CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Anwendung der ELStAM in 2016 bei verschiedenen Lohnarten

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 19.10.2015, IV C 5 – S 2363/13/10003; DOK 2015/0925413

 

Auch wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, weshalb die Lohnsteuer für die Bezüge einheitlich und nach denselben elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (= ELStAM) zu erheben ist:

  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.
  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis.
  • Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit (z.B. mit nachlaufendem Arbeitslohn aus der aktiven Zeit) und arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter.

In den vorstehenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis mit der Folge, dass die verschiedenartigen Bezüge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich zusammenzurechnen sind. Der Abruf der ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich.

Die Finanzverwaltung hat jedoch seit Einführung der ELStAM folgende Vereinfachungsregelung zugelassen, die durch das oben genannte BMF-Schreiben bis zum 31.12.2016 verlängert wurde:

Behandelt der Arbeitgeber die oben angeführten Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen, sind für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1.1.2017 enden, bzw. sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2017 zufließen, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf einer ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis anzuwenden. Die Lohnsteuerbescheinigungen 2016 sind entsprechend der getrennt abgerechneten Bezüge auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

 

 

Ausblick:

Zum 1.1.2017 ist eine gesetzliche Regelung beabsichtigt, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer für verschiedenartige Bezüge für den zweiten Bezug ohne Abruf einer weiteren ELStAM nach der Steuerklasse VI erheben darf (= Wahlrecht des Arbeitgebers), wenn er die verschiedenartigen Bezüge am Ende des Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfasst. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird erst im Frühjahr 2016 abgeschlossen werden.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 11/2015

becklink373150

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü