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Bürokratieentlastungsgesetz III

BC-Redaktion

Regierungsentwurf vom 18.9.2019

 

Schwerpunkte des Bürokratieentlastungsgesetzes III (BEG III) sind u.a.:

– Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen,
– zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden,
– Vermeidung von Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft,
– Überprüfung von Schwellenwerten vor allem im Steuer- und Sozialrecht.

Zentrale Bestandteile sind Erleichterungen beim Vorhalten von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke, der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe.

 

 

 

 

Hinweis:

Für die Rechnungswesenpraxis bedeutsame Vorhaben aus dem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zum Bürokratieentlastungsgesetz III vom Mai 2019 haben keinen (!) Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden, z.B.:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre
  • Verkürzung der Abschreibungsdauern insbesondere für digitale Innovationsgüter
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und Abschaffung der Sammelposten
  • Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 € etc.

Siehe im Einzelnen  BC 2019, 300 ff., Heft 7, oder unter https://rsw.beck.de/zeitschriften/bc/news-beitraege/2024/01/24/b%C3%BCrokratieentlastungsgesetz-iii--eckpunktepapier.

 

 

 

 

Gegenstand der geplanten Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Abgabenordnung

Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Bislang musste der bundeseinheitliche „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ postalisch eingereicht werden.

Gemäß der Neuregelung bedarf es hierzu einer gesonderten Aufforderung des Finanzamts künftig nicht mehr. Die vorgenannten Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter zu übermitteln.

 

Praxishinweis:

Bei der Mitteilung seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, durch Verwendung dieses Formulars weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Für verschiedene Rechtsformen wird der Vordruck bereits in ELSTER zur Verfügung gestellt.

Erfahrungen aus der Praxis haben jedoch gezeigt, dass die Formulare von den Steuerpflichtigen weiterhin überwiegend in Papierform ausgefüllt werden und daher nicht maschinell verarbeitet werden können.

 

§ 138 Abs. 1b AO-E; Art. 97 § 27 Abs. 4 AEAO-E

Erstmalige Anwendung wird durch BMF bestimmt

Erleichterungen beim Vorhalten von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke

Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.

 

Praxishinweis:

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer steuerlichen Außenprüfung Einsicht in die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Zudem kann die Finanzverwaltung die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen.

Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte (Z1-, Z2-, Z3-Zugriff) bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden müssen (Vorhalten und Pflege der Altsysteme, Updates, Personaleinsatz), sogar nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder nach einer Datenauslagerung.

Wann eine Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem erfolgt, unterliegt der Entscheidung des Unternehmens. Sofern jedoch vor Ablauf des fünften Kalenderjahres mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich.

 

§ 147 Abs. 6 S. 6 AO-E; Art. 97 § 19b Abs. 2 AEAO-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Einkommensteuer

Anhebung des Lohnsteuerfreibetrags von 500 € auf 600 € für betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, ihren Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden.

 

§ 3 Abs. 34 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen

Beispielsweise beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen hat der Anbieter nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.

 

§ 22 Nr. 5 S. 7 EStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern derzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Dafür sprechen die folgenden Gründe.

Die durchschnittliche Tageslohngrenze von 72 € orientiert sich am bisherigen gesetzlichen Mindestlohn (bis 31.12.2018: 8,84 € pro Arbeitsstunde) und einem 8-stündigen Arbeitstag. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2019 9,19 € pro Arbeitsstunde. Daher ist eine Erhöhung der durchschnittlichen Tageslohngrenze erforderlich. Nach dem Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Um die durchschnittliche Tageslohngrenze bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig anpassen zu müssen, wird sie nun in einem größeren Schritt erhöht. Dabei wird auch berücksichtigt, dass für verschiedene Branchen höhere Mindestlöhne als der gesetzliche Mindestlohn gelten. Die erhöhte Tageslohngrenze ermöglicht auch, über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifiziertere Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen.

Die Erhöhung despauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 € auf 15 € folgt der Anhebung der Tageslohngrenze. Dadurch können auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden. Für eine Fortschreibung dieses Stundenlohns spricht auch die allgemeine Lohnentwicklung.

Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden.

