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Trinkgeldzahlungen in Millionenhöhe?

Christian Thurow

FG Köln Urt. v. 14.12.2022 – 9 K 2507/20; 9 K 2814/20

 

Mit Trinkgeldzahlungen kann man sich als Gast für einen besonders guten Service bedanken. Doch kann sich innerhalb einer Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft bei Mitarbeitern anderer Gesellschaften mit hohen Trinkgeldern „bedanken“? Oder liegt hier nicht vielmehr eine verdeckte Lohnzahlung vor?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In beiden Fällen waren die Kläger als Prokuristen einer GmbH tätig. Die GmbH wurde zu 100% von einer Holding GmbH beherrscht, welche wiederum zu rund 27% im Besitz einer Verwaltungs GmbH war. Im Rahmen mehrerer Umstrukturierungen verkaufte die Verwaltungs GmbH ihre Geschäftsanteile an der Holding GmbH. Außerdem kam es zu einer Verschmelzung von Holding GmbH und Tochtergesellschaft. Nach erfolgreichem Verkauf und der erfolgten Umstrukturierung zahlte die Verwaltungs GmbH an die Prokuristen Beträge in Höhe von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € als „Dank“ für die Hilfe bei Verkauf und Umstrukturierung.

Nach Auffassung der Kläger handelte es sich bei den Zahlungen um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG.

Aus Sicht des Finanzamts lag dagegen eine steuerpflichtige Lohnzahlung vor.

 

 

Lösung

Auch die Richter des Finanzgerichts (FG) Köln können eine Trinkgeldzahlung in Millionenhöhe nur schwer nachvollziehen. Zwar hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 die Freibetragsgrenze für Trinkgelder abgeschafft. Dies bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind. Schon allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber aus der Steuerfreistellung von Trinkgeldern einen Steuerausfall von lediglich 6 Mio. € pro Jahr erwartet, lässt sich erkennen, dass hier auf die im Gastrobereich üblichen Beträge abgestellt wird.

Aus Sicht des FG Köln erfolgt eine Trinkgeldzahlung in Ergänzung des Betrags, den der von der Dienstleistung Begünstigte für die erbrachte Leistung selbst zu entrichten hat und der somit den Maßstab für die Trinkgeldzahlung bildet. Die im Streitfall erhaltenen Zahlungen von bis zu 1,3 Mio. € übersteigen den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann, deutlich. Sie basieren ebenfalls nicht auf einem Grundbetrag, welcher als Maßstab für die Höhe dienen könnte.

Des Weiteren beruht ein Trinkgeld typischerweise auf einem persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis. Im Ausgangsfall lag ein solches Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis zwischen den Prokuristen und der Verwaltungs GmbH nicht vor. Vielmehr war der Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH auch Geschäftsführer der Holding GmbH. Die Tätigkeiten der Prokuristen fanden daher im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses statt. Eine besondere Leistung über das Arbeitsverhältnis hinaus lag nicht vor.

Insofern ist das Finanzamt bei den Sonderzahlungen zu Recht von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgegangen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2024 

BC20240102

 

 

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