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Verzögerte Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister: Kein Billigkeitserlass

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2015, 6 K 1284/14 (Revision zugelassen)

 

Gewinnabführungsverträge sind steuerlich nur wirksam, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Eine durch das Verschulden des Registergerichts verzögerte Eintragung kann hierdurch zu negativen steuerlichen Konsequenzen führen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im März 2006 wurde zwischen zwei Gesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Gemäß dem Wortlaut des Vertrags bedurfte es zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen und der Eintragung ins Handelsregister. Die notarielle Anmeldung zum Handelsregister erfolgte im Oktober 2006.

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung beim Registergericht erfolgte die tatsächliche Eintragung jedoch erst im Januar 2007. Dennoch wurde der Gewinn – wie vereinbart – abgeführt, was vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurde.

Die Organträgerin beantragte daraufhin, die Körperschaftsteuerfestsetzung wegen Unbilligkeit aufzuheben. Die Steuer beruhe ausschließlich auf der verspäteten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister, was das Registergericht zu vertreten habe.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg widerspricht der Auffassung der Organträgerin (Klägerin). Unbilligkeit bedeutet: Eine Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Wortlaut, nicht aber dem Geist des Gesetzes. Dabei wird unterstellt, dass der Gesetzgeber die Rechtsnorm anders geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene negative Rechtsfolge rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG findet der Gewinnabführungsvertrag erst nach Erlangung seiner Wirksamkeit Anwendung. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach gängiger Rechtsprechung die Eintragung ins Handelsregister. Der Gesetzgeber hat hier die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers im Zeitraum zwischen Abschluss und Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags bewusst in Kauf genommen. Insofern scheidet eine Billigkeitsmaßnahme aus.

Das Finanzgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass im Ausgangsfall der Gewinnabführungsvertrag selbst eine Regelung enthalte, wonach der Vertrag erst nach der Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen und der Eintragung ins Handelsregister wirksam werde. Insofern ist die Veranlagung durch das Finanzamt nicht zu beanstanden.

 

 

Praxishinweis:

Das FG Baden-Württemberg widerspricht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 17.5.2011, 6 K 3100/09 K, G, AO) in einem ähnlichen Fall. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung bezüglich eines Billigkeitserlasses bei verzögerter Registereintragung wird nun der BFH den Sachverhalt höchstrichterlich zu klären haben.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 11/2015

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