 

§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig in Deutschland tätigen ausländischen Mitarbeitern

Die Erhebung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% ist für Bezüge von Arbeitnehmern zulässig, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind und kurzfristig im Inland als beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübten. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

 

Praxishinweise:

  • Diese Regelung soll die Lohnsteuererhebung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vereinfachen, ohne das Lohnsteueraufkommen zu schmälern. Angesprochen sind insbesondere große Arbeitgeber, wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland anstelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind.
  • In den vorgenannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland. Diese Inlandsarbeitstage werden nicht nur im Stammhaus abgeleistet, sondern im gesamten Bundesgebiet wie z.B. bei Kunden und beruflichen Veranstaltungen. In diesen Fällen ist das inländische Stammhaus als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen. Weil die Inlandsreisenden in Deutschland regelmäßig beschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt die Lohnsteuererhebung aufgrund einer Papierbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts, in der regelmäßig die Steuerklasse I ausgewiesen wird. Dies führt zu vermeidbarem Bürokratieaufwand, wenn in einer großen Vielzahl die beruflichen Inlandsreisetage der beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter zu erfassen sind.
  • Für einen Großteil der in Deutschland tätigen ausländischen Mitarbeiter übernimmt der Arbeitgeber in Deutschland die zu erhebende deutsche Lohnsteuer und aus arbeitsrechtlichen Gründen sowie Rentabilitätsgründen weitere Aufwendungen für den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Diese Lohnteile unterliegen ebenso der Lohnsteuererhebung. Aus der Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ergeben sich vermeidbare Folge- und Abgrenzungsfragen, wie z.B., ob der Arbeitnehmer die inländischen Einkünfte im Ausland zu erklären und gegebenenfalls erneut zu versteuern hat. Die nun als Wahlmöglichkeit vorgesehene Lohnsteuerpauschalierung erleichtert die Lohnsteuerübernahme durch den Arbeitgeber und vermeidet steuerliche Abgrenzungsfragen.
  • Eine Nachweispflicht zur Aufzeichnung der pauschal besteuerten Bezüge und der darauf entfallenden Lohnsteuer im Lohnkonto besteht bereits in § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV.
  • Längerfristige Inlandstätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen allerdings der Regelbesteuerung.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2021 anzuwenden. Die Arbeitgeber haben zeitlichen Vorlauf, die neue Regelung in die Systeme der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu implementieren.

 

§ 40a Abs. 7 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 € (bislang: 62 €) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

 

Praxishinweise:

  • Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn die Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zustehen.
  • Dagegen sind die Beitragsleistungen als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.
  • Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von 100 € überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Es bleibt damit bei einem Grenzbetrag. Ein Höchstbetrag würde bei übersteigenden Beiträgen eine aufwendige Aufteilung des Versicherungsbeitrags (teilweise Pauschalbesteuerung und teilweise individuelle Besteuerung) erforderlich machen. Deshalb ist ein Grenzbetrag vorzugswürdig.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2021 anzuwenden.

 

§ 40b Abs. 3 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Umsatzsteuer

Jährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer – zeitlich befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026!

Für die Existenzgründer besteht eine Sonderregelung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung: Gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG gilt für sie bislang im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Unternehmensgründung als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Diese Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung soll für sechs Besteuerungszeiträume (vom 1.1.2021 bis 31.12.2026) ausgesetzt werden. Nach vier Jahren (zum 31.12.2024) ist eine Beurteilung bzw. Bewertung (Evaluierung) dieser Maßnahme vorgesehen.

Der Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, dass Unternehmen, deren Umsatzsteuer unter 7.500 € liegt, die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur einmal im Quartal einreichen müssen (sog. Kleinunternehmerregelung), gilt für sie nicht; vielmehr müssen sie – wie z.B. Großkonzerne – die Umsatzsteuer monatlich melden. Damit unterliegen sie auch bei geringen Umsätzen gesteigerten bürokratischen Anforderungen.

 

§ 18 Abs. 2 S. 5 UStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz (Wahlrecht!)

Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die – neue – Grenze von 22.000 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Gegenzug ist auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Der Betrag für die voraussichtliche Höhe des Jahresumsatzes von 50.000 € soll unverändert bleiben.

 

§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Steuerberatungsgesetz

Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Lohnsteuerhilfevereine befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 15.000 € (bislang: 13.000 €), im Fall der Zusammenveranlagung von 30.000 € (bislang: 26.000 €), nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.

 

§ 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. c S. 1 StBerG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Erleichterungen für die Sitzverlegung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

Anstelle von bisher zwei Mitteilungen muss künftig nur noch eine Mitteilung durch die Beratungsstelle erfolgen. Dadurch werden jährlich rund 450 Lohnsteuerhilfevereine von Bürokratie entlastet.

