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Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 26.9.2007, I R 58/06 (BFH-Pressemitteilung vom 23.1.2008, Nr. 7)

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.

Im Streitfall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50% ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60% der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zu Grunde. Der BFH hat das gebilligt.

Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht.

 

 

Praxis-Info!

 

Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (wie z.B. Wertpapieren) regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können.

Nach Auffassung des BFH ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag oder spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter seinen Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Die am Kapitalmarkt beteiligten Personen lassen die ihnen verfügbaren Informationen über eine Aktie zusammenfassend in ihre Angebote und damit in den jeweils festgestellten Börsenkurs einfließen. Der Börsenwert spiegelt damit die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Die Preise beinhalten die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens und geben daher zu einem gegebenen Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftige Entwicklung des Kurses sowie die Einschätzung wieder, dass der jetzt gefundene Kurs „voraussichtlich“ dauerhaften Charakter besitzt.

Spiegelt aber der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, dass er über bessere prognostische Fähigkeiten verfügt als der Markt.

 

Praxishinweis:

Laut dem Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen Finanzinstrumente wie

  • Aktien,
  • Schuldverschreibungen,
  • Fondsanteile und
  • Derivate, d. h. Optionen, Termingeschäfte sowie
  • Swaps,

die zu Handelszwecken erworben werden, künftig zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden (vgl. u.a. Engel-Ciric, BC 2/2008, S. 25 ff.). Die über den Anschaffungskosten liegenden Wertansätze sollen ergebniswirksam erfasst werden (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-RefE).

Damit fließen nicht nur realisierte, sondern in begrenztem Umfang auch unrealisierte Gewinne in die GuV ein. Eine Ausschüttungssperre sieht der Referentenentwurf nicht vor. Insoweit kann es zur Ausschüttung von am Bilanzstichtag unrealisierten Gewinnen kommen, die sich kurz nach dem Bilanzstichtag möglicherweise wieder verflüchtigt haben.

„Zu Handelszwecken erworben“ meint die Erzielung kurzfristiger Gewinne aus Preisschwankungen oder Handelsmargen, was auf im Umlaufvermögen – und nicht in Finanzanlagen – gehaltene Wertpapiere zuträfe.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2008

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