeführt worden seien.

Das Finanzamt unterwarf die Lieferungen der Steuerpflicht, da der Beleg- und der Buchnachweis nicht erbracht worden seien. Für den buchmäßigen Nachweis reichten Sammelbezeichnungen (wie z.B. Lederware) nicht aus. Die erst nachträglich erstellten Anlagen zu den Rechnungen hätten der steuerlichen Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Der Unternehmer habe auch kein Warenausgangsbuch (im Sinne von § 144 AO) geführt. Die gesamte Buchführung sei nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Zudem wurde das Umlaufvermögen nicht einzeln, sondern nur mit Gattungsbezeichnungen erfasst. Korrekturen des Buchnachweises seien nur aufgrund von Umständen zulässig, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe.

 

 

Lösung

Nach Auffassung des BFH sind die Lieferungen des Unternehmers steuerfrei.

Der Unternehmer hat einen Nachweis

– durch Belege (Belegnachweis gemäß §§ 8 ff. UStDV) und

– durch Aufzeichnungen (Buchnachweis gemäß § 13 UStDV)

zu führen. Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln – vorbehaltlich der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung.

In zeitlicher Hinsicht gilt Folgendes:

  • Der Unternehmer kann den Belegnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbringen.
  • Demgegenüber muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Nach dem Zeitpunkt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen nicht mehr erstmals erstellen, sondern nur noch berichtigen oder ergänzen. Derartige Korrekturen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen

Im Streitfall hat der Unternehmer den Belegnachweis aufgrund der erstellten Anlagen zu den Rechnungen vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erbracht. Die Ergänzungen der Rechnungen für den Beleg- und Buchnachweis sind ausreichend.

Um den Buchnachweis (im Sinne von § 13 UStDV) dem Grunde nach zu führen, reicht es ferner aus, wenn der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch (im Sinne von § 144 AO) führt oder weitergehend seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Es bedarf nicht der Angabe individualisierter Artikelnummern. Derartige Erfordernisse ergeben sich nicht aus §§ 8 ff. UStDV. Der Unternehmer war daher berechtigt, durch die im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten Anlagen zu den Rechnungen nicht nur den Belegnachweis, sondern auch den Buchnachweis zu vervollständigen. Aufgrund der Erstellung der Anlagen zu den Rechnungen sei auch der Buchnachweis noch rechtzeitig ergänzt worden.

Ausschlaggebend ist auch nicht, ob der Unternehmer die Nachweismängel zu vertreten hat. Denn Rechnungen (nach § 14c UStG) sind – unabhängig von einem schuldhaften Handeln des Rechnungsausstellers – berichtigungsfähig.

Da keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben festgestellt werden konnten, sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 11/2014 

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