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Kroatien-Anpassungsgesetz (Beschluss): Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

BC-Redaktion

Beschluss des Bundeskabinetts vom 30.4.2014, Gesetzentwurf vom 26.5.2014 (BT-Drs. 18/1529)

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 3.7.2014 (BT-Drs. 18/1995); Zustimmung des Bundesrats am 11.7.2014 (BR-Drs. 291/14)

 

Das Bundeskabinett hat den „Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StÄndAnpG-Kroatien) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 20.3.2014 haben sich einige Änderungen (z.B. zu § 41c Abs. 3 EStG, § 10a StBerG) ergeben. In der nachstehenden Tabelle werden die für die Rechnungswesenpraxis wichtigsten Neuregelungen aufgeführt.

Der Bundesrat hat am 13.6.2014 (BR-Drs. 184114) zu dem Entwurf des Kroatien-Anpassungsgesetzes eine Stellungnahme mit 38 Anliegen abgegeben, die teilweise Berücksichtigung fanden.

Die im Folgenden mit blauer Farbe gekennzeichneten Stellen betreffen für die Rechnungswesenpraxis wichtige Neuerungen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 26.5.2014 (BT-Drs. 18/1529).

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Einkommensteuergesetz in Bezug auf den EU-Beitritt Kroatiens

Erweiterung der Anwendung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie auf den Beitrittsstaat Kroatien: Eine Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft, die nach dem 30.6.2013 an ihre kroatische Muttergesellschaft (Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft: 10%) erfolgt, ist vom Kapitalertragsteuerabzug befreit.

Infolgedessen wird auch die sog. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie auf den Beitrittsstaat Kroatien erweitert: Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für die Zinsen und die Steuer für Lizenzgebühren, die von einem deutschen Unternehmen oder einer dort gelegenen Betriebsstätte als Schuldner an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder an eine dort gelegene Betriebsstätte als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben.

 

§ 43b Abs. 2 Satz 1 EStG sowie § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG

Rückwirkende Anwendung ab dem 1.7.2013

Einkommensteuer: Weitere Änderungen

Wiedereinführung der Fifo-Methode bei Fremdwährungsgeschäften

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei mehreren gleichartigen Fremdwährungsbeträgen kann künftig (wieder) nach der Fifo-Methode (First in first out) erfolgen. Entsprechend dieser Verwendungsreihenfolge gelten die zuerst angeschafften Fremdwährungsbeträge als zuerst veräußert.

 

Hintergrund:

Die Anwendung der Fifo-Methode auf Fremdwährungsgeschäfte bei privaten Veräußerungsgeschäften wurde ursprünglich mit Einführung der Abgeltungsteuer abgeschafft. Zulässig war nur noch die Anwendung der Durchschnittsmethode.

 

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014)

Vorsorgepauschale

Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollen ab 2015 einen einkommensbezogenen Zusatzbeitrag zur Vorsorgepauschale leisten. Der bislang von Arbeitnehmern zu tragende Beitragsanteil von 0,9% in der gesetzlichen Krankenversicherung wird abgeschafft.

 

Praxishinweis:

  • Jede Krankenkasse kann diesen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Satzes (von den beitragspflichtigen Einnahmen) unterschiedlich festlegen. Durch die Gesetzesänderung werden ein zu hoher Lohnsteuerabzug durch eine zu niedrige Vorsorgepauschale und die damit einhergehenden zusätzlichen Veranlagungsfälle vermieden.
  • Steuerlich soll ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bei Herausgabe des aufzustellenden Programmablaufplans berücksichtigt werden.

 

§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG

Inkrafttreten: 1.1.2015 (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015)

 

Fünftelregelung bei Abfindungen

Bei Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wird künftig der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren zugelassen. Damit erfolgt eine Anpassung an den jährlich aufzustellenden Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, der die Abzugsbeträge bereits heute entsprechend berücksichtigt.

 

Hintergrund:

Nach geltender Rechtslage ist bei Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden die beiden Abzugsbeträge hingegen auf den ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn berechnet und abgezogen.

 

§ 39b Abs. 3 Satz 6 EStG

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014) 

Anhebung der Betragsgrenze bei Lohnsteuer-Anmeldungen

Die Betragsgrenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird ab 2015 von 1.000 € auf 1.080 € angehoben. Entlastet werden sollen damit insbesondere Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte beschäftigen.

