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Bürokratieentlastungsgesetz III: Eckpunktepapier

BC-Redaktion

Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), Eckpunktepapier vom Mai 2019

 

Der Schwerpunkt des Bürokratieentlastungsgesetzes III (BEG III) liegt auf der Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung. Durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre und durch die Einführung einer einheitlichen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen die Unternehmen jährlich in Milliardenhöhe entlastet werden.

 

 

 

 

 

Gegenstand der geplanten Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen

Abgabenordnung

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unternehmensdokumente (u.a. für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse sowie Buchungsbelege) für alle Unternehmen zehn Jahre. Die Frist des § 147 Abs. 3 S. 1 HS 1 AO geht über den für die steuerliche Außenprüfung der Steuerverwaltung vorgesehenen Zeitraum deutlich hinaus: Diese soll innerhalb von sieben Jahren abgeschlossen oder zumindest begonnen haben. Zudem verfügt die Finanzverwaltung mit der Ablaufhemmung über ein wirksames Instrument, um die Aufbewahrungsfristen in problematischen Fällen zu verlängern: Sofern eine steuerliche Betriebsprüfung aufgenommen wurde oder die Steuerfahndung ermittelt, müssen die Unternehmen die Unterlagen auch über die Frist des § 147 AO hinaus aufbewahren.

 

Praxishinweise:

  • Auch im HGB sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (zu den Geschäftsvorfällen), für die handelsrechtlichen Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte usw. sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Damit wird eine weitere Abweichung von steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen vermieden. Häufig werden für die Handels- und Steuerbilanz dieselben Unterlagen verwendet (z.B. Handelsbücher und Inventare).
  • Die Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt (nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO) zehn Jahre (fünf Jahre nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung). Diese Fristen werden vermutlich nicht angetastet. Eine Erschwerung der strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre ist gleichermaßen nicht zu erwarten. Denn die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen laufen nicht ab, soweit die Unterlagen für die Festsetzung von Steuern von Bedeutung sind, für welche die (allgemeine) Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO; Aufbewahrungsfrist). Die wichtigsten Fälle sind eine begonnene Sonderprüfung, eine nur vorläufige Steuerfestsetzung, laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungen oder ein schwebendes steuerrechtliches Verfahren.

 

§ 147 AO

§ 147 Abs. 3 S. 1 AO

§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG

§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB

 

Einkommensteuer

Verkürzung der Abschreibungsdauern insbesondere für digitale Innovationsgüter

Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung stammen aus dem Jahr 2000. Angesichts des rapiden technischen Fortschritts sowie der in vielen Betrieben anstehenden Investitionen im Zusammenhang mit Digitalisierung und Industrie 4.0 ist eine Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen geboten. Vor dem Hintergrund der eingetrübten Konjunktur gilt dies umso mehr.

 

Praxishinweise:

Die AfA bemisst sich (gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 EStG) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Es ist nicht in das Ermessen des Steuerpflichtigen gestellt, ob er steuerrechtlich eine AfA vornehmen will (kein Wahlrecht!). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 EStG); denn es heißt: „ist“ abzusetzen.

Zwar handelt es sich hierbei in erster Linie um steuerliche Vorgaben der Finanzverwaltung; jedoch gelten die AfA-Tabellen auch nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit für die Handelsbilanz vielfach als wichtiger Anhaltspunkt.

Die steuerlichen AfA-Tabellen stellen eine typisierende, auf technischen Gesichtspunkten basierende Annahme hinsichtlich der Nutzungsdauern von einzelnen Wirtschaftsgütern dar. Übereinstimmungen zwischen den typisierenden steuerlichen Annahmen und den tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern sind allerdings nicht ausgeschlossen. Zwar können die steuerlichen Zeiträume nicht unkritisch auch der Abschreibung in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden; sie stellen aber zumindest einen ersten Näherungswert dar und sind als Anhaltspunkt für eine vorsichtige Schätzung der Nutzungsdauer grundsätzlich anerkannt. Es muss dennoch eine eigenständige handelsrechtliche Beurteilung – zumindest Plausibilisierung – der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erfolgen.

Nicht zuletzt der häufig weiterhin vorherrschende Wunsch nach möglichst wenigen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie Praktikabilitätsüberlegungen führen in der Praxis unverändert regelmäßig zu einer Übernahme der steuerlichen Nutzungsdauern für handelsrechtliche Zwecke. Hieran hat auch der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit nichts geändert. Konzeptionell dürfen rein steuerliche Vorgaben zwar keinen Einfluss auf die handelsrechtliche Rechnungslegung mehr haben; in der Praxis erfolgt die Orientierung an den steuerlichen Vorgaben für Zwecke der Handelsbilanz jedoch weiterhin.

Zur Vermeidung steuerlicher Risiken bietet es sich an, in Handels- und Steuerbilanz eine einheitliche Nutzungsdauer anzusetzen. Die Bestimmung dieser Nutzungsdauer erfolgt dabei regelmäßig anhand der steuerlichen AfA-Tabellen. Zum einen fordert § 7 Abs. 1 S. 2 EStG die Festlegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; zum anderen dienen die AfA-Tabellen als (unverbindlicher Mindest-)Referenzrahmen, von dem in der Praxis nach unten (d.h. durch Annahme kürzerer Nutzungsdauern) nur schwer abgewichen werden kann. Insoweit besteht die umgekehrte Maßgeblichkeit in der Gegenwart fort – als quasi-faktische Umkehrmaßgeblichkeit.

Für den Fall, dass der Bilanzierende eine abweichende Nutzungsdauer in Handels- und Steuerbilanz ansetzt, hat er folgende Konsequenzen zu beachten:

  • Eine abweichende Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und eine damit einhergehende abweichende Ausübung von (gesetzlichen oder faktischen) Wahlrechten machen eine eigenständige Verzeichnisführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich.
  • Abweichungen zwischen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz, die auf nicht permanente Ansatz- und/oder Bewertungsunterschiede zurückzuführen sind, erfordern im Einzelfall die Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB.

 

§ 6 Abs. 1 EStG

§ 7 EStG

AfA-Tabellen

 

Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und Abschaffung der Sammelposten

Statt bislang 800 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG) sollen künftig Anschaffungen, wie beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung, bis zu einem Wert von 1.000 € sofort abgeschrieben werden können.

 

Praxishinweise:

  • Bislang können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € (≤ 1.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%; § 6 Abs. 2a S. 1 bis 3 EStG). Die Sammelposten-Regelung soll abgeschafft werden.
  • Zu beachten ist das wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen bis 250 € (netto): Diese Wirtschaftsgüter können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe (gemäß § 6 Abs. 2a S. 4 EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann. Zur Gewährleistung der nötigen Rechtssicherheit bei den Anwendern wäre es empfehlenswert, weiterhin an der Wertuntergrenze in Höhe von 250 € (netto) für das Anlagevermögen festzuhalten.
  • Aufzeichnungen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (Tag der Zuführung zum Betriebsvermögen; Zuführungswert, i.d.R. Anschaffungs-/Herstellungskosten) sind bislang erst ab einem Nettobetrag von 250,01 € erforderlich (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG).

 

§ 6 Abs. 2, 2a EStG

Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen

Hierzu enthält das Eckpunktepapier keine näheren Erläuterungen.

 

Praxishinweise:

  • Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (z.B. Sachgeschenke, Incentive-Reisen, Benzingutscheine, Fahrausweise) an Arbeitnehmer bzw. an Personen, die zu dem Zuwendenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer), führen beim Empfänger regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil. Da sich die Wertermittlung eines solchen Vorteils jedoch wegen der weiten Palette möglicher Sachzuwendungen im Einzelfall schwierig darstellt, wurde zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Vorschrift des § 37b EStG eingeführt, die dem zuwendenden Steuerpflichtigen (z.B. Arbeitgeber) die pauschale Erhebung der Einkommensteuer in Höhe von 30% ermöglicht.
  • Die Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung (Pauschalierung) umfasst nur Sachzuwendungen; bei Barzuwendungen hält der Gesetzgeber eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer für nicht erforderlich.
  • Bei der Prüfung der 35 €-Freigrenze für Geschenke ist zu beachten: Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 35 €-Grenze den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dann hinzuzurechnen, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist (§ 9b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss; EStR 9b Abs. 2 S. 3; EStH 9b „Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG“).
  • Keine Geschenke sind (gemäß EStR 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3) beispielsweise
    – Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
    – Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,
    – Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.

 

 

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG

Umsatzsteuer

Vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer

Für die Existenzgründer besteht eine Sonderregelung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung: Gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG gilt für sie im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Unternehmensgründung als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Der Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, dass Unternehmen, deren Umsatzsteuer unter 7.500 € liegt, die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur einmal im Quartal einreichen müssen (sog. Kleinunternehmerregelung), gilt für sie nicht; vielmehr müssen sie – wie z.B. Großkonzerne – die Umsatzsteuer monatlich melden. Damit unterliegen sie auch bei geringen Umsätzen gesteigerten bürokratischen Anforderungen.

