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Doppelte Haushaltsführung: Zusammenleben von Paaren am Beschäftigungsort

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14

 

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine eigene Wohnung unterhält und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die notwendigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate, Entfernungspauschale für Familienheimfahrten, Aufwendungen für Zweitwohnung an der ersten Tätigkeitsstätte bis 1.000 € monatlich) können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet und damit zugleich die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist stets anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierzu gehören u.a.

  • die persönlichen Verhältnisse,
  • Ausstattung und Größe der Wohnungen,
  • Art und Intensität der sozialen Kontakte,
  • Vereinszugehörigkeiten sowie
  • andere private Aktivitäten und Unternehmungen.

Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Paare (Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten) während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Allein diese Tatsache rechtfertigt es nicht, den Lebensmittelpunkt des Paares an den Beschäftigungsort zu verlegen.

Allerdings verlagert sich der Lebensmittelpunkt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in der Regel an den Beschäftigungsort mit der Folge der Verneinung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung, wenn das Paar in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Dies gilt selbst dann, wenn die frühere Wohnung beibehalten und noch zeitweise genutzt wird. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts für gelegentliche Besuche – selbst wenn sie aus Fürsorge gegenüber einem kranken Familienmitglied (z.B. Elternteil) unternommen werden – oder für Ferienaufenthalte genügt nämlich steuerlich nicht.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 4/2015

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