 

Praxishinweis:

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € eines geringfügig Beschäftigten haben Arbeitgeber – abweichend von der regelmäßig geltenden Pauschalabgabe von 30% – die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20% zu erheben, weil kein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anfällt (20% von 450 € = 90 € x 12 = 1.080 €). Anstelle der bislang erforderlichen vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen ist in diesen Fällen künftig nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben bzw. an das Finanzamt zu übermitteln.

 

§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG

Inkrafttreten: 1.1.2015 (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015) 

Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen

Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung (Minderung der durch den Arbeitgeber einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer = Sollbetrag) ist nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung – bis zum Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung – nur unter folgender Voraussetzung zulässig: Der Arbeitnehmer hat sich ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft (z.B. bei Unterschlagung), für die Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Arbeitgeber wird allerdings verpflichtet, die berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen für die von den Änderungen betroffenen Arbeitnehmer (mit Kennzeichnung der Änderung) zu übermitteln und den Änderungsantrag zu begründen. In diesen Fällen soll darüber hinaus die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) berichtigt werden (Änderung des bisherigen Lohnsteuerabzugs).

 

Hintergrund:

Zurückzuführen ist diese Regelung auf das BFH-Urteil vom 13.11.2012 (VI R 38/11, BStBl. II 2013, 929). Dabei ging es um vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge: Sofern ein Arbeitnehmer – unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse – Beträge auf sein Konto überweist, die ihm vertraglich nicht zustehen, liegt darin (so der BFH) kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG vor. Nach Auffassung des BFH soll eine Änderung (= Minderung) der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld – bei noch bestehendem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO) – auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig sein.

Aufgrund der Anpassung des § 41c Abs. 3 und 6 EStG können Änderungen der Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsauffassung zugunsten des Arbeitnehmers zu einer nachträglichen Änderung des Lohnsteuerabzugs (also nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung) nicht genutzt werden. Eine jederzeitige Änderung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen ist unzulässig.

 

 § 41c Abs. 3 EStG

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014)

Grenzüberschreitend gewerblich geprägte Personengesellschaften 

Gemäß dem durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2014 neu eingeführten § 50i EStG wird eine Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen erlaubt, in denen die Finanzverwaltung bisher im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder der Überführung von Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung verzichtet hatte, wenn in der Vergangenheit Anteile an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (insbesondere GmbH & Co. KG, GmbH & atypisch Still) übertragen worden waren.

Genauer: Der (spätere) Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (im Sinne des § 17 EStG) oder anderen Wirtschaftsgütern, die bis zum 29.6.2013 in eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG (z.B. KG, GmbH & Co. KG) überführt und deren stille Reserven anlässlich der Übertragung/Überführung nicht besteuert wurden, bleibt – ungeachtet eines DBA – in Deutschland steuerverhaftet (vgl. Wittkowski/Hielscher, BC 2013, 365 f., Heft 8).

Umstrukturierungen (im Sinne des § 20 UmwStG) sind z.B. die Einbringung eines gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile, wenn dadurch aus einer bisher gewerblich tätigen Personengesellschaft eine gewerblich geprägte (im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) entsteht.

Das Kroatien-Anpassungsgesetz bringt folgende Änderungen des § 50i EStG:

  1. § 50i Abs. 1 Satz 2 EStG: Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50i EStG um die Gewährung neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine Gegenleistung für die Einbringung eines (Geschäfts-)Betriebs oder Teilbetriebs einer Personengesellschaft darstellen (aufgrund einer Umstrukturierung nach § 20 UmwStG).
  2. § 50i Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG: Sicherstellung der Besteuerung künftiger Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinne in sog. Altfällen: Die Besteuerung lässt sich durch eine Umwandlung oder Einbringung, die im Nachgang zu einem Wegzug vorgenommen wurde, nicht mehr ausschließen. Vermieden werden damit Steuergestaltungsstrategien, wenn z.B. der Veräußerungspreis oder Entnahmewert aufgrund einer Umwandlung bzw. Einbringung oder einer Übertragung bzw. Überführung nur mit dem Buchwert angesetzt wird. Im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen sind die Sachgesamtheiten, soweit sie einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Steuerpflichtigen (im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG) zuzurechnen sind, zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
    Auch Übertragungen und Überführungen der betreffenden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers der Personengesellschaft können nur mit dem gemeinen Wert angesetzt werden (z.B. auch bei Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft). Im Fall eines Strukturwandels erfolgt (nach § 50i Abs. 2 Satz 3 EStG) ebenfalls der Ansatz der betreffenden Wirtschaftsgüter und Anteile mit dem gemeinen Wert.

