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Pauschbeträge bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2024

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 21.11.2023, IV C 5 – S 2353/19/10010 :005; DOK 2023/1102733

 

Durch das sog. Wachstumschancengesetz, das sich derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen befindet, sollen die Verpflegungspauschalen bei Inlandsreisen ab 1.1.2024 wie folgt angehoben werden:


 

  • 32 € (bisher 28 €) für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
  • jeweils 16 € (bisher 14 €) für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und
  • 16 € (bisher 14 €) für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer bei einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Eine entsprechende zeitliche Staffelung nebst der Sonderregelung für den An- und Abreisetag sieht das Gesetz auch bei Auslandsreisen vor. Dabei werden länderweise unterschiedliche Pauschbeträge in Höhe von 120% bzw. 80% der nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Auslandstagegelder angesetzt (§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG). Bei Auslandsübernachtungen können vom Arbeitgeber anstelle eines Einzelnachweises pauschal die Auslandsübernachtungsgelder steuerfrei erstattet werden.

Mit dem oben angeführten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die ab 1.1.2024 geltenden Verpflegungspauschalen und den Pauschbetrag bei Übernachtungskosten länderweise bekannt gemacht. Die Regelungen sollen anhand der drei nachfolgenden Sachverhalte erläutert werden.

 

 

Eintägige Reise ins Ausland

Bei einer eintägigen Reise in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

 

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer unternimmt im Januar 2024 von München aus eine eintägige Dienstreise nach Österreich. Er ist insgesamt 11 Stunden von zu Hause abwesend.

 

Behandlung:

Die Verpflegungspauschale, die ihm vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder von ihm als Werbungskosten abgezogen werden kann, beträgt 33 € (bis 31.12.2023 = 27 €).

 

 

 

Mehrtägige Reise ins Ausland

Bei der Anreise vom Inland in das Ausland ohne berufliches Tätigwerden ist der Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

Bei der Abreise vom Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.

Für die Zwischentage gilt grundsätzlich der Pauschbetrag des Orts, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.

 

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer fliegt im Februar 2024 zu einem Geschäftstermin von Frankfurt nach Rom (Hinflug: Montagabend, Rückflug: Mittwochabend).

 

Behandlung:

Der Arbeitnehmer hat für den Montag (= Anreisetag) und den Mittwoch (= Abreisetag) Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 32 € (bis 31.12.2023 = 27 €). Die Verpflegungspauschale für den Dienstag (= Zwischentag) beträgt 48 € (bis 31.12.2023 = 40 €).

 

 

 

Beispiel Ergänzung:

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel Übernachtung mit Frühstück gebucht.

 

Behandlung:

Durch das Frühstück liegt eine Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Verpflegungspauschale am Dienstag (48 €) ist um 9,60 € (= 20% von 48 €) und am Mittwoch (48 €) um 9,60 € (= 20% von 48 €) zu kürzen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG).

 

 

 

Übernachtungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Im Falle einer doppelten Haushaltsführung (d.h. erste Tätigkeitsstätte im Ausland, Lebensmittelpunkt im Inland) können die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am ausländischen Beschäftigungsort für drei Monate mit dem ausländischen Übernachtungspauschbetrag steuerfrei erstattet werden. Ab dem vierten Monat ist die steuerfreie Erstattung auf 40% dieses Pauschbetrags begrenzt (LStR 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 S. 2). Die Pauschbeträge gelten lediglich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung. Als Werbungskosten des Arbeitnehmers können nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

 

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird innerhalb des „Arbeitgeber-Konzerns“ ab 1.1.2024 unbefristet nach Finnland versetzt. Der Lebensmittelpunkt in Deutschland (= Familienwohnsitz) wird beibehalten. Im Jahr 2024 können die Aufwendungen für die Zweitwohnung in Finnland in folgender Höhe pauschal steuerfrei ersetzt werden (jeweils 20 Übernachtungen monatlich in Finnland unterstellt):

 

Januar bis März 2024:
60 Übernachtungen à 171 €
10.260 €
April bis Dezember 2024:
180 Übernachtungen à 68,40 €
12.312 €
Steuerfreier Reisekostenersatz Übernachtungskosten22.572 €

 

 

Hinweis:

 

Bei dem vorstehenden Sachverhalt wird Finnland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Arbeitnehmers haben, der allerdings in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dieser Progressionsvorbehalt gilt jedoch nicht für den steuerfreien Reisekostenersatz der Übernachtungskosten.

 

 

 

 

Anstelle des jeweiligen Auslandsübernachtungspauschbetrags können die tatsächlichen Aufwendungen für die im Ausland gelegene Zweitwohnung vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, soweit sie notwendig und angemessen sind; diese tatsächlichen Aufwendungen könnten im Gegensatz zum Pauschbetrag vom Arbeitnehmer auch alternativ als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei einer doppelten Haushaltführung im Ausland die tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (Rn. 112 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228). Der Bundesfinanzhof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung aber eine Anwendung der 60 qm-Regelung auf Auslandssachverhalte abgelehnt. Bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland sei im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig seien (BFH Urt. v. 9.8.2023 – VI R 20/21). Eine Reaktion der Verwaltung auf diese Rechtsprechung steht noch aus.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 12/2023

BC20231220

 

 

 

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