Bislang wurde bei einer Verlegung der Beratungsstelle diese unter der bisherigen Anschrift gelöscht und als Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen. Dadurch waren aufgrund eines reinen Umzugs einer Beratungsstelle zwei Eintragungen im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine notwendig. Künftig muss nur noch der Anschriftenwechsel in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen werden.

 

§§ 23 und 31 StBerG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Erleichterungen bei den Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung

  • Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, können künftig nach 8 Jahren (bislang: 10 Jahre) ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden.
  • Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wird die erforderliche praktische Tätigkeit für die Zulassung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung auf 6 Jahre verkürzt (bislang: 7 Jahre).

 

Praxishinweis:

Die verkürzten praktischen Zeiten, die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderlich sind, sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

 

§ 36 Abs. 2 StBerG-E; § 157c StBerG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Arbeits-/Sozialrecht

Einbeziehung der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2021 werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Ärzten und Krankenkassen digital ausgetauscht. Im Anschluss hieran soll die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenkassen oder dem Arzt direkt an den Arbeitgeber (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ermöglicht werden.

 

Praxishinweis:

Arbeitnehmer müssen noch immer ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber in Papierform einreichen. Der damit verbundene manuelle Bearbeitungsaufwand ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß. Daher wird mit dem BEG III ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt, damit die Einreichung des „gelben Zettels“ durch den Arbeitnehmer entfallen kann.

Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Ende der (ärztlich festgestellten) Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung.

Allerdings bleibt dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen (etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung außerprozessual und prozessual nachzuweisen.

An dieser Papierbescheinigung ist festzuhalten, bis ein für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die vertragsärztliche Verpflichtung zur Aushändigung der Papierbescheinigung abgelöst werden kann, soll in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Für die Erweiterung des bereits bestehenden Meldeverfahrens zum Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen benötigen die Beteiligten einen zeitlichen Vorlauf, weshalb diese Regelungen zum 1.1.2021 in Kraft treten.

 

§ 5 Abs. 1a EFZG-E (Entgeltfortzahlungsgesetz) i.V.m. § 109 SGB IV-E

Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 15 Abs. 3 des BEG III)

Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Arbeitgeberentscheidung über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Stellen Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit (u.a. auch Brückenteilzeit) bei ihrem Arbeitgeber, hat dieser für die Erstellung der Mitteilung seiner Entscheidung die Textform (und nicht mehr die Schriftform) einzuhalten. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht einen Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Teilzeitarbeit erst gegenüber Arbeitgebern vor, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen beschäftigen.

 

Praxishinweise:

  • Eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, erfüllt die Voraussetzung der Textform. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift; es genügt beispielsweise ein Telefax oder eine E-Mail.
  • Die Nutzung der Textform als Ersatz für die Schriftform dürfte eine Einsparzeit von zwei Minuten pro Antrag ergeben, so die Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums.

 

§ 8 Abs. 5 TzBfG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Änderungen bei den Meldepflichten zu geringfügig Beschäftigten

  • Bei der Meldung für einen geringfügig Beschäftigten ist künftig auch die Krankenkasse einzutragen. Einzugsstelle bleibt weiterhin die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale, § 28a Abs. 3 Nr. 7a SGB IV).
  • Es ist notwendig, dass Krankenkassen als Verteiler der Meldungen zwischen Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern eine Kopie der Meldungen erhalten. Dies ist Voraussetzung für die Integration der geringfügig Beschäftigten in das Verfahren für die elektronische AU-Bescheinigung. Die Arbeitgeber müssen lediglich den Namen der Krankenkasse in der Meldung für die geringfügig Beschäftigten ergänzen, wie ansonsten im gesamten Meldeverfahren. Die Meldungen selber werden in Kopie von der Minijobzentrale automatisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt.

 

§ 28a SGB IV-E

Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 15 Abs. 3 des BEG III)

Informationen zu Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen

Nach geltendem Recht ist der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich u.a. über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals zu informieren. Dies betrifft gleichermaßen die schriftliche Benachrichtigung der Vertragspartner vor Beginn der Auszahlungsphase u.a. über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie über anfallende Kosten.

Mit der Neuregelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung zwischen Anbieter und Vertragspartner zu nutzen, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist. Der Anbieter kann dann künftig die Bescheinigung nach § 7a AltZertG elektronisch bereitstellen. Im Rahmen der Digitalisierung dient dies dem Bürokratieabbau.

 

§ 7a Abs. 1 AltZertG-E, § 7b Abs. 1 AltZertG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

Unternehmensgründung: Wegfall der gesonderten Anmeldepflicht zur Unfallversicherung

Aktuell müssen Unternehmer binnen einer Woche nach Unternehmensgründung bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) mitteilen:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens,
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Eröffnungstag oder Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
  • den Namen und Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten.

Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht nach §§ 14, 55c GewO bei den zuständigen Gewerbeämtern.

Beide Anzeigepflichten werden durch die elektronische Datenübermittlung via XGewerbeanzeige von den Gewerbebehörden an die Unfallversicherung verbunden. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Finanzämter sollten zudem zumindest über eine Clearingstelle an das elektronische Verfahren via XGewerbeanzeige angeschlossen werden.

 

§ 192 Abs. 1 und 2 SGB VII-E

Inkrafttreten am 1.7.2020 (Art. 15 Abs. 2 des BEG III)

Bundesmeldegesetz

Meldescheine im Hotelgewerbe digitalisieren (Option!)

Aktuell müssen alle Hotelgäste Meldescheine, in denen ihre Identität und ihr Wohnsitz erfasst werden, in den Beherbergungsbetrieben handschriftlich auf einem papiergebundenen Meldeschein unterschreiben. Die Beherbergungsbetriebe müssen die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr lang aufbewahren und nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten vernichten.

Alternativ zu den bisherigen Meldescheinen für deutsche Staatsbürger (inländische Touristen in Deutschland) sollen Beherbergungsbetriebe ein elektronisches Verfahren (medienbruchfrei) und damit verbunden eine elektronische Unterzeichnung der Meldescheine nutzen können. Hierzu sind drei Varianten vorgesehen:

  • Speicherung einer zweckgebundenen Zuordnungsnummer für wiederkehrende Zahlungen (sog. Token). Dieser Token wird im Zuge der Abwicklung zwischen Hotel und kartenausgebender Stelle oder bei jedem Einsatz einer Zahlungskarte generiert und ermöglicht, die Zahlung einem bestimmten Karteninhaberkonto und damit einer bestimmten Person zuzuordnen. Dies ermöglicht einen Verzicht auf eine eigenhändige Unterschrift des Meldescheines als eindeutiges Identifizierungsmerkmal. In diesen Fällen bedarf es künftig keines papiergebundenen Hotelmeldescheins mehr.
    Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt der Beherbergung ein Wechsel zu einem anderen Zahlungsmittel mit starker Kundenauthentifizierung (etwa bei der endgültigen Bezahlung der Hotelrechnung), ist die ursprünglich (etwa im Zusammenhang mit der Reservierung) erzeugte Zuordnungsnummer durch die zum späteren Zeitpunkt erzeugte Nummer zu ersetzen. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt der Beherbergung ein Wechsel zu einem Zahlungsmittel ohne starke Kundenauthentifizierung, ist ein papiergebundener Hotelmeldeschein handschriftlich zu unterschreiben.
  • Alternativ zur Verknüpfung mit Zahlungsdaten ist eine elektronische Speicherung der Daten auch möglich, wenn die beherbergte Person einer Erfassung der Daten des § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 6 BMG unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte zustimmt. Der Ausweisinhaber erhält Einsicht in die ausgelesenen Daten und stimmt der Übertragung durch Eingabe mit der persönlichen Geheimnummer (PIN) zu.
  • Ferner muss eine Unterschrift nicht geleistet werden, wenn ein Mitarbeiter der Beherbergungsstätte die Identität der beherbergten Person per Lichtbildabgleich überprüft und die Personendaten über ein Vor-Ort-Auslesen des Personalausweises übermittelt werden.

 

§ 29 Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 und 4 BMG-E

Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 15 Abs. 1 des BEG III)

 

 

 

 

 

Weitere Änderungen durch das BEG III sind:

  • Insolvenzstatistikgesetz,
  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe: Betroffen sind die Statistiken zu „Monatsbericht im Bauhauptgewerbe“, „Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern“ sowie „Statistik über den Material- und Wareneingang“.

Registermodernisierung und Reduzierung der Statistikpflichten: Ergänzend zum BEG III ist geplant, ein Basisregister in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer zu schaffen. Im Basisregister werden Unternehmensstammdaten gespeichert, so dass diese Daten von den Verwaltungen und der Statistik im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnis direkt abgerufen werden können. Basisregister und einheitliche Wirtschaftsnummer schaffen die Voraussetzungen dafür, dass meldepflichtige Unternehmen die entsprechenden Angaben nur einmalig übermitteln müssten („Once-Only“-Prinzip).

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 10/2019

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