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Kostenübernahme durch Arbeitnehmer in den Fällen der Firmenwagengestellung

Jürgen Plenker

BFH-Urteile vom 18.10.2007, VI R 57/06, VI R 59/06 und VI R 96/04

  1. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1%-Regelung bemessen wird.
  2. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung besteuert wird.
  3. Der nach der 1%-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

 

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist entweder nach der sog. 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (vgl. im Einzelnen § 8 Abs. 2 EStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.

 

 

Lösung

 

1. Übernahme laufender Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer

 

a) 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung

Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Methode ermittelt, ist eine Kürzung des geldwerten Vorteils – z.B. wegen Übernahme der Treibstoff- und/oder Garagenkosten – durch den Arbeitnehmer nicht zulässig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemessene Entgelte rechnet die Finanzverwaltung auf den geldwerten Vorteil an (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).

Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH nunmehr bestätigt. Vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04). Der BFH lehnt es auch ab, die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06).

 

 

b) Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den auf diese Fahrten entfallenden anteiligen Gesamtkosten angesetzt.

Der BFH rechnet in den Fällen der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen (im Streitfall Treibstoffkosten) einerseits zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und lässt sie andererseits zum Werbungskostenabzug zu (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06).

 

 

2. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten

 

Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet, insbesondere um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung können die Zuschüsse des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR). Da dies maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils möglich ist und daher ein negativer Betrag nicht erreicht werden kann, empfiehlt es sich, höhere Zuzahlungen ggf. auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen.

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH nunmehr entschieden: Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl in den Fällen der 1%-/0,03%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Die Finanzverwaltung rechnet in den Fällen der Fahrtenbuchmethode (vgl. vorstehende Nr. 1b) die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten seit 1.1.2008 nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LStR). Dennoch müsste die Vorgehensweise des BFH (einerseits Zurechnung zu den Gesamtkosten und andererseits Werbungskostenabzug) für den Arbeitnehmer in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis führen.
  • Die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten (vgl. die vorstehende Nr. 2) behandelt der BFH als Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, die für den Werbungskostenabzug auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Einen genauen Abschreibungszeitraum nennt er leider nicht (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06). Die Vorgehensweise des BFH kann im Einzelfall gegenüber der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auch deshalb nachteilig sein, weil sich die als Werbungskosten berücksichtigten Zuzahlungen sozialversicherungsrechtlich nicht mindernd auswirken.
  • Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Nettosteuersatz erhoben wird, soweit in einer größeren Zahl von Fällen (mindestens 20 Arbeitnehmer) Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Pauschalierungsvorschrift kommt häufig nach Lohnsteuer-Außenprüfungen zur Anwendung. Der BFH hat auch hierzu entschieden: Der nach der 1%-/0,03%-Methode ermittelte geldwerte Vorteil ist nicht um die von den Arbeitnehmern selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern, da es sich nicht um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt handelt (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04; vgl. obigen Leitsatz 3). Ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer scheidet in den Fällen der Pauschalierung von vornherein aus.

 

Dipl.-Finanzwirt Jürgen Plenker

 

BC 1/2008

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