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Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 18.11.2014, IX R 49/13

 

Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehen (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG) die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers auf den Erwerber über. Doch wie verhält es sich, wenn die unentgeltliche Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch erfolgt? Hierzu hat der BFH in seinem am 7.1.2015 veröffentlichten Urteil Stellung genommen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erhielt von seinem Vater Anteile an einer Kapitalgesellschaft geschenkt, wobei sich der Vater den lebenslänglichen Nießbrauch für die Anteile vorbehielt. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters für die Anteile betrugen € 293.270,11. Jahre später verkauften Vater und Sohn ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft für € 3.220.000. Im Rahmen der Veräußerung verzichtete der Vater auf sein Nießbrauchrecht und erhielt dafür von seinem Sohn eine Zahlung in Höhe von € 1.679.800. Dies stellte den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs dar. Der Sohn machte bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die ursprünglichen € 293.270,11 als Anschaffungskosten und die € 1.679.800 als nachträgliche Anschaffungskosten geltend.

Aus Sicht des Finanzamts ist eine ungeschmälerte Übernahme der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bei einer Übertragung von Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt nicht möglich. Soweit der Beschenkte durch Zahlungen an den Rechtsvorgänger nachträglich eigene Anschaffungskosten aufwendet, müssten diese die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers verdrängen.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung des Finanzamts. In seiner Urteilsbegründung beschäftigt sich der BFH zunächst mit der Frage nach der Behandlung der nachträglichen Anschaffungskosten: Hierbei erwirbt der Erwerber bei Übertragung eines Vermögensgegenstands unter Vorbehaltsnießbrauch zunächst nur das Eigentum, das um das Nutzungsrecht gemindert wurde. Löst er das Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Geldbetrags ab, verschafft er sich das vollständige Eigentum an dem Vermögensgegenstand. Insofern stellen Zahlungen für die Ablösung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an einer Beteiligung (im Sinne von § 17 EStG) im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar.

Laut der weiteren Urteilsbegründung liegt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge auch dann vor, wenn die GmbH-Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen werden. Auch sieht der § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG keine Einschränkungen bei unentgeltlicher Übertragung unter Nutzungsvorbehalt vor. Entscheidend ist, dass das wirtschaftliche Eigentum am nießbrauchbelasteten Gesellschaftsanteil auch tatsächlich auf den Erwerber übergeht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Im vorliegenden Ausgangsfall wurde der wirtschaftliche Übergang des Eigentums vom erstinstanzlichen Finanzgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Insofern übernimmt hier der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2015

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