 

 

 § 50i Abs. 1 und 2 EStG

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014) 

Körperschaftsteuer

Steuerliche Organschaft

Eine Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte (Konzerngesellschaft) ist dem Organträger (Konzernobergesellschaft) zuzuordnen und beschränkt steuerpflichtig (§ 19 Abs. 3 KStG). Diese seit 2013 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG wird nunmehr hinsichtlich des Steuerabzugs beim Organträger angepasst.

 

§ 19 Abs. 1 bis 4 KStG

Rückwirkende Geltung der Änderungen ab 2012 (Anwendung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012)

Umsatzsteuer

Einschränkung der Mindestbemessungsgrundlage bei nahe stehenden Personen

Bei entgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine dem Unternehmer nahe stehende Person oder an sein Personal bzw. dessen Angehörige bildet das marktübliche Entgelt die Obergrenze, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder die Kosten (im Sinne des § 10 Abs. 4 UStG) höher sind. Ansonsten greift die sog. Mindestbemessungsgrundlage immer dann, wenn das vereinbarte Entgelt niedriger liegt als die Kosten (§ 10 Abs. 4 UStG).

 

Praxishinweise:

Das marktübliche Entgelt soll anhand der Gegenleistung für vergleichbare Leistungen, die am Ort der Leistungserbringung von einem fremden Dritten üblicherweise erbracht werden, festgestellt werden.

Zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 UStG gehören auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Werden Wirtschaftsgüter überlassen, sind diese auf den für Wirtschaftsgüter maßgeblichen Berichtigungszeitraum gemäß § 15a UStG zu verteilen:

  • bei beweglichen Gegenständen: 5 Jahre,
  • bei Gebäuden: 10 Jahre.

 

Hintergrund:

Die Gesetzesänderung beruht auf dem EuGH-Urteil vom 29.5.1997 (C-63/96, BStBl. II 1997, 841) sowie den BFH-Urteilen vom 8.10.1997 (XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840), vom 7.10.2010 (V R 4/10) und vom 19.6.2011 (XI R 8/09). Danach wird bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (gemäß § 10 Abs. 5 UStG) das Bestehen einer Gefahr von Steuerhinterziehung oder -umgehungen vorausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert oder die Kosten (nach § 10 Abs. 4 UStG) höher wären als das marktübliche Entgelt.

 

§ 10 Abs. 5 UStG

Tag nach der Verkündung im BGBl.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Zu den Bauleistungen zählen die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, mit Ausnahme von Grundstücksveräußerungen sowie Planungs- und Überwachungsleistungen.

Der Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt, die er vorher bebaut hat. Als konkretes Kriterium für die Nachhaltigkeit wird festgelegt: Der Unternehmer erbringt zumindest 10% seines Weltumsatzes (Vorjahreszahlen) als Bauleistungen. Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, kann die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt bei Erteilung dieser Bescheinigung auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abstellen, für den bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Erklärungen für das Kalenderjahr vorliegen.

Die besondere Bescheinigung (auf drei Jahre befristet) ist eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung. Bei Verwendung dieser Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Diese Regelungen sollen gleichermaßen für Gebäudereinigungsleistungen gelten (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG).

Die Anwendung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kann auch dann beibehalten werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, aber sich die beiden Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).

 

Hintergrund:

Bislang galt der Grundsatz: Bei Bauleistungen (im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) zwischen bauleistenden Unternehmern schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 13b.3 Abs. 2 und 3 UStAE) war davon auszugehen, dass ein Unternehmer dann Bauleistungen erbringt, wenn ...

  1. die Summe seiner Umsätze (im vorangegangenen Kalenderjahr) zu mehr als 10% aus Bauleistungen besteht (Unternehmer, die diese Grenze nicht überschritten, waren keine Bauunternehmer; sog. Ausschlussgrenze) oder
  2. im Zeitpunkt der Leistungsausführung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt.

Unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) ist das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 5.2.2014 (IV D 3 – S 7279/11/10002) von diesen Grundsätzen abgerückt. Danach erfolgt eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur dann, wenn der Leistungsempfänger die empfangene Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Lässt demnach ein Bauunternehmer z.B. die Fenster in seinem Verwaltungsgebäude erneuern, liegt keine Bauleistung vor. Auch die oben genannte 10%-Grenze ist entfallen. Ferner gilt derzeit noch die Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG des Leistungsempfängers lediglich als Indiz dafür, dass es sich um einen bauleistenden Unternehmer handelt. Ebenso findet zurzeit die Vereinfachungsregelung keine Anwendung, wonach eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgt, wenn sich die Beteiligten hierüber einig waren (vgl. Kaponig, BC 2014, 113, Heft 3).

 

 

Praxishinweis:

In der Praxis ist für den leistenden Unternehmer häufig nicht erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge wären häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und gegebenenfalls Risiken beim Vorsteuerabzug.

Aus diesem Grund kehrt der Gesetzgeber zur ursprünglichen Regelung zurück – mit weiteren Erleichterungen für den Leistungserbringer.

 

§ 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 bis 7 UStG

Inkrafttreten am 1.10.2014 

Aufzeichnungspflicht bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet

Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11 UStG), die für das Unternehmen vorgenommen wurde, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer zu ersehen sein.

Bislang wurde auf die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer abgestellt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu einer Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809) im Bereich des Vorsteuerabzugs.

 

Praxishinweise:

  • Zur Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten bestimmt § 64 UStDV: Die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhren müssen regelmäßig nicht aufgezeichnet werden; es genügt die Aufzeichnung der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer mit dem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg.
  • Die Menge der eingeführten Gegenstände braucht nicht aufgezeichnet zu werden, weil bereits die Belege über die Einfuhrumsatzsteuer die Mengenangaben enthalten.
  • Hinsichtlich der Beleg-Aufbewahrung mithilfe von Mikroverfilmung ist zu beachten: Unternehmer, die über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer bescheinigte Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug weitergeben, haben sämtliche Zollbelege über die Einfuhrumsatzsteuer im Original aufzubewahren. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Zollbelege mit den übrigen Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm) aufzeichnet und aufbewahrt. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf Abschn. 22.1 UStAE verwiesen.

 

§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 64 UStDV

Tag nach der Verkündung im BGBl.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (Übergangsvorschriften)

Sofern der Leistungsempfänger für vor dem 15.2.2014 an ihn erbrachte Leistungen (z.B. Bebauung eigener Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs) von der Nichtbeanstandungsregelung keinen Gebrauch gemacht hat, ist die gesetzlich entstandene Umsatzsteuer gegen den leistenden Unternehmer festzusetzen. Der leistende Unternehmer kann allerdings beantragen, diese Steuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer erfüllen zu können.

Die Voraussetzungen für diese Abtretung aus Vertrauensschutzgründen zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlung statt sind:

  1. Der leistende Unternehmer stellt dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus.
  2. Die Abtretung an das Finanzamt bleibt wirksam.
  3. Dem Leistungsempfänger wird diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat.
  4. Der leistende Unternehmer kommt seiner Mitwirkungspflicht nach.

Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen nach dem Zivilrecht, d.h. durch Angebot der Abtretung seitens des leistenden Unternehmers und Annahme dieses Angebots durch das Finanzamt.

§ 27 Abs. 19 UStG

Tag nach der Verkündung im BGBl. 

 

Grunderwerbsteuer

Konzernklausel

Eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen setzt nach § 6a Satz 4 GrEStG u.a. voraus: Das herrschende Unternehmen ist am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt.

Dies gilt auch für die in § 6a GrEStG mit Gesetz vom 26.6.2013 neu eingefügten Umwandlungen, Einbringungen sowie anderen Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage …

 

§ 6a GrEStG

Rückwirkende Geltung ab 7.6.2013 – für nach dem 6.6.2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge (§ 23 Abs. 12 GrEStG)

Steuerberatungsgesetz

„Auslandsfälle“ bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Leisten Personen unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen, ohne ihre Tätigkeit von Deutschland aus auszuüben, fehlte bislang eine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, d.h., diese Fälle konnten nicht geahndet werden.

Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird diese Regelungslücke geschlossen. Für diese sog. „Auslandsfälle“ wird bestimmt: Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, bei der die Person z.B. eine Steuererklärung einreicht oder einen Antrag stellt (= Anlass für die Amtshandlung).

§ 7 Abs. 3 Satz 2 StBerG

Tag nach der Verkündung im BGBl.

Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden zu Folgendem verpflichtet: Die Steuerberaterkammer (des jeweiligen Bezirks) ist über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens gegen eine Person, die unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht hat, zu unterrichten. Mitzuteilen sind ferner auch die geltend gemachten Ansprüche (nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).

 

Praxishinweise:

Die Mitteilungspflicht ist auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte für eine Wiederholung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen. Außerdem dürfen die Finanzbehörden nur die Informationen mitteilen, welche die Steuerberaterkammer zur Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen benötigt. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und Gewinnabschöpfungsansprüchen in Betracht.

Betroffen hiervon könnten auch selbstständige Bilanzbuchhalter/innen sein, sofern sie fortgesetzt unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen leisten sollten (z.B. Fertigen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Erstellen eines Jahresabschlusses).

Die Befugnisse selbstständiger Bilanzbuchhalter/innen in Deutschland – wie auch der Steuerfachwirte oder Buchhalter mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Buchhaltungstätigkeit – ergeben sich insbesondere aus § 6 Nr. 4 StBerG. Nach geltender Rechtslage sind selbstständige Bilanzbuchhalter/innen lediglich berechtigt zum

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie Kontieren (die zugrunde liegenden Belege mit einem Buchungssatz versehen),
  • Erstellen laufender Lohnabrechnungen sowie
  • Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.

Darüber hinaus dürfen sie (gemäß § 6 Nr. 3 StBerG) mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen durchführen (z.B. Schreib- und Rechenarbeiten, Datenerfassung nach Belegen wie das Abtippen von eingereichten Stammdatenblättern in die EDV, die durch den Auftraggeber oder sie selbst kontiert wurden).

 

Damit wurde der kritischen Stellungnahme des BVBC (Stellungnahme vom 19.6.2014 zum Kroatien-Anpassungsgesetz) nicht entsprochen:

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) sieht in der vorstehenden geplanten Gesetzesregelung eine Instrumentalisierung der Finanzbehörden für wettbewerbsrechtliche Belange der Steuerberaterkammern. Angesichts des bereits bestehenden Instrumentariums (in § 160 bis § 164 StBerG) zur Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (gemäß § 5 StBerG) sowie im Falle einer Fortsetzung wird dieses Gesetzesvorhaben als überflüssig (sowie unverhältnismäßig) erachtet. Zu den bestehenden Instrumenten der Finanzverwaltung gehört insbesondere die Möglichkeit, denjenigen, der entgegen § 5 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € zu belangen (§ 160 Abs. 2 StBerG). Auch die Wiederholungsgefahr können die Finanzbehörden im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wirksam beseitigen.

Der BVBC plädiert deshalb dafür, die geplante Gesetzesregelung in Artikel 17 des Kroatien-Anpassungsgesetzes ersatzlos zu streichen.

 

Demgegenüber argumentierte die Bundessteuerberaterkammer (Stellungnahme vom 19.6.2014 zum Kroatien-Anpassungsgesetz): „Wenn die Verhängung eines Bußgeldes nicht ausreicht, um die betreffende Person von einer unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen abzuhalten, wird hieran vielfach auch die Verhängung weiterer Bußgelder nichts ändern. Es kann in diesen Fällen daher zum Schutz der Verbraucher geboten sein, zusätzlich gegen die betreffende Person wettbewerbsrechtlich vorzugehen.“

 

Gestrichen wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags lediglich folgender Satz: "Bei Einstellung des Bußgeldverfahrens ist die Mitteilung mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe zu versehen."

Es soll nur noch in den Fällen eine Mitteilung erfolgen, in denen die Gefahr einer Wiederholung der unbefugten Hilfe, insbesondere in Form von gewerblichem Handeln, besteht. Im Klartext: Auch im Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird. Nur dann ist eine Mitteilung zulässig.

Bislang waren (laut Gesetzesbegründung) Mitteilungen der Finanzbehörden bereits dann zulässig, wenn die Ermittlungen der Finanzbehörde allein aufgrund einer Anzeige der Steuerberaterkammer eingeleitet wurde; das Bestehen einer Wiederholungsgefahr war für die Mitteilungen nicht Voraussetzung. Dies war zu weitgehend.

 

 

§ 10a StBerG

Tag nach der Verkündung im BGBl.

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 6/2014, BC 7/2014, BC 8/2014

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