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Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer absetzbar

Christian Thurow

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, 2 K 1595/13 (Revision zugelassen)

 

Die steuerlich abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) auf einen Betrag von 1.250 € pro Jahr begrenzt, soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Doch ist dieser Freibetrag personen- und objektbezogen zu sehen, oder kann er mehrmals für verschiedene häusliche Arbeitszimmer in Anspruch genommen werden?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Aufgrund seiner nichtselbstständigen Arbeit hat der Kläger eine doppelte Haushaltsführung begründet. Der Kläger unterhielt in jedem der beiden Haushalte ein häusliches Arbeitszimmer. Er machte daher in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten für beide Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur ein Arbeitszimmer an. Dabei wurden die Aufwendungen auf den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG genannten Höchstbetrag von 1.250 € beschränkt.

 

 

Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz folgt in seinem Urteil der Sichtweise des Finanzamts. Die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf den Höchstbetrag ist rechtmäßig, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Aus Sicht des FG Rheinland-Pfalz ist dieser Höchstbetrag sowohl personen- als auch objektbezogen. Das heißt: Er kann pro Person nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Zwar kann es vorkommen, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder durch Umzug verschiedene Arbeitszimmer im Steuerjahr unterhält. Doch kann er zwei verschiedene Arbeitszimmer nicht zeitgleich nutzen. Daher kann auch der Höchstbetrag nicht mehrmals gewährt werden.

Des Weiteren entspricht es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Höchstbetrag mehrmals pro Jahr ausgeschöpft werden kann. Von daher ist im Ausgangsfall die Beschränkung der steuerlich abziehbaren Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 1.250 € rechtens.

 

 

Praxishinweis:

Mit der Begründung des FG Rheinland-Pfalz, dass ein mehrmaliger Abzug des Höchstbetrags zu versagen sei, da ein Steuerpflichtiger nicht zeitgleich in mehreren Arbeitszimmern tätig sein kann, werden lediglich die variablen Kosten (anteiliger Strom, Wasser etc.) erfasst. Doch fallen die Fixkosten (anteilige Miete, Grundsteuer etc.) unabhängig davon an, ob sich der Steuerpflichtige in diesem Zimmer gerade aufhält. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH die Situation beurteilt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2015

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