 

§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG

Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 €

Seit Juli 2009 gilt bundeseinheitlich eine Umsatzgrenze von 500.000 €.

Mit der Erhöhung auf 600.000 € soll eine Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung (gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) erreicht werden.

 

Praxishinweise:

  • In der Regel haben Unternehmen die Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Leistung bereits bezahlt hat (Soll-Besteuerung).
  • Kleine und mittlere Unternehmen verfügen häufig nicht über die erforderliche Kapitalausstattung, um derart in „Vorleistung“ zu gehen, d.h. die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, ohne hierfür bereits die Zahlung erhalten zu haben. Diese können, wenn deren Vorjahresumsatz 500.000 € (künftig voraussichtlich 600.000 €) nicht übersteigt, einen (formlosen) Antrag beim Finanzamt stellen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog. Ist-Besteuerung).
  • Bei einem Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung (oder umgekehrt!) kommt es nicht auf die formelle Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen an, da maßgeblicher Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG). Entscheidend ist somit, ob die Steuerfestsetzung aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zwischenzeitlich formell bestandskräftig geworden ist. Dadurch tritt sowohl für den Unternehmer als auch für das Finanzamt eine Bindungswirkung hinsichtlich der Besteuerungsart ein.
  • Sofern beispielsweise Anfang Juli 2019 bereits ein Umsatz sollversteuert wurde, bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch dann unverändert, wenn der Unternehmer zur Ist-Besteuerung (im Voranmeldungszeitraum Juli 2019) wechselt und das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat.
  • Den Vorsteuerabzug kann der (auf die Ist-Besteuerung umgestiegene) Unternehmer auch künftig bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung – unabhängig von der Bezahlung – sofort vornehmen (Erstattung durch Finanzamt). Im Klartext: Die Regeln zur Ist-Besteuerung erstrecken sich nicht auf den Vorsteuerabzug; entscheidend ist hierbei der Empfang der Lieferung bzw. Leistung sowie der Rechnung.

 

§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

§ 19 Abs. 3 UStG

§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG

Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer

Hierzu enthält das Eckpunktepapier keine näheren Erläuterungen.

 

Praxishinweise:

Bei Lieferungen im Verhältnis zu Drittstaaten (d. h. zum Nicht-EU-Ausland, z.B. Russland, Schweiz, USA) wird von Ausfuhr bzw. Einfuhr gesprochen:

  • Einfuhr bezeichnet dabei das zollrechtliche Verbringen eines Gegenstands, der sich noch nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befindet, aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat. Die Einfuhr wird regelmäßig im Bestimmungsland der Besteuerung unterworfen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
  • Ausfuhr beinhaltet umgekehrt die Lieferung aus dem Inland bzw. dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet. Im Regelfall wird die Ausfuhr im Ursprungsland steuerfrei gestellt (§ 4 Abs. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG).

Der Zolllagerinhaber ist übrigens nicht zum Vorsteuerabzug aus der ihm gegenüber festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

 

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Hierzu enthält das Eckpunktepapier keine näheren Erläuterungen.

 

Praxishinweise:

  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist für Monatszahler und Quartalszahler ohne Dauerfristverlängerung bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG).
  • Für innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten hat ein Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, und zwar am 25. Tag des Folgemonats (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG; Zuordnung: Zeitpunkt der Rechnungsstellung, spätestens der Monat, in dem die Warenlieferung ausgeführt wurde).
  • Für innergemeinschaftliche Leistungen in EU-Mitgliedstaaten ist demgegenüber am 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres die ZM an das BZSt zu übermitteln (§ 18a Abs. 2 S. 1 UStG; Zuordnung: in dem Quartal, in dem die Leistungen jeweils ausgeführt wurden).

Eine Harmonisierung der Meldefristen dürfte sich auf einen einheitlichen Übermittlungstag beziehen (z.B. generell der 10. Tag).

 

§ 18 UStG

§ 18a UStG

Meldepflichten

Einführung einer einheitlichen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2021 werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Ärzten und Krankenkassen digital ausgetauscht. Ab dann soll die Übermittlung die Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenkassen oder dem Arzt direkt an den Arbeitgeber (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ermöglicht werden.

 

 

Registermodernisierung und Reduzierung der Statistikpflichten

Angedacht ist insbesondere die Schaffung eines Basisregisters zusammen mit einer einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer. Im Basisregister werden Unternehmensstammdaten gespeichert, so dass diese Daten von den Verwaltungen und der Statistik im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnis direkt abgerufen werden können. Basisregister und einheitliche Wirtschaftsnummer schaffen die Voraussetzungen dafür, dass meldepflichtige Unternehmen die entsprechenden Angaben nur einmalig übermitteln müssten („Once-Only“-Prinzip). Darüber hinaus wird eine Reduzierung gesetzlicher statistischer Lieferverpflichtungen erwogen.

