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Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten gemäß § 5b EStG (E-Bilanz)

BC-Redaktion

Gesetzlicher Übermittlungsumfang – Möglichkeit zur Übermittlung weiterer Unterlagen

FinMin. Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.6.2015, Kurzinfo ESt 6/2015 – VI 306 – S 2130 – 048

 

Die gemäß § 5b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthalten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergibt sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:

Bisher wurde in der Praxis zudem vielfach – auch ohne gesetzliche Verpflichtung – sowohl ein sog. Kontennachweis als auch ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis den einzureichenden Unterlagen beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Praxis sollte sich durch die Umstellung auf das elektronische Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung, aber auch nach Aussagen der am Umsetzungsverfahren zu § 5b EStG beteiligten Vertreter der steuerberatenden Berufe sowie der Wirtschaft grds. nichts ändern.

Dennoch ist festzustellen, dass der Datenumfang bzw. Informationsgehalt der elektronisch eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen erheblich von demjenigen der bisherigen papierbasierten Unterlagen abweicht. Ungeachtet der bestehenden elektronischen Möglichkeiten werden Kontennachweise bzw. Anlagespiegel und -verzeichnisse in deutlich weniger Fällen als bisher übermittelt. Dies führt sowohl bei den Finanzämtern als auch den Unternehmen/steuerberatenden Berufen aufgrund von vermehrtem Klärungs- bzw. Erläuterungsbedarf und den hieraus resultierenden Rückfragen zu erheblichem Mehraufwand.

Reichen die elektronisch übermittelten E-Bilanz-Daten für eine steuerrechtliche Beurteilung nicht aus, hat das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO). Ausgehend hiervon können erforderliche Unterlagen, insbesondere auch Auszüge aus dem Buchführungswerk, Kontennachweise etc. nachgefordert werden. Im Falle der Anforderung von Kontennachweisen (ggf. nur für Teilbereiche) sollte insoweit um eine (erneute) detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Das Datenschema enthält für diesen Zweck eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten. Im Unterschied zu Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen ist in diesen Fällen (lediglich detailliertere Darstellung zu Erläuterungszwecken) § 4 Abs. 2 EStG nicht einschlägig.

Den Rückmeldungen aus der Praxis ist auch zu entnehmen, dass eine im Detailgrad von der Papierversion abweichende Übermittlung vielfach von den Unternehmen/steuerlichen Beratern nicht gewollt war, sondern lediglich auf Voreinstellungen in der genutzten Software zurückzuführen ist.

Um den ggf. entstehenden erhöhten Klärungs-/Erläuterungsbedarf zu minimieren, wird angeregt, im Rahmen von Klimagesprächen mit Vertretern der steuerberatenden Berufe auf die Problematik hinzuweisen und auf die Übermittlung von Kontennachweisen/Anlagespiegeln und -verzeichnissen etc. entsprechend den bisher in Papier eingereichten Unterlagen hinzuwirken. Hierzu können die in der Anlage beigefügten Schautafeln genutzt werden. Darin ist u.a. exemplarisch dargestellt, wie im DATEV-System Voreinstellungen zur Übermittlung von Kontennachweisen hinterlegt werden können.

Wie die Ergänzung der E-Bilanz um einen Anlagespiegel Schritt für Schritt geht, zeigt DATEV in seinem Service-Video auf www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=156322.

Diese ESt-Kurzinformation ist der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und dem Steuerberaterverband Schleswig-Holstein einschließlich der Schautafeln zur Kenntnis übersandt worden.

 

 

Praxis-Info!

Diese Mitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein stellt eine Zusammenfassung der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2014 (S 2133b – 2014/0009 – St 145) dar. Zu dieser Verfügung wurden bereits in BC 2015, 105 ff. (Heft 3), wichtige Erläuterungen und Praxisempfehlungen gegeben. Diese werden an dieser Stelle wiederholt.

Haftungsverhältnisse, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht u.Ä. sind innerhalb des Jahresabschlussmoduls (der E-Bilanz-Taxonomie) als freiwillige Berichtskomponenten vorgesehen (vgl. Herrfurth, BC 2011, 440, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 258, Heft 8).

Dies gilt gleichermaßen für Kontennachweise: Beim „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ ist zwar die Übermittlung der Position des Datensatzes zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des Kontennachweises (im XBRL-Format) beruht jedoch auf freiwilliger Basis (vgl. Jansen/Polka, BC 2014, 423, Heft 10). Betroffen hiervon sind z.B. die Mussfelder:

  • „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“,
  • „Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert”,
  • „geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände)“,
  • „unbebaute Grundstücke“,
  • „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“,
  • „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“,
  • „Kasse“,
  • „Sonstige Rückstellungen”,
  • „in Umsatzerlöse (GKV) verrechnete Erlösschmälerungen“,
  • „Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG“,
  • „Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens”.

Zur Vermeidung von Rückfragen erachtet es die Finanzverwaltung in diesen Fällen als zweckmäßig, einen Auszug aus der Summen- und Saldenliste mit zu übertragen. Dieser soll dann enthalten:

  • die Kontonummer,
  • die Kontobezeichnung und
  • den Saldo am Bilanzstichtag.

 

 

Praxishinweise:

  • Gemäß dem Wortlaut des finalen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rn. 17: „kann”; siehe auch Thurow, BC 2011, 430 f., Heft 10) dürfen dem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen, sofern er den Kontennachweis nicht mitliefert. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der AO (§ 93 und § 97 AO) steht es dem Finanzamt aber zu, Nachweise nachzufordern (vgl. Herrfurth, BC 2011, 438, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 443, Heft 10). Wollen Steuerpflichtige jegliche Nachforderungen von Kontennachweisen zur Untersetzung von Taxonomie-Positionen vermeiden, können auch freiwillig für alle Positionen die Kontennachweise in den XBRL-Datensatz eingebunden werden.
  • Laut der oben genannten Pressemitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein soll bei Anforderungen von Kontennachweisen um eine erneute detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, die Kontennachweise in Papierform einzureichen, was nach wie vor zulässig ist (siehe OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b – 2014/0009 – St 145, BC 2015, 106, Heft 3, Kapitel „Übermittlungsmöglichkeiten"). Denn aufgrund der erneuten umfassenden Übermittlung der E-Bilanz-Daten kann die Finanzverwaltung gegebenenfalls neue Tatsachen (die z.B. zu einer höheren Steuer führen) ans Licht bringen; dies kann dann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zur Folge haben (§ 173 AO).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 9/2015

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