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Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 26.3.2009, IV C 6 – S 2171-b/0 DOK 2009/0195335

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26.9.2007 (I R 58/06, siehe auch hier) ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.

Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die Grundsätze dieses Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, sind prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ ist durch eine zeitliche und rechnerische Komponente auszufüllen. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen,

  • wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz sind zu berücksichtigen (vgl. Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl I, S. 372).

Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl. II (voraussichtlich Ende März/Anfang April 2009) aufzustellenden Bilanz anzuwenden. Wurde die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden bereits in einer vor dem 26.9.2007 aufgestellten Bilanz entsprechend obigen Grundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich (vgl. dazu R 4.4 EStR in der Fassung der EStÄR 2008).

 

 

Praxis-Info!

 

Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 in der Steuerbilanz nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulässig. Die Finanzverwaltung hat bislang bei Kursveränderungen börsennotierter Aktien regelmäßig lediglich eine vorübergehende Wertminderung angenommen, die nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts berechtigten (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2000, Rz. 11, BStBl. I S. 372). Durch die vom BFH im September 2007 neu entwickelten Grundsätze wurde diese Auffassung überholt, wie das BMF in obigem Schreiben nun auch bestätigt.

Während handelsrechtlich im Umlaufvermögen ein strenges Niederstwertprinzip gilt, d.h. auch bei lediglich vorübergehender Wertminderung eine Abschreibung zu erfolgen hat, greift im Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip. Nur bei dauerhafter Wertminderung besteht folglich eine Abschreibungspflicht. Ist die Wertminderung lediglich vorübergehend, gilt im Anlagevermögen ein Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen. Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, die unter § 264a HGB fallen (z.B. GmbH & Co. KG), haben dieses Wahlrecht nach § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB nur im Finanzanlagevermögen

Die handelsrechtliche Abschreibungspflicht, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzt, bereitet der Bilanzierungspraxis unter Umständen Schwierigkeiten: Häufig fehlt dem Kaufmann die Kenntnis über die Dauer der Wertminderung eines Vermögensgegenstandes bzw. Wirtschaftsgutes, hier also von Aktien. Dies kann er weder am Bilanzstichtag noch am Erstellungstag beurteilen; er ist somit auf die Prognosen eigener und fremder Herkunft über (hier) die Kursentwicklung angewiesen, und Prognosen sind bekanntlich insbesondere dann schwierig, wenn sie sich auf die Zukunft beziehen.

In bilanzsystematischer Betrachtung widerspricht diese Bewertungsvorgabe dem Stichtagsprinzip. Es werden nämlich irgendwelche Überlegungen über künftige Werte auf den Stichtag zurückbezogen. Diese Bewertungsvorgabe hat eine lange handelsrechtliche Tradition und wird auch durch das soeben verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht aufgehoben. Das entspricht der Interessenlage des Vorstandes einer AG oder des Geschäftsführers einer GmbH, weil er unerwünschte Abschreibungen auf Aktien (und andere Anlagegegenstände) mit der Begründung unterlassen kann, die am Bilanzstichtag effektiv vorhandene Wertminderung sei nicht von Dauer.

Der BFH stellt (in seinem erwähnten Urteil) ebenfalls eine Prognose an, allerdings aus Sicht des Bilanzstichtags: Er identifiziert den in den Börsenkurs einfließenden Kenntnisstand aller Marktteilnehmer als maßgeblich; und dieser bestimmt den jeweiligen Börsenkurs (hier am Bilanzstichtag). Dadurch vermeidet der BFH elegant irgendwelche hellseherischen Bewertungstechniken als Grundlage für die Bilanzierung, fördert also spürbar die Vereinfachungsvorgabe der Rechnungslegung.

Dem schließt sich nunmehr die Finanzverwaltung – mit entscheidenden Einschränkungen – an.

[Anm. d. Red.]

 

 

Heft 4/2009

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