 

 

Meldescheine im Hotelgewerbe digitalisieren

Aktuell müssen alle Hotelgäste Meldescheine, in denen ihre Identität und ihr Wohnsitz erfasst werden, in den Beherbergungsbetrieben handschriftlich unterschreiben. Die Beherbergungsbetriebe müssen die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr lang aufbewahren und nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten vernichten.

Alternativ zu den bisherigen Meldescheinen für deutsche Staatsbürger (inländische Touristen in Deutschland) sollen Beherbergungsbetriebe ein elektronisches Verfahren und damit verbunden eine elektronische Unterzeichnung der Meldescheine nutzen können.

Hierbei wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit für eine rasche und effiziente Abfrage der erfassten Daten ermöglicht.

 

 

Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft abschaffen / Finanzämter an das elektronische Verfahren anschließen
Aktuell müssen Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem Unfallversicherungsträger (DGUV) mitteilen:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens,
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Eröffnungstag oder Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
  • den Namen und Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten.

Die DGUV gehört zugleich zu den Stellen, die regelmäßig Gewerbemeldedaten aus der Gewerbeanzeige erhalten.

Beide Anzeigepflichten werden durch die elektronische Datenübermittlung via XGewerbeanzeige von den Gewerbebehörden an die DGUV verbunden. Die Finanzämter sollten zudem zumindest über eine Clearingstelle an das elektronische Verfahren via XGewerbeanzeige angeschlossen werden.

 

 

 

 

Schutz der Arbeitnehmer und angemessener Aufwand beim Mindestlohn

Streichung der Bürgenhaftung für den Mindestlohn mit berechtigten Ausnahmen

Die im Mindestlohngesetz verankerte Bürgenhaftung sieht vor, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, verschuldensunabhängig für die Einhaltung des Mindestlohns über sämtliche Subunternehmerebenen haftet. Das bedeutet: Rechtssicherheit kann durch vertragliche Regelungen nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus drohen sehr hohe Bußgelder zwischen 30.000 € und 500.000 €.

Die Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn soll gestrichen werden, wobei hiervon die für Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung anfälligen Branchen sowie die in diesen Branchen von Zeitarbeitsunternehmen überlassenen Arbeitnehmer ausgenommen werden.

 

 

Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze

Die Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigung liegt bei 450 € und ist seit 2013 unverändert. Hingegen ist der 2015 eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn von ursprünglich 8,50 € auf aktuell 9,19 € gestiegen und wird ab 1.1.2020 erneut auf 9,35 € steigen. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohnes dürfen Minijobber immer weniger Stunden arbeiten (derzeit 50 Stunden/Monat) und profitieren nicht von den Mindestlohn-Erhöhungen.

Daher ist eine Anhebung der Verdienstgrenze auf glatt 500 € vorgesehen, was eine Arbeitszeit von 55 Stunden/Monat ermöglichen würde (gerechnet auf Basis des Mindestlohns von 9,35 € ab 1.1.2020), und Kopplung dieser an die Mindestlohnentwicklung.

 

 

Eingrenzung der Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation

Nach dem Mindestlohngesetz sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation entfällt, wenn das Entgelt über brutto 2.958 € oder innerhalb der letzten 12 Monate über brutto 2.000 € liegt (mit Zahlungsnachweis). Diese Entgeltschwelle beruht auf der nach dem Arbeitszeitgesetz unter Ausnutzung aller Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen höchstzulässigen Arbeitszeit von 325 Stunden im Monat bzw. 81 Stunden/Woche, multipliziert mit dem derzeitigen Mindestlohn von 9,19 €. Sie gilt gleichermaßen für Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl die Entgelte in Teilzeit geringer liegen.

Die Entgeltgrenze, ab welcher die Pflicht zur Dokumentation der regulären Arbeitszeit entfällt, soll per Verordnung auf einheitlich brutto 2.000 € pro Monat abgesenkt werden. Dieser Wert errechnet sich aus den Grundregeln des Arbeitsrechts mit maximal 48 Stunden/Woche multipliziert mit dem Mindestlohn von 9,35 €/Stunde ab 1.1.2020. Ergänzend sollte eine proportionale Absenkung dieses Schwellenwerts für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen werden.

 

 

 

[Anm. d. Red.]

 


 

BC 7/2019 

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