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Voraussichtlich dauernde Wertminderung von Fonds-Anteilen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 1 – S 1980–1/10/10011 :006

 

  1. Die Regelungen zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, sind auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.
  2. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen
    (1) zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten oder
    (2) zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten
    gesunken ist.

[Aus dem BMF-Schreiben abgeleitete Kernsätze des Verf.]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Mit einem Urteil vom 26.9.2007 (I R 58/06, BStBl. 2009 II, S. 294 – hier) hatte der BFH zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Werden diese Anteile im Anlagevermögen gehalten, ist demnach eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben, wenn

–  der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und

–  zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat dann das BMF mit Schreiben vom 26.3.2009, IV C 6 – S 2171-b/0, DOK 2009/0195335 (BStBl. 2009 I, S. 514 – siehe hier) Stellung genommen: Demnach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Fraglich war nun, inwieweit diese Regelung im BMF-Schreiben vom 26.3.2009 auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an in- und ausländischen Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, übertragen werden kann.

 

Lösung

Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 5.7.2011 sind (nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 26.3.2009 auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen entsprechend anzuwenden, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51% in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.

Besteht das Vermögen des Investmentvermögens zu mindestens 51% aus Aktien, ist eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen.

 

Beispiel:

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) ist auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen

– im Fall (1) zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten (AK) gesunken ist oder

– im Fall (2) zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter den Anschaffungskosten liegt (so die Anweisung im BMF-Schreiben vom 26.3.2009, a.a.O.).

Betrugen die Anschaffungskosten in 2009 also 100, ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung

– im Fall (1) bei aktuellen (hier: 2011) Rücknahmepreisen von unter 60 gegeben,

– im Fall (2) schon bei unter 75, wenn auch im Vorjahr (2010) dieser Wert schon erreicht worden war.

 
 Praxishinweise:
  • Zusätzliche Erkenntnisse (nach dem Bilanzstichtag) bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- oder Steuerbilanz sind zu berücksichtigen.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden, sind im Rahmen des Ansatzes steuerlicher Teilwertabschreibungen die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.3.2010 (IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I, S. 239 – siehe hier) zu beachten. Hierin hat das BMF im Anschluss an die gesetzlichen Änderungen durch das BilMoG die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung ausführlich erläutert.
  • Soweit Auswirkungen der Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers zu beachten sind, verweist das BMF dazu auf die Regelungen in § 8 Abs. 3 InvStG (regelt Details zur Veräußerung von Investmentanteilen im Fall von Vermögensminderungen) und in Rn. 162 f. des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 (IV C 1 – S 1980 – 1/08/10019, BStBl. I, S. 931), welche die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns und des Anleger-Immobiliengewinns betreffen.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 8/2011

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