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Dienstwagen: Zahlungen an Arbeitgeber für Parkplatz – geldwerter Vorteil

Christian Thurow

FG Köln Urt. v. 20.4.2023 – 1 K 1234/22 (Revision zugelassen)

 

Bei Anwendung der sogenannten 1%-Bruttolistenpreisregelung wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens pauschal auf Basis des Listenpreises des Fahrzeugs ermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Berechnung des steuerlichen Vorteils vom Arbeitnehmer getragene Kosten mindernd berücksichtigt werden. Doch gilt dies auch für die Kosten eines angemieteten Parkplatzes?

 


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Firmenwagenvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen einen Firmenwagen zur Verfügung, welcher auch privat genutzt werden konnte. Den geldwerten Vorteil ermittelte die Klägerin nach der 1%-Bruttolistenpreismethode. Da im Umfeld des Büros Parkplatzmangel herrschte, bot die Klägerin allen Angestellten an, einen Parkplatz für 30 € pro Monat zu mieten; der Betrag wurde direkt vom Lohn einbehalten. Bei Firmenwagenbesitzern berücksichtigte die Klägerin die Mietkosten mindernd bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Dies wurde vom Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beanstandet. Aus Sicht des Finanzamts konnten nur solche Kosten mindernd berücksichtigt werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt seien und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfielen. Die Anmietung eines Parkplatzes diene dagegen weder dem Halten noch dem Betrieb des Fahrzeugs unmittelbar. Sie beruhe auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers und sei somit keine zwangsläufige Folge der Firmenwagennutzung.

 

 

Lösung

Anders als das Finanzamt sieht das FG Köln eine Parkmöglichkeit als essenzielle Voraussetzung für die Nutzung eines Firmenwagens an. Das Abstellen eines Fahrzeugs ist notwendig, um es überhaupt für Fahrten nutzen zu können. Dass in Büronähe anderweitige Parkmöglichkeiten nur in geringem Umfang vorhanden sind, unterstreicht die Bedeutung des Firmenparkplatzes für die Nutzung des Firmenwagens bei den Fahrten zur Arbeit. Außerdem bietet der Firmenparkplatz Schutz vor Diebstahl und Beschädigung und dient damit dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz. Der Parkplatz stellt auch sicher, dass der Dienstwagen jederzeit ortsnah zur Verfügbarkeit steht.

Die Parkplatzmiete dient damit hauptsächlich der Nutzung des Firmenwagens und wurde deshalb zu Recht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 12/2023 

BC20231216

 

 

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