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Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung

BC-Redaktion

Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.1.2024 (BT-Drs. 20/8762)

 

Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25% angehoben werden.

 


 

Praxis-Info!

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

 

 

Schwellenwerte nach § 267 und § 267a HGB
 Kleinstkapital-gesellschaften Kleine
Kapitalgesellschaften
Mittelgroße
Kapitalgesellschaften
Große
Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme ≤ 450.000 €
(derzeit:
≤ 350.000 €)
≤ 7.500.000 €
(derzeit:
≤ 6.000.000 €)
≤ 25.000.000 €
(derzeit:
≤ 20.000.000 €)
> 25.000.000 €
(derzeit:
> 20.000.000 €)
Umsatzerlöse ≤ 900.000 €
(derzeit:
≤ 700.000 €)
≤ 15.000.000 €
(derzeit:
≤ 12.000.000 €)
≤ 50.000.000 €
(derzeit:
≤ 40.000.000 €)
> 50.000.000 €
(derzeit:
> 40.000.000 €)
Mitarbeiter ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

 

 

Auch bei der Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht werden sich bezüglich der Größenkriterien Anpassungen ergeben. Hierzu müssen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 293 HGB zutreffen (größenabhängige Befreiung):

Entweder bezogen auf den Konzernabschluss:

  • Bilanzsumme ≤ 25,0 € Mio. (bislang: 20,0 € Mio.)
  • Umsatzerlöse ≤ 50,0 € Mio. (bislang: 40,0 € Mio.)
  • Anzahl Arbeitnehmer ≤ 250  (unverändert).

Oder bezogen auf den Summenabschluss:

  • Bilanzsumme ≤ 30,0 € Mio. (bislang: 24,0 € Mio.)
  • Umsatzerlöse ≤ 60,0 € Mio. (bislang: 48,0 € Mio.)
  • Anzahl Arbeitnehmer ≤ 250  (unverändert).

Den Unternehmen wird das Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen.

 

 

Bilanzierungshinweise:

Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB (insbesondere GmbH & Co. KG) und für Genossenschaften (siehe insoweit § 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB).

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (bei Umwandlungen oder Neugründungen, auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Abs. 4 S. 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Das heißt: Bei der Einstufung sind die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse nicht nur des Geschäftsjahres, um dessen Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte es geht, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12.2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2023 oder zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB in der geänderten Fassung (Bilanzsumme: 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse: 15 Mio. €, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

 


Den Unternehmen wird das Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen. Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, so ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (bei Umwandlungen oder Neugründungen, auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Abs. 4 S. 2 HGB), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Kapitalgesellschaft wäre daher zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 2 HGB in der geänderten Fassung (Bilanzsumme: 25 Mio. €, Umsatzerlöse: 50 Mio. €, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Das Wahlrecht darf jedoch „nur insgesamt“ ausgeübt werden. Das bedeutet: Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 S. 1 HGB ist, darf das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2024

BC20240218

 

 

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