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Maßgebender Versorgungsbeginn für die Berechnung der Versorgungsfreibeträge

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 10.4.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001 :006; DOK 2015/0294544

 

Betriebsrentner erhalten bekanntlich für die vom Arbeitgeber gezahlten Versorgungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Freibeträge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag). Diese Freibeträge werden bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen, d.h., sie werden von Jahr zu Jahr geringer. Maßgebend für die Höhe dieser Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns.

Die für dieses Jahr geltenden Freibeträge werden festgeschrieben. Demzufolge werden die für das Jahr des Versorgungsbeginns geltenden Freibeträge dem Betriebsrentner auf Dauer in dieser Höhe gewährt. Bei einem Versorgungsbeginn von 2014 bis 2016 gilt z.B. Folgendes:

 

 

Jahr des Versorgungsbeginns

Versorgungsfreibetrag in % der Versorgungsbezüge

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

2014

25,6%, höchstens 1.920 €

576 €

2015

24,0%, höchstens 1.800 €

540 €

2016

22,4%, höchstens 1.680 €

504 €

 

 

Die Finanzverwaltung hat nunmehr darauf hingewiesen, dass bei Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr ist, in dem erstmals ein Anspruch auf die Versorgungsbezüge besteht und zum anderen der Betriebsrentner das 63. Lebensjahr bzw. bei einer Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr vollendet.

 

 

Beispiel 1 zu Versorgungsleistungen vor Vollendung des 63. Lebensjahres:

Ein Betriebsrentner vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.9.2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbezüge werden als Teilkapitalauszahlungen in jährlichen Raten von 4.800 € jeweils am 1.8. eines Jahres gezahlt.

 

Behandlung:

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, weil erstmals in diesem Jahr ein Anspruch auf die Versorgungsbezüge besteht und der Betriebsrentner das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Für 2015 sind aber noch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, weil die Ratenzahlung am 1.8.2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird; Entsprechendes gilt in den Jahren 2012 bis 2014.

Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.152 € (24% von 4.800 €, höchstens 1.800 €), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 € (eine Zwölftelung der Freibeträge ist bei Teilkapitalauszahlungen nicht vorzunehmen).

 

 

 

Beispiel 2 zu Versorgungsleistungen nach Vollendung des 63. Lebensjahres:

Ein Betriebsrentner vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.8.2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, entscheidet sich jedoch für jährliche Teilkapitalauszahlungen von 4.800 €. Die erste Rate wird am 1.2.2015 ausgezahlt.

 

Behandlung:

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, weil erstmals in diesem Jahr ein Anspruch auf die Versorgungsbezüge besteht und der Betriebsrentner das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Der ab 2015 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.229 € (25,6% von 4.800 €, höchstens 1.920 €), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 € (eine Zwölftelung der Freibeträge ist bei Teilkapitalauszahlungen nicht vorzunehmen).

Im Jahr 2014 werden mangels Zufluss keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

 

  

Der für die Berechnung der Versorgungsfreibeträge maßgebende Versorgungsbeginn tritt aber nicht ein, solange der Betriebsrentner von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersrente zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z.B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.

 

 

Beispiel 3 zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen ab einem späteren Zeitpunkt:

Ein Betriebsrentner vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.8.2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Um höhere Versorgungsleistungen zu erhalten, entscheidet er sich jedoch dafür, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1.8.2015 in Anspruch zu nehmen. Er erhält jährliche Kapitalauszahlungen von 4.800 €, wobei die erste Rate am 1.2.2016 ausgezahlt wird.

 

Behandlung:

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, weil erstmals in diesem Jahr ein Anspruch auf die Versorgungsbezüge besteht (wegen der vom Arbeitnehmer ausgeübten Option erst ab 2015) und der Betriebsrentner das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.152 € (24% von 4.800 €, höchstens 1.800 €), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 € (eine Zwölftelung der Freibeträge ist bei Teilkapitalauszahlungen nicht vorzunehmen).

Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

 

 

 

Wichtiger Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen und Beispiele sind besonders für die zutreffende Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber von Bedeutung (vgl. für das Jahr 2015 das BMF-Schreiben vom 15.9.2014, BStBl. I, 1244):

  • In Zeile 30 dieser Lohnsteuerbescheinigung ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu bescheinigen.
  • In Zeile 8 ist eine Eintragung vorzunehmen, wenn es bereits in diesem Kalenderjahr nach steuerlichen Grundsätzen zu einer Zahlung von Versorgungsbezügen gekommen ist.

So darf z.B. im Beispiel 1 die Zeile 8 in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 nicht ausgefüllt werden, da es sich bei der Ratenzahlung am 1.8.2015 steuerlich noch nicht um Versorgungsbezüge handelt.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 